Bestehende Heizungen können weiter betrieben und defekte Heizungen können weiterhin repariert werden. Seit Januar 2024 muss jede neu eingebaute Heizung wenigstens 65 Prozent Erneuerbare Energie nutzen. Das Gesetz wendet sich an Eigentümer von Wohnungen und Häusern, Mieter sind nicht verpflichtet.
Wie geht es weiter? Nürnberg macht dazu bis Ende 2025 einen „kommunalen Wärmeplan“: Im Ergebnis wird klar sein, wo in der Stadt ab 2045 (!) welche Heizungsarten sicher möglich sein werden. Damit bleibt sehr viel Zeit, sich die richtige Lösung für die eigene Wohnung oder das eigene Haus auszusuchen.
Neue Gas- oder Ölheizungen sind damit spätestens ab dem 1.7.2026 in Nürnberg faktisch nicht mehr möglich. Beheizt werden können Gebäude in Zukunft damit vor allem mit:
Fern- oder Nahwärme
Wärmepumpen
Biomasseheizungen
Heizungen, die vor 2024 eingebaut werden, können noch bis zum 31. Dezember 2044 mit bis zu 100 Prozent fossilem Brennstoff betrieben werden. Für komplexere Fälle wie den Ersatz von Gasetagenheizungen gibt es Übergangsfristen. Wasserstoff wird in Nürnberg im privaten Gebrauch keine Rolle spielen.
Das Gebäudeenergiegesetz (GEG)
Gebäude
Alle bekannten Anforderungen und Regelungen an die Baukonstruktion und Dämmung bleiben identisch erhalten. Klarer definiert wird der Begriff der Renovierungen.
An den Anforderungen zur thermischen Qualität von Gebäuden ändert sich nichts. Klarer definiert wird der Begriff der Renovierungen: „größere Renovierung“ ist die Renovierung eines Gebäudes, bei der mehr als 25 Prozent der wärmeübertragenden Umfassungsfläche einer Renovierung unterzogen werden (§ 13 a GEG).
Heizungen
Im GEG geht es um den Einbau neuer Heizungen. Bestehende Heizungen können weiter betrieben werden und kaputte Heizungen können weiterhin repariert werden.
Es gibt für das In-Kraft-Treten der Anforderungen eine zeitlich und örtlich abgestufte Unterscheidung zwischen Neubau und Bestandsgebäuden.
Für Neubauten in Neubaugebieten (also mit Bebauungsplan, nicht nach 34 oder § 35 BauGB) gelten die Anforderungen ab Anfang 2024 (Zeitpunkt Bauantragsstellung). Seit Januar 2024 muss jede neu eingebaute Heizung 65 Prozent Erneuerbare Energie nutzen.
Für bestehende Gebäude und Neubauten in Baulücken (also nach § 34 oder § 35 BauGB) wird der Einbau von Heizungen mit 65 Prozent Erneuerbarer Energie spätestens nach dem 30.06.2026 verbindlich, die Stadt darf auch früher entscheiden.
Das bedeutet, neue Gas- oder Ölheizungen in Neubauten sind ab dem 1.7.2026 faktisch nicht mehr zulässig. Sonderfälle sind über die Kombination mit einer Wärmepumpe (Hybridheizung) oder anteilig mit Biomethan denkbar.
Was sind „erneuerbare Energieträger“?
Die Regelungen des Gesetzes sind technologieoffen. Wer auf 65 Prozent Erneuerbare Energie umsteigt, kann auf mehrere Erfüllungsoptionen zurückgreifen.
Diese Optionen sind:
Anschluss an ein Wärmenetz. Der einfachste und wirtschaftlichste Fall, wenn ein Wärmenetz schon vorhanden oder fest zugesichert ist. Das Gesetz regelt, dass, wenn die Pläne für den Ausbau eines Wärmenetzes doch aufgegeben werden, Gebäudeeigentümerinnen und -eigentümer innerhalb von drei Jahren die Anforderungen zum Heizen mit Erneuerbaren Energien auf anderem Wege erfüllen müssen. Dann hat die Gebäudeeigentümerin oder der -eigentümer einen verschuldensabhängigen Anspruch auf Erstattung der Mehrkosten gegen den Betreiber des Wärmenetzes. Dieser Passus dürfte den Mut, Wärmenetze in noch ganz unerschlossenen Bereichen neu anzukündigen, nicht steigern.
Wärmepumpe
Biomasseheizung (Holz, Hackschnitzel und Pellets, dazu sind bestimmte Anforderungen an die Nachhaltigkeit der Biomasseerzeugung zu wahren)
Stromdirektheizung (nur in gut gedämmten neuen Gebäuden, wenn das Gebäude die Anforderungen an den baulichen Wärmeschutz um mindestens 45 Prozent unterschreitet oder in bestehenden Gebäuden, wenn das Gebäude die Anforderungen an den baulichen Wärmeschutz um mindestens 30 Prozent unterschreitet). Wenn ein bestehendes Gebäude bereits über eine Heizungsanlage mit Wasser als Wärmeträger verfügt, ist der Einbau einer Stromdirektheizung nur zulässig, wenn das Gebäude die Anforderungen an den baulichen Wärmeschutz um mindestens 45 Prozent unterschreitet. Die Regelungen im Bestand greifen nicht, wenn das Gebäude nur bis zu zwei Wohnungen umfasst, von denen eine der Eigentümer bewohnt. Die Regelungen gelten insgesamt nicht für Stromdirektheizungen in einem Gebäude, in dem ein dezentrales Heizungssystem zur Beheizung von Gebäudezonen mit einer Raumhöhe von mehr als 4 Metern eingebaut wird oder ist.
Wärmepumpen oder Solarthermie-Hybridheizung (Wärmepumpe oder solarthermische Anlage kombiniert mit einem mit Öl oder Gas betriebenen (Spitzenlast-) Heizkessel, oder mit einer Biomasseheizung) Heizung auf der Basis von Solarthermie (falls Wärmebedarf damit komplett gedeckt).
Gasheizung, die nachweislich mindestens 65 Prozent nachhaltiges Biomethan oder biogenes Flüssiggas nutzt. Grundsätzlich wären auch Wasserstoffheizungen denkbar. All diese Modelle dürften jedoch an der Verfügbarkeit von “grünem“ Wasserstoff ebenso wie an geeigneten Netzen scheitern. Das Gesetz regelt hier, dass, wenn die Pläne für den Ausbau oder die Umstellung eines bestehenden Gasnetzes auf Wasserstoff aufgegeben werden, Gebäudeeigentümerinnen und -eigentümer innerhalb von drei Jahren die Anforderungen zum Heizen mit Erneuerbaren Energien erfüllen müssen. In diesem Fall hat die Gebäudeeigentümerin oder der -eigentümer einen verschuldensabhängigen Anspruch auf Erstattung der daraus entstehenden Mehrkosten gegen den Betreiber des Gasnetzes. Dieser Passus dürfte den Mut, unerprobte Technologien zu verwenden, nicht steigern.
Bestehende Gasheizungen
Für komplexere Fälle wie den Ersatz von defekten Gasetagenheizungen gibt es Übergangsfristen bis 2037. Ein Betrieb mit 100 Prozent Erdgas ist nur noch im Rahmen von Übergangsfristen zulässig.
Wenn die N-ergie den Anschluss an das Fernwärmenetz in Aussicht gestellt hat, können neue Heizungen noch bis zu zehn Jahre ohne weitere Anforderungen betrieben werden.
In Nürnberg wird es kein klimaneutrales Gasnetz geben, daher dürfen Gasheizungen nur unter bestimmen Umständen eingebaut werden. Ein Betrieb mit 100 Prozent Erdgas ist nur noch im Rahmen von Übergangsristen (allgemeine Übergangsfrist von fünf Jahren oder vertragliche Zusage für den Anschluss an ein Wärmenetz innerhalb von zehn Jahren) oder aber nach einer Befreiung aufgrund der Härtefallklausel zulässig.
Heizungen, die vor 2024 eingebaut werden, können noch bis zum 31. Dezember 2044 mit bis zu 100 Prozent fossilem Brennstoff betrieben werden – wenn auch sicher zu stetig höheren Preisen.
Wärmeplanung
Um das Ziel der Klimaneutralität bis 2040 zu erreichen, muss Nürnberg auch klimaneutral heizen. Wie das wo am besten klappt, beantwortet die von der Stadt Nürnberg beauftragte „kommunale Wärmeplanung“. Voraussichtlich Mitte 2025 sollen wesentliche Antworten für die Nürnberger Wärmeversorgung der Zukunft vorliegen. Der Gesetzgeber verlangt von allen Kommunen, diese Zukunft zu planen. Städte mit mehr als 100.000 Einwohnern müssen ihren Wärmeplan bis 30. Juni 2026 vorlegen. Nach Ablauf der Frist greift dann eine „65%-EE-Pflicht“, das heißt, dass der Einbau neuer Gas- oder Ölheizungen ab spätestens dem 1.7.2026 in Nürnberg faktisch nicht mehr möglich ist. Wichtig ist, dass nur neu eingebaute Heizungen betroffen sein werden, bestehende Heizungen dürfen bis spätestens 2045 weiterbetrieben und repariert werden.
Die Wärmeplanung zeigt nun auf, wie die Wärmeversorgung in Nürnberg künftig technisch und wirtschaftlich sinnvoll funktionieren wird und welche Heizoptionen bei Ihnen zu Hause vor Ort jeweils zur Verfügung stehen: Kann ein Gebäude an das Fernwärmenetz angeschlossen werden? Wo sind Nahwärmenetze geplant? Und in welchen Stadtteilen sind Wärmepumpen empfehlenswert? Die Wärmeplanung richtet sich allein an Eigentümer – Mieter sind vom Gesetz nicht betroffen.
Ziel ist es, die jeweils effizientesten Lösungen für klimaneutrale Wärme sowie konkrete kurz-, mittel- und langfristige Maßnahmen aufzuzeigen, wie die Wärmeversorgung transformiert wird. Es wird untersucht, wo bestehende Wärmenetze ausgebaut werden oder neue Wärmenetze entstehen können. Außerdem wird das Potenzial für lokale Wärmeproduktion und erneuerbare Energien aufgrund von Flächenverfügbarkeiten und anderen Faktoren wie z. B. der Gesetzeslage untersucht.
Dabei fließen verschiedene Gegebenheiten wie typische Bebauung, Baualter, Quartierstrukturen, räumliche Wärmedichten sowie Netzausbau- und Betriebskosten in die Analyse ein. Eine individuelle Zuordnung nach Hausnummern erfolgt jedoch nicht. Die Studie ermöglicht einen Vergleich zwischen dezentralen und zentralen, also wärmenetzbasierten Wärmeversorgungslösungen. Darüber hinaus werden verschiedene Entwicklungsszenarien simuliert, die politische Ziele, wirtschaftliche Faktoren, Sanierungsfortschritte, technologischen Fortschritt, personelle Kapazitäten im Handwerk und andere relevante Faktoren berücksichtigen.
Die Wärmeplanung führt große Menge Daten zusammen, um zu klären, wie Nürnbergs Gebäude zukünftig ohne Gas und Öl beheizt werden können. Der Umbau hin zum klimaneutralen und geopolitisch sicherem Heizen ist eine große Aufgabe und wird Zeit brauchen. Nürnbergs Ziel ist es, effiziente, sozialverträgliche und klimaneutrale Wärmelösungen zu entwickeln.
Die Wärmeplanung wurde von der Stadt Nürnberg (Planungs- und Baureferat) beauftragt und wird in enger Zusammenarbeit mit der N‑ERGIE Netz GmbH erarbeitet, die zeitgleich die Transformationsplanung der Fernwärme konzipiert. Dieser Plan klärt, wie die Fernwärme klimaneutral werden wird. Das Referat für Umwelt und Gesundheit wird zudem in den kommenden Wochen mit der Planung eines Integrierten Klimaschutzkonzeptes beginnen. Das Konzept soll im Rahmen eines umfassenden Beteiligungsprozesses unter Einbindung der Stadtgesellschaft erstellt werden.
Der Regelfall im Neubau wird die Errichtung einer Wärmepumpe sein, wo möglich der Anschluss an ein Wärmenetz. Ansonsten kommen auch Biomasseheizungen in Frage.
Neue Öl- und Gasheizungen dürfen in der Übergangszeit bis zu dem Moment, in dem die Wärmeplanung greift (Beschluss des Stadtrates, wohl Mitte 2025) in Altbauten wie in Neubauten ohne Bebauungsplan weiter eingebaut werden. Das Gesetz sieht in diesen Fällen eine verbindliche Beratung vor, um auf wirtschaftliche Risiken durch steigende CO2-Preise hinzuweisen. Zudem müssen Alternativen in den Blick genommen werden. Zudem müssen solche Gasheizungen, wenn das Gebäude nach abgeschlossener Wärmeplanung nicht an das Fernwärmenetz angeschlossen werden kann, ab 2029 steigende Anteile Biomethan oder andere grüne Gase nutzen (15 Prozent in 2029, 30 Prozent in 2035 und 60 Prozent in 2040). Das Ergebnis der Beratung wird regelmäßig der Verzicht auf eine Öl- oder Gasheizung sein.
Anforderungen an den Bestand
Wärmepumpen, die als Heizungsanlage in einem Gebäude mit mindestens sechs Wohnungen oder sonstigen selbständigen Nutzungseinheiten oder zur Einspeisung in ein Gebäudenetz, an das mindestens sechs Wohnungen oder sonstige selbständige Nutzungseinheiten angeschlossen sind, die nach Ablauf des 31. Dezember 2023 eingebaut oder aufgestellt werden, müssen nach einer vollständigen Heizperiode, spätestens jedoch zwei Jahre nach Inbetriebnahme, einer Betriebsprüfung unterzogen werden. Dies gilt nicht für Warmwasser-Wärmepumpen oder Luft-Luft-Wärmepumpen anzuwenden. Die Betriebsprüfung muss für Wärmepumpen, die nicht einer Fernkontrolle unterliegen, spätestens alle fünf Jahre wiederholt werden (§ 60a GEG).
Eine Heizungsanlage mit Wasser als Wärmeträger, die nach Ablauf des 30. September 2009 eingebaut oder aufgestellt wurde, keine Wärmepumpe ist und in einem Gebäude mit mindestens sechs Wohnungen oder sonstigen selbständigen Nutzungseinheiten betrieben wird, ist innerhalb eines Jahres nach Ablauf von 15 Jahren nach Einbau oder Aufstellung einer Heizungsprüfung und Heizungsoptimierung zu unterziehen. Eine Heizungsanlage mit Wasser als Wärmeträger, die vor dem 1. Oktober 2009 eingebaut oder aufgestellt wurde und in einem Gebäude mit mindestens sechs Wohnungen oder sonstigen selbständigen Nutzungseinheiten betrieben wird, ist bis zum Ablauf des 30. September 2027 einer Heizungsprüfung und Heizungsoptimierung zu unterziehen. Die Wiederholung der Überprüfung ist nicht erforderlich, wenn nach der Inspektion an der betreffenden Heizungsanlage oder an der betreffenden kombinierten Heizungs- und Lüftungsanlage keine Änderungen vorgenommen wurden oder in Bezug auf den Wärmebedarf des Gebäudes oder des konditionierten Bereichs keine Änderungen eingetreten sind (§ 60b GEG). Ein Heizungssystem mit Wasser als Wärmeträger ist nach dem Einbau oder der Aufstellung einer Heizungsanlage zum Zweck der Inbetriebnahme in Gebäuden mit mindestens sechs Wohnungen oder sonstigen selbständigen Nutzungseinheiten hydraulisch abzugleichen (§ 60c GEG).
Ausnahmen (§ 102 GEG)
Wenn die Einhaltung von 65 Prozent Erneuerbaren Energien bei neuen Heizungen im Einzelfall eine unzumutbare Härte bedeutet, zum Beispiel aufgrund von Unwirtschaftlichkeit oder besonderen persönlichen, baulichen oder sonstigen Umständen, können sich Gebäudeeigentümerinnen und -eigentümer bei der Bauordnungsbehörde von den Anforderungen des Gesetzes befreien lassen.
Befreiungsgründe können auch (altersbedingte) Finanzierungsschwierigkeiten oder sonstige persönliche Umstände sein. Von den Anforderungen kann befreit werden, wenn die notwendigen Investitionen nicht in einem angemessenen Verhältnis zum Ertrag oder Wert des Gebäudes stehen. Eine unbillige Härte liegt auch vor, wenn die notwendigen Investitionen nicht in einem angemessenen Verhältnis zum Wert des Gebäudes stehen. Hierbei sind unter Berücksichtigung des Ziels des GEG die zur Erreichung dieses Ziels erwartbaren Preisentwicklungen für Energie einschließlich der Preise für Treibhausgase nach dem europäischen und dem nationalen Emissionshandel zu berücksichtigen.
Denkmalschutz
Die Regelungen zum Denkmalschutz gelten fort, dabei ist aber zu beachten, dass die Definition der erneuerbaren Energien als „im überragenden öffentlichen Interesse und der öffentlichen Sicherheit dienend“ im Fall einer Abwägung dazu führen muss, dass das besonders hohe Gewicht der erneuerbaren Energien berücksichtigt werden muss. Die erneuerbaren Energien müssen daher bis zum Erreichen der Treibhausgasneutralität des Gebäudebestandes als vorrangiger Belang in die Schutzgüterabwägung eingebracht werden. Konkret sollen die erneuerbaren Energien damit im Rahmen von Abwägungsentscheidungen u. a. gegenüber Denkmalschutz oder im Immissionsschutz-, Bau- oder Straßenrecht nur in Ausnahmefällen überwunden werden.
Verfahren, Vollzug und Kontrolle
Wie bisher auch vollzieht die Bauordnungsbehörde das GEG. Sie ist damit auch für Ausnahmen zuständig. Das GEG gilt für alle Bauanträge seit dem 01.01.2024 (Datum der Antragstellung). Wenn ein Gaskessel eingebaut wird, der mit 65 Prozent Biomethan betrieben wird, sind die Rechnungen über den Bezug von Biomethan für fünf Jahre aufzubewahren, gleiches gilt für „grünes Heizöl“. Auch beim Bezug von Fernwärme oder Wasserstoff ist die Einhaltung der Anforderungen durch Bestätigung des Lieferanten nachzuweisen. Die Einhaltung der Anforderungen bei Strom-Direktheizungen im Neubau ist durch eine berechtigte Person nachzuweisen. Der Nachweis ist von dem Eigentümer mindestens zehn Jahre aufzubewahren und der nach Landesrecht zuständigen Behörde auf Verlangen vorzulegen.
Gemeinsam mit der N-ERGIE AG hat die Stadt Nürnberg ein Konzept für den Aufbau der Ladeinfrastruktur für Nürnberg entwickelt. Das Netz der Ladesäulen wird in den kommenden Jahren sukzessive ausgebaut.
Auch private Ladestationen können gefördert werden.
Hier gibt es mehr Infos<https://www.nuernberg.de/internet/verkehrsplanung/elektromobilitaet.html>