Leistung für Asylbewerber und geduldete Personen
Corona-Pandemie: Publikumsverkehr
Derzeit sind persönliche Vorsprachen nur im Ausnahmefall möglich sind. Bitte nehmen Sie telefonisch oder per E-Mail (Kontaktformular siehe unten) mit uns Kontakt auf.
Ansprechpartner und Antragstellung
Wenn Sie einen Antrag auf Leistungen nach dem Asylbewerberleistungsgesetz stellen möchten, vereinbaren Sie vorab telefonisch einen Termin.
Persönliche Vorsprachen sind nur nach Terminvereinbarung möglich.
Ihren persönlichen Ansprechpartner finden Sie unter den Anfangsbuchstaben Ihres Familiennamens
A - Ak + As - Az
09 11 / 2 31-7 82 55
Al - Ar
09 11 / 2 31 - 7 81 29
B - F
09 11 / 2 31-7 81 35
G - I
09 11 / 2 31-7 81 37
J - L
09 11 / 2 31-55 26
M
09 11 / 2 31-55 25
N - Q
09 11 / 2 31-55 11
R - S
09 11 / 2 31-55 22
T - Z
09 11 / 2 31-43 82, -1 02 91
Flüchtlinge aus der Ukraine
Ziel ist es, aus der Ukraine vertriebene Personen nicht über ein förmliches Asylverfahren aufzunehmen, sondern auf Basis des § 24 AufenthG. Diese Vorschrift ermöglicht die vo-rübergehende Aufenthaltsgewährung.
Der zur Aufnahme von Flüchtlingen nach § 24 AufenthG erforderliche Beschluss des Rates der Europäischen Union gemäß der Richtlinie 2001/55/EG (EU-Massenzustromrichtlinie) ist am 04.03.2022 in Kraft getreten und wirkt unmittelbar. Seit Inkrafttreten des Beschlusses können Auftenthaltstitel nach § 24 AufenthG erteilt werden.
Liegt ein Aufenthaltstitel nach § 24 AufenthG vor, besteht eine Anspruch auf Leistungen gemäß § 1 Abs. 1 Nr. 3a AsylbLG in Verbindung mit §§ 3, 3a AsylblG.
Bitte beachten Sie: Falls Sie einen Mietvertrag abschließen möchten, müssen Sie vor Unterschrift unter den Mietvertrag eine Genehmigung des Sozialamtes einholen.
Rechtskreiswechsel: Neue Regelungen für Geflüchtete
Ab 1. Juni wechselt für die meisten Geflüchteten aus der Ukraine die Zuständigkeit. Hilfebedürftige haben dann Anspruch auf Leistungen nach SGB II. Für diese Personen ist dann nicht mehr das Sozialamt, sondern das Jobcenter Nürnberg-Stadt zuständig.
Leistungen nach dem Asylbewerberleistungsgesetz
Leistungen nach dem Asylbewerberleistungsgesetz (AsylbLG) erhalten Ausländerinnen und Ausländer, die keinen dauerhaften Aufenthaltsstatus in Deutschland und deshalb auch keine Ansprüche auf Sozialhilfe (SGB XII) oder auf Leistungen der Grundsicherung für Arbeitsuchende (SGB II) haben.
Das Asylbewerberleistungsgesetz regelt den Leistungsbedarf von Asylbewerbern, der sich in der Höhe an den Beträgen der Sozialhilfe des SGB XII orientiert.
Nach einer Aufenthaltsdauer von 18 Monaten in der Bundesrepublik Deutschland besteht ein grundsätzlicher Anspruch auf Leistungen, die sich am gesamten Umfang des Sozialgesetzbuches XII orientieren.
Der nach dem Asylbewerberleistungsgesetz leistungsberechtigte Personenkreis beschränkt sich nicht nur auf Asylbewerber, sondern umfasst unter anderem auch Ausländerinnen und Ausländer (außerhalb eines laufenden Asylverfahrens), die lediglich im Besitz einer ausländerrechtlich erteilten Duldung oder eines der in § 1 AsylbLG näher bezeichneten Aufenthaltstitel sind. Dazu zählen auch bestimmte Formen einer Aufenthaltserlaubnis.
Für eine zur Behandlung akuter Erkrankungen und Schmerzzustände erforderliche ärztliche und zahnärztliche Behandlung werden bei entsprechendem Bedarf Krankenscheine und Zahnscheine ausgestellt.
Gesetzliche Regelung
Die Regelungen zu Leistungen für Asylbewerber finden sich im Asylbewerberleistungsgesetz (AsylbLG).
Leistungen für Bildung und Teilhabe

Bildung und Teilhabe bei Bezug von Leistungen nach dem AsylblG
Das Asylbewerberleistungsgesetz berechtigt zum Bezug von Leistungen für Bildung und Teilhabe
Amt für Existenzsicherung und soziale Integration - Sozialamt
Wirtschaftliche Hilfen - Leistungen für Asylbewerber
Frauentorgraben 17
90443 Nürnberg
Telefon 09 11 / 2 31-55 13 und -24 15
Telefax 09 11 / 2 31-55 14
Zur verschlüsselten Übertragung Ihrer Nachricht:
Öffnungszeiten:
Montag bis Freitag von 8.30 bis 12.30 Uhr
Fachstelle für Flüchtlinge
Wenn Sie eine Unterkunft für Asylbewerber zur Verfügung stellen oder sich ehrenamtlich engagieren möchten, wenden Sie sich bitte an unsere Fachstelle für Flüchtlinge
Aktualisiert am 04.06.2023, 11:20 Uhr