Kinderzuschlag

Alleinerziehende und Elternpaare haben Anspruch auf Kinderzuschlag für ihre unverheirateten und unter 25 Jahre alten Kinder, die in ihrem Haushalt leben, wenn

  • für diese Kinder Kindergeld bezogen wird.
  • die monatlichen Einnahmen der Eltern die Mindesteinkommensgrenze von 900 € bzw. 600 € erreichen.
  • der Bedarf der Familie durch die Zahlung von Kinderzuschlag gedeckt ist und deshalb kein Anspruch auf Arbeitslosengeld II/Sozialgeld besteht.

Einkommensgrenzen

Die Mindesteinkommensgrenze beträgt

  • für Elternpaare 900 Euro
  • Alleinerziehende 600 Euro

Den Kinderzuschlag können Eltern nur dann beanspruchen, wenn ihre monatlichen Einnahmen in Geld oder Geldeswert (z. B. Bruttoeinkommen aus Erwerbstätigkeit, Arbeitslosengeld I, Krankengeld etc.) die jeweilige Mindesteinkommensgrenze erreichen, da ansonsten ein Anspruch auf Grundsicherung für Arbeitssuchende besteht.

Bildung und Teilhabe

Der Kinderzuschlag berechtigt zum Bezug der Leistungen für Bildung und Teilhabe

Gesetzliche Regelung

Der Kinderzuschlag ist in § 6 a Bundeskindergeldgesetz geregelt und wird von der Familienkasse ausbezahlt. Der Kinderzuschlag ist gegenüber der Grundsicherung für Arbeitssuchende nach dem SGB II die vorrangige Leistung. Ein gleichzeitiger Bezug von Arbeitslosengeld II/Sozialgeld beziehungsweise Leistungen der Sozialhilfe und Kinderzuschlag ist nicht möglich.

Zuständige Behörde

Kinderzuschlag ist ausschließlich bei der Familienkasse der Bundesagentur für Arbeit zu beantragen. Sie ist auch für die Bearbeitung zuständig.

Familienkasse Nürnberg

Solgerstraße 1

90429 Nürnberg


Postanschrift:
Familienkasse Nürnberg
90316 Nürnberg

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