Die gesetzliche Rentenversicherung leistet verschiedene Arten von Renten, sofern bestimmte Bedingungen erfüllt sind. Es gibt unterschiedliche Altersrenten je nach Lebenssituation. Wer wegen Krankheit vorzeitig erwerbsunfähig wird, kann ebenfalls eine Rente erhalten. Ehegatten und Kinder verstorbener Versicherter haben Anspruch auf eine Hinterbliebenenrente. In bestimmten Fällen kann eine Erziehungsrente möglich sein.
Wenn Sie Ihre Ansprüche geltend machen möchten, sind Sie dazu verpflichtet, Ihre Rente zu beantragen. Rente wird trotz bestehender Ansprüche in keinem Fall automatisch ausbezahlt.
Auf unseren Internetseiten können wir Ihnen nur die wichtigsten Informationen zu den einzelnen Rentenarten zusammenstellen. Für umfassende, auf Ihre persönliche Situation bezogene, Informationen und Auskünfte, bieten wir Ihnen Gesprächstermine an, die Sie individuell mit uns vereinbaren können.
Kompetente Ansprechpersonen für Ihren Rentenantrag, Ihre Kontenklärung oder Rentenauskunft sind die Mitarbeitenden des Versicherungsamts und der Bürgerämter.
Wie kann ich einen Termin vereinbaren?
Bitte rufen Sie uns an, um einen Termin zum Beratungsgespräch zu vereinbaren.
Diese Rente gibt es nach Erreichen der so genannten Regelaltersgrenze. Für Versicherte bis einschließlich Jahrgang 1946 ist diese nach Vollendung des 65. Lebensjahres erreicht. Für Versicherte ab Jahrgang 1947 wird die Regelaltersgrenze schrittweise angehoben. Versicherte des Jahrgangs 1964 und jünger können die Regelaltersrente erst mit 67 Jahren erhalten.
Altersrente für langjährig Versicherte
Wenn Sie 35 Jahre an anrechenbaren Zeiten in der Rentenversicherung haben, profitieren Sie von der Altersrente für langjährig Versicherte. Alle Versicherten der Jahrgänge 1949 bis 1963 können noch vor ihrem 67. Geburtstag ohne Abschläge in Rente gehen. Das Rentenalter wird schrittweise angehoben. Für alle, die 1964 oder später geboren sind, liegt das Renteneintrittsalter auch nach 35 Beitragsjahren bei 67 Jahren. Sie können die Altersrente auch ab 63 Jahren vorzeitig in Anspruch nehmen, allerdings mit einem Rentenabzug.
Mehr Informationen<https://www.deutsche-rentenversicherung.de/DRV/DE/Rente/Allgemeine-Informationen/Rentenarten-und-Leistungen/Altersrente-fuer-langjaehrig-Versicherte/altersrente-fuer-langjaehrig-versicherte_node.html>
Altersrente für schwerbehinderte Menschen
Wenn Ihr Grad der Behinderung mindestens 50 beträgt und Sie eine Mindestversicherungszeit von 35 Jahren haben, können Sie früher in den Ruhestand gehen. Zusätzlich müssen Sie ein bestimmtes Alter erreicht haben: Sind Sie 1964 oder später geboren, können Sie mit 65 Jahren ohne Abzüge oder ab 62 Jahren mit Abzügen in Rente gehen. Bei Versicherten von Jahrgang 1951 oder früher liegt die Altersgrenze ohne Abzüge bei 63 Jahren und mit Abzügen bei 60 Jahren. Für die Altersgruppe dazwischen steigen die Altersgrenzen schrittweise.
Mehr Informationen<https://www.deutsche-rentenversicherung.de/DRV/DE/Rente/Allgemeine-Informationen/Rentenarten-und-Leistungen/Altersrente-fuer-schwerbehinderte-Menschen/Altersrente_fuer_schwerbehinderte_Menschen.html>
Altersrente für besonders langjährige Versicherte
Diese abschlagsfreie Rente gibt es seit 01.07.2014 nach Vollendung des 63. Lebensjahres für Versicherte, die mindestens 45 Jahre rentenversicherungspflichtig berufstätig waren. Für diese Mindestversicherungszeit werden aber auch bestimmte andere rentenrechtliche Zeiten mitgezählt.
Mehr Informationen<https://www.deutsche-rentenversicherung.de/DRV/DE/Rente/Allgemeine-Informationen/Rentenarten-und-Leistungen/Altersrente-fuer-langjaehrig-Versicherte/altersrente-fuer-langjaehrig-versicherte_node.html>
Rente wegen Erwerbsminderung
Diese Rente betrifft Versicherte, die noch nicht die Regelaltersgrenze erreicht haben, wenn sie teilweise oder voll erwerbsgemindert sind.
Mehr Informationen<https://www.deutsche-rentenversicherung.de/DRV/DE/Rente/Allgemeine-Informationen/Rentenarten-und-Leistungen/Erwerbsminderungsrente/Erwerbsminderungsrente.html>
Witwen- und Witwerrente
Anspruchsberechtigt sind Ehegatten und eingetragene Lebenspartner von verstorbenen Versicherten.
Mehr Informationen<https://www.deutsche-rentenversicherung.de/DRV/DE/Rente/Allgemeine-Informationen/Rentenarten-und-Leistungen/Renten-an-Hinterbliebene/renten-an-hinterbliebene_node.html>
Waisenrente
Anspruchsberechtigt sind Kinder nach dem Tode eines Elternteils oder beider Elternteile im Rahmen bestimmter Altersgrenzen. Als Kinder werden auch berücksichtigt: Stiefkinder, Pflegekinder, Enkel und Geschwister, die im Haushalt des verstorbenen Versicherten aufgenommen waren, Enkel und Geschwister des Verstorbenen auch bei überwiegender Unterhaltsleistung durch diesen.
Mehr Informationen<https://www.deutsche-rentenversicherung.de/DRV/DE/Rente/Allgemeine-Informationen/Rentenarten-und-Leistungen/Renten-an-Hinterbliebene/renten-an-hinterbliebene_node.html>
Witwen- und Witwerrenten an vor dem 1. Juli 1977 geschiedene Ehegatten
Diese Rente kommt in Betracht für Ehegatten, die vor dem 1. Juli 1977 geschieden wurden und weder wieder geheiratet noch eine eingetragene Lebenspartnerschaft begründet haben, wenn der frühere Ehegatte verstorben ist.
Mehr Informationen<https://www.deutsche-rentenversicherung.de/DRV/DE/Rente/Allgemeine-Informationen/Rentenarten-und-Leistungen/Renten-an-Hinterbliebene/renten-an-hinterbliebene_node.html>
Erziehungsrente
Für Ehegatten, die nach dem 30. Juni 1977 geschieden wurden, kommt nach dem Tod des früheren Ehegatten eine Rente aus eigener Versicherung in Betracht. Voraussetzung ist insbesondere die Erziehung eines Kindes. Entsprechendes gilt auch bei eingetragenen Lebenspartnerschaften.
Mehr Informationen<https://www.deutsche-rentenversicherung.de/DRV/DE/Rente/Allgemeine-Informationen/Rentenarten-und-Leistungen/Renten-an-Hinterbliebene/renten-an-hinterbliebene_node.html>
Anspruchsvoraussetzungen
Die Anspruchsvoraussetzungen für die jeweils in Frage kommende Rentenart sind unterschiedlich. Die Mitarbeitenden im Versicherungsamt oder in den Bürgerämtern helfen Ihnen gerne weiter. Sie erhalten dort ebenfalls den jeweils erforderlichen Antrag auf Rente. Wir nehmen Ihren Rentenantrag auch gerne entgegen.
Erforderliche Unterlagen
Ihr Personalausweis oder Reisepass
sämtliche Versicherungsunterlagen
ggf. bereits vorhandene Rentenbescheide
Bei einem Antrag auf Hinterbliebenen- oder Erziehungsrente benötigen wir zusätzlich:
Versicherungsunterlagen des verstorbenen Versicherten (nicht notwendig bei Antrag auf Erziehungsrente)
ggf. vorhandene Rentenbescheide des verstorbenen Versicherten
Heiratsurkunde bzw. Lebenspartnerschaftsurkunde
Sterbeurkunde
ggf. Geburtsurkunden von waisenrentenberechtigten Kindern
Sollten weitere Unterlagen erforderlich sein, können Sie diese nachreichen.
Wir beglaubigen Kopien für Sozialversicherungszwecke kostenlos. Bitte bringen Sie hierzu die Originale mit.
Fristen
Der Rentenantrag leitet das Rentenfeststellungsverfahren ein. Der Zeitpunkt der Abgabe des Rentenantrags ist bestimmend für den Beginn der Rente und kann zudem für den Beginn eines Krankenversicherungsschutzes maßgeblich sein. Rentenanträge müssen daher - um Rechtsnachteile zu vermeiden - rechtzeitig gestellt werden. Bitte nehmen Sie deshalb möglichst frühzeitig mit uns Kontakt auf:
mehrere Monate vor Beginn zum Beispiel Ihrer Regelaltersrente
bei Hinterbliebenenrenten: So bald wie möglich nach dem Tod des Familienangehörigen
So wird sichergestellt, dass Sie Ihre Rentenbezüge rechtzeitig zum Beginn des Ruhestandes bzw. Ihre Hinterbliebenenrente so schnell wie möglich erhalten können. Sie können Ihren Rentenantrag auch dann stellen, wenn die erforderlichen Unterlagen noch nicht vollständig vorliegen.