Herbstzeit ist Laubzeit

Herbstlaub vor blauem Himmel

In den nächsten Tagen und Wochen muss SÖR mehr als 500 Tonnen Laub zügig von Straßen und Plätzen entfernen, um die Sicherheit im Verkehr zu gewährleisten. 200 Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter sind dazu mit 18 Großkehrmaschinen, 24 Kleinkehrmaschinen und 40 weiteren Transportfahrzeugen im gesamten Stadtgebiet im Einsatz.

Um einen reibungslosen Auto-, Fahrrad- und Fußgängerverkehr sicherzustellen, muss die Stadt, ähnlich wie im Winterdienst, zunächst die Hauptverkehrsadern im Stadtgebiet vom Laub befreien. Das Laub auf weniger frequentierten Fahr- und Fußwegen bleibt vorerst liegen. Durch diese Priorisierung kommt es zu Ausfällen und Verschiebungen im Reinigungsturnus der regulären Straßenreinigung.

Stadt sorgt für sichere Straßen

SÖR trägt für sämtliche Straßen, Plätze und Wege die sogenannte Straßenbaulast. Der Begriff umfasst die Verantwortung einer Kommune oder einer anderen Behörde für den Bau, den Unterhalt und den Betrieb sämtlicher Verkehrswege eines vordefinierten Gebietes – hier innerhalb des Stadtgebiets Nürnberg. Dazu gehört die Pflicht, die Straßen, Plätze und Wege in einem Zustand zu halten, der ihre gefahrenfreie Nutzung jederzeit erlaubt. Vermehrtes Laubaufkommen im Herbst und Schneefall im Winter sind deshalb unverzüglich von Straßen, Plätzen und Wegen zu entfernen. Diese Aufgabe nimmt SÖR wahr. Unser Handeln dient demzufolge sowohl bei der Laubentfernung als auch beim Winterdienst der Gefahrenabwehr: denn nicht nur bei Glatteis, sondern auch bei starkem Laubanfall auf Straßen und Gehwegen können sich Unfälle ereignen und Menschen zu Schaden kommen.

Städtische Grünanlagen

Anders sieht die Situation in den städtischen Grünanlagen aus. Dort lässt SÖR in Abstimmung mit dem Umweltamt größere Laubhaufen auf den Staudenbeeten liegen. Staudenbeete und auch Hecken profitieren von der natürlichen Mulchbildung durch das Herbstlaub: Durch das Laub werden Nährstoffe wieder dem Boden zugeführt, der durch die Humusbildung verbessert wird. Auf den Rasenflächen und auf den Hauptwegen durch die Anlagen wird das Laub hingegen entfernt.

Haus- und Grundstückseigentümer müssen Laub beseitigen

Auch die Bürgerinnen und Bürger sind bei der Beseitigung des Laubs gefordert: Außerhalb des sogenannten Zwangsreinigungsgebiets, also überall dort, wo nicht SÖR gegen Gebühr reinigt, stehen die Haus- und Grundstückseigentümer selbst in der Pflicht. Wir bitten darum, das Laub zusammenzukehren und der Entsorgung zuzuführen. Das Laub könnte beispielsweise im Garten kompostiert werden. Wer das Laub entsorgen will, kann dies bei den Gartenabfall-Sammelstellen tun (siehe Link unten).

Die Aufgabe ist Teil der Gehwegreinigungspflicht von Haus- und Grundstückseigentümern. Dabei wird nicht zwischen privaten und öffentlichen Bäumen unterschieden, das Verursacherprinzip gilt nicht. Das Laub darf nicht auf die Fahrbahn gekehrt werden. Eine Abholung des Laubs vom Gehweg außerhalb des Zwangsreinigungsgebietes A, also außerhalb des Mittleren Rings, findet ebenfalls nicht statt.

Umweltschonende Geräte

SÖR setzt weiterhin auf umweltschonende und vor allem wesentlich leiser arbeitende Akku-Elektrogeräte. Gegenüber dem Jahr 2013 hat SÖR sein Arsenal an Akku-Laubbläsern verdoppelt. Heuer sind bereits mehr als vierzig Akku-Laubbläser im Einsatz. Diese sind geräuschärmer als die motorbetriebenen Modelle, stoßen keine Schadstoffe aus und verursachen niedrigere laufende Kosten. Sie sind jedoch aus technischen Gründen nicht so leistungsfähig wie die herkömmlichen Geräte und werden vor allem bei trockener Witterung eingesetzt. SÖR hält die innovativen Entwicklungen auf dem Elektro-Markt im Auge, um langfristig eine möglichst umweltschonende und lärmreduzierte Laubentfernung zu gewährleisten.

Regelungen der 32. BImSchV

Die einschlägigen Rechtsvorschriften der 32. Verordnung zur Durchführung des Bundes-Immissionsschutzgesetzes (Geräte- und Maschinenlärmschutzverordnung - 32. BImSchV) regeln die Betriebszeiten u.a. von Geräten und Maschinen in Wohngebieten. SÖR als Straßenbaulastträger muss zum Zweck der Abwendung von Gefahren auch außerhalb dieser dort definierten Zeiten Reinigungen vornehmen. Diese Ausnahmen sind im § 7 Abs. 2 des 32. BImSchV aufgeführt

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