Autowaschen im Freien

Autowaschen am Besten in Waschanlagen und Waschplätzen

Gerade in den Sommermonaten stellen sich viele Autobesitzer die Frage, ob das Autowaschen im Freien erlaubt oder verboten ist. Grundsätzlich empfiehlt das Umweltamt aus Umweltgesichtspunkten das Fahrzeug in gewerblichen Autowaschanlagen oder auf Waschplätzen zu reinigen.
Dort ist eine umweltgerechte Aufbereitung bzw. Entsorgung des Abwassers gewährleistet.

Im Übrigen fassen wir die rechtlichen Bestimmungen in Nürnberg wie folgt zusammen:

Privatgrundstücke und Garagenhöfe

Die bei der Fahrzeugwäsche anfallenden Abwässer können verschiedene für die Umwelt schädliche Stoffe enthalten. Bei einer Autowäsche mit Verwendung von Wasch- und Reinigungsmitteln, einer Motorwäsche oder beim Abspritzen des Fahrgestells bzw. des Unterbodens mittels Wasserschlauch oder Hochdruckreiniger können sich Benzin- bzw. Ölrückstände lösen und über das Schmutzwasser in den Boden und das Grundwasser gelangen.

Autowäschen auf Privatgrund (dazu zählen auch Garagenhöfe) verstoßen daher gegen die allgemeine Sorgfaltspflicht zur Vermeidung schädlicher Boden- und Gewässerverunreinigungen (vgl. § 5 Abs. 1 Nr. 1 WHG und § 4 Abs. 1 BBodSchG) und sind grundsätzlich zu unterlassen.

Ausnahmen bestehen, soweit die Flächen über Öl- oder Leichtflüssigkeitsabscheider verfügen und der Bodenbelag zum Untergrund flüssigkeitsdicht ist.

Parkplätze - Straßenraum

Grundsätzlich ist das Säubern von Fahrzeugen, damit auch das Waschen von Hand oder mit Einsatz von technischen Geräten auf öffentlichen Straßen, zu denen auch Parkplatzflächen und Bürgersteige zählen, verboten (§ 21 Abs. 2 Nr. 1 der Straßenreinigungsverordnung der Stadt Nürnberg - StrRVO -).

Gewerbliche Flächen

Autowäschen auf gewerblichen Hofflächen (z. B. Speditionen) sind nicht zugelassen, weil sie üblicherweise mittels Wasserschlauch oder Hochdruckreinigern und mit Waschzusätzen durchgeführt werden (§ 15 Abs. 2 Nr. 1 der Entwässerungssatzung der Stadt Nürnberg - EWS). Ausnahmen bestehen, soweit die Flächen über Öl- oder Leichtflüssigkeitsabscheider verfügen und der Bodenbelag zum Untergrund flüssigkeitsdicht ist.

Ausnahmen

Erlaubt ist jedoch, sein Fahrzeug auf dem eigenen Grundstück bzw. Garagenhof zu waschen, wenn

  • das Wasser in die städtische Kanalisation eingeleitet wird. Aber Vorsicht, nicht jeder Gully führt in die Kanalisation, einige leiten das Waschwasser auch in Versickerungsanlagen oder über Regenwasserkanäle in Bäche (sog. Trennkanalisation). Regenwasserkanäle finden Sie z. B. im Ortsteil Langwasser oder in den Gewerbegebieten am Hafen und in der Andernacher Straße. Deshalb sollten Sie sich vorher über die Örtlichkeiten informieren (Ansprechpartner bei SUN über die Hotline Telefonnummer: 0911/231-3009)
  • keine Wasch- und Reinigungsmittel verwendet werden,
  • keine Hochdruckreiniger eingesetzt werden,
  • keine Unterboden-, Motor- oder Radwäsche durchgeführt werden und
  • keine Geländewagen mit außergewöhnlichen Verschmutzungen gewaschen werden

In allen anderen Fällen ist eine geeignete Abwasservorbehandlung mit einer Leichtflüssigkeits-Abscheideranlage (sog. Benzin- oder Ölabscheider) erforderlich.

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