Hilfe zum Lebensunterhalt - Wer hat Anspruch?

Zeitlich begrenzte Erwerbsunfähigkeit

Hilfe zum Lebensunterhalt steht grundsätzlich Personen zu, die wegen Krankheit voraussichtlich

  • für mehr als sechs Monate außerstande sind
  • mindestens drei Stunden täglich
  • auf dem allgemeinen Arbeitsmarkt erwerbstätig zu sein.

Es darf aber keine dauerhafte Erwerbsunfähigkeit vorliegen, da dann die „Grundsicherung im Alter und bei Erwerbsminderung“ das richtige Leistungssystem ist.

Sonderfälle

Kinder unter 15 Jahren, die nicht in einer Bedarfsgemeinschaft mit einem erwerbsfähigen Hilfebedürftigen leben, der SGB II - Leistungen bezieht, können Hilfe zum Lebensunterhalt erhalten.
Hierunter können zum Beispiel Kinder fallen, die bei Ihren Großeltern wohnen oder bei einer Pflegefamilie.

Wer eine Altersrente bezieht, aber noch nicht 65 Jahre alt ist, kann nach dem Gesetzeswortlaut keine Leistungen mehr nach dem SGB II vom Jobcenter Nürnberg Stadt erhalten. In diesen Fällen könnte ein Anspruch auf Hilfe zum Lebensunterhalt bestehen.

Gesetzliche Regelung

Die Regelungen zur Hilfe zum Lebensunterhalt finden sich im 3. Kapitel des Sozialgesetzbuches XII (§ 27 bis § 40 SGB XII).

Abgrenzung zur Grundsicherung für Arbeitssuchende

Die Grundsicherung für Arbeitssuchende nach dem SGB II geht grundsätzlich der Hilfe zum Lebensunterhalt vor. Deshalb ist in der Regel bei nicht dauerhafter Erwerbsunfähigkeit zunächst ein Antrag auf Bürgergeld beim Jobcenter Nürnberg-Stadt zu stellen. Dort wird im Rahmen des Antragsverfahrens über die Erwerbsfähigkeit entschieden.

Nur wer keinen Anspruch auf Leistungen der Grundsicherung für Arbeitssuchende hat, kann bei Vorliegen der Anspruchsvoraussetzungen Leistungen der Hilfe zum Lebensunterhalt erhalten.

Ausnahme:

Wenn Sie zwar selbst vorübergehend erwerbsunfähig sind, aber mit einer Partnerin oder einem Partner oder einem Kind ab 15. Jahren zusammenleben, die / der einen Anspruch auf Bürgergeld beim Jobcenter Nürnberg-Stadt hat, entfällt der Anspruch auf Hilfe zum Lebensunterhalt beim Sozialamt.

In diesem Fall besteht ein Anspruch auf Bürgergeld nach dem SGB II beim Jobcenter Nürnberg-Stadt.


Leistungen


Die Hilfe zum Lebensunterhalt umfasst den sogenannten Regelsatz und die örtlich angemessenen Kosten für Unterkunft und Heizung und eventuellen Mehrbedarf.

Höhe des Regelsatzes ab 01.01.2023

Alleinstehende oder Alleinerziehende

Ehegatten/Lebenspartner

Kinder bis 5 Jahre

Kinder von 6 bis 13 Jahren

Jugendliche von 14 bis 17 Jahren

Erwachsene ohne eigenen Haushalt

Kosten der Unterkunft und Heizung

Mehrbedarf

Zusätzlich gibt es Mehrbedarf beispielsweise bei

  • Krankheitsbedingter kostenaufwendiger Ernährung
  • Alleinerziehung
  • Schwerbehinderung mit Merkzeichen G

Einmalige Beihilfen

Unter bestimmten Voraussetzungen kann auch eine Zahlung/ Beihilfe für einen einmaligen Bedarf beantragt werden. Hierzu zählen beispielsweise:

  • Erstausstattung für die Wohnung
  • Erstausstattung für Bekleidung einschließlich bei Schwangerschaft und Geburt

Leistungen für Bildung und Teilhabe

Schüler und Schülerinnen, die Grundsicherung wegen Erwerbsminderung beziehen können Leistungen für Bildung und Teilhabe beantragen


Wann besteht Anspruch auf Hilfe zum Lebensunterhalt?


Ein Anspruch auf Hilfe zum Lebensunterhalt besteht, wenn Einkommen und Vermögen des Antragstellers nicht ausreichen um seinen notwendigen Bedarf abzudecken.

Zum Einkommen gehören zum Beispiel
- Renten
- Erwerbseinkommen
- Unterhaltszahlungen und Zinsen.

Vom Einkommen bleiben beispielsweise angemessene Beiträge für eine Hausrat- und Haftpflichtversicherung frei. Für Erwerbseinkommen gibt es einen Freibetrag.

Zum Vermögen gehören zum Beispiel
- Haus- und Grundvermögen
- PKW mit einem Verkaufswert über 7.500 €
- Bargeld
- Guthaben auf Konten
- Rückkaufwerte von Lebens- und Sterbeversicherungen.

Vorhandenes Vermögen wird nicht angerechnet, wenn es folgende Beträge nicht übersteigt:
- bei Alleinstehenden 10.000 Euro
- bei Ehegatten und nichtehelichen Lebensgemeinschaften 20.000 €
- eine Anhebung von 500 € erfolgt jeweils auch für die Personen, die unterhalten
werden, also insbesondere für Kinder von Leistungsberechtigten

Berechnung der Leistung

Bei der Berechnung der Hilfe zum Lebensunterhalt wird der monatliche Bedarf im Sinne der Sozialhilfe den vorhandenen Einkünften und dem Vermögen gegenübergestellt.

Zum monatlichen Bedarf gehören
- der Regelsatz
- die örtlich angemessenen Kosten für Unterkunft und Heizung
- ein eventueller Mehrbedarf.

Ist das vorhandene Einkommen geringer als der Bedarf, kann monatlich eine Zahlung in Höhe des Unterschiedsbetrages geleistet werden. Hierbei wird das Erwerbseinkommen nicht in voller Höhe berücksichtigt, da es einen Freibetrag gibt. Renten hingegen werden in voller Höhe angerechnet.

Berechnungsbeispiel:

Herr Müller, 50 Jahre alt, alleinstehend.
Monatliches Einkommen: Auf drei Jahre befristete Erwerbsunfähigkeitsrente in Höhe von netto 300 €.
Monatliche Ausgaben: Miete und Nebenkosten 300 € / Heizkosten 40 €.

Regelleistung

Unterkunft Miete / Nebenkosten

Heizkosten

Monatlicher Gesamtbedarf

Abzüglich eigener Rente

Bedarf

Herr Müller erhält im Rahmen der Hilfe zum Lebensunterhalt 542 € monatlich.


Beratung


Die Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter des Sozialamtes beraten Sie gerne in Fragen der Hilfe zum Lebensunterhalt.

Bitte vereinbaren Sie vorab telefonisch einen Termin. Persönliche Vorsprachen sind nur nach Terminvereinbarung möglich.

Ihren persönlichen Ansprechpartner finden Sie unter folgendem Link:

Amt für Existenzsicherung und soziale Integration - Sozialamt

Wirtschaftliche Hilfen

Frauentorgraben 17

90443 Nürnberg

Telefon 09 11 / 2 31-55 13

Telefax 09 11 / 2 31-55 14

Zur verschlüsselten Übertragung Ihrer Nachricht:


Öffnungszeiten:

Montag bis Freitag von 8.30 bis 12.30 Uhr


Bitte vereinbaren Sie einen Termin


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Aktualisiert am 27.12.2023, 18:12 Uhr

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