Seit Mitte 2019 ist die Elektrokleinstfahrzeuge-Verordnung in Kraft, die die Benutzung von E-Scootern im Straßenverkehr ermöglicht. Für die Stadt Nürnberg stehen dabei Aspekte der Verkehrssicherheit und die Qualitätssicherung durch die Anbieter an erster Stelle.
In Nürnberg betreiben fünf Anbieter ein E-Scooter-Vermietsystem. Um die Verkehrssicherheit und Qualität zu sichern, ist die Stadt Nürnberg gemeinsam mit den Betreibern einen Sondernutzungsvertrag eingegangen, welcher die Bedingungen des Betriebs regelt.
Der Sondernutzungsvertrag legt beispielsweise fest, dass die Anzahl der für den Vermietbetrieb zugelassenen E-Scooter pro Anbieter auf 800 Fahrzeuge beschränkt ist. Weiterhin müssen die E-Scooter zu jedem Zeitpunkt verkehrssicher und funktionstüchtig sein und dürfen ab dem 01. Mai 2024 nur noch auf den gekennzeichneten Sammelparkplätzen ausgeliehen und zurückgegeben werden.
Da sich in der Vergangenheit nicht alle Nutzerinnen und Nutzer von E-Scootern an die geltenden Regelungen gehalten haben und zahlreiche Beschwerden über gefährdend abstellte E-Scooter bei der Stadt Nürnberg eingereicht wurden, hat der Verkehrsausschuss des Stadtrats die Umsetzung eines Konzeptes mit festen Sammelparkplätzen innerhalb des Bundesstraßenrings beschlossen. In den Quartieren der Außenstadt gilt weithin das free-floating System, d.h. E-Scooter können im öffentliche Straßenraum, sofern sie niemanden behindern bzw. gefährden, abgestellt werden. Für das gesamte Stadtgebiet sollen insgesamt an die 300 Sammelparkplätze in Betrieb gehen.
Neues Konzept: E-Scooter-Sammelparkplätze
Derzeit werden in der Altstadt markierte und beschilderte Sammelparkplätze für E-Scooter geschaffen. Damit möchte die Stadt Nürnberg gewährleisten, dass die abgestellten Scooter nicht gefährdend oder behindernd geparkt werden. Nutzer können ab dem 1. Mai 2024 E-Scooter innerhalb der Altstadt nur noch auf den dafür vorgesehenen Sammelparkplätzen ausleihen und zurückgeben. Das gesamte Konzept einschließlich des Gebietes innerhalb des Bundesstraßenrings und Außenstadt soll voraussichtlich bis Herbst 2024 in Betrieb gehen.
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Die Karte zeigt zwei Bereiche für die stationsbasierten Sammelparkplätze. Zone A (dunkelgrüne Fläche), die den Altstadtbereich abdeckt und Zone B (lila Fläche), die bis zum Bundesstraßenring reicht.
FAQ allgemein und Nürnberg spezifisch
Hier finden Sie eine Zusammenstellung häufig gestellter Fragen sowie der zugehörigen Antworten.
Was versteht man unter dem Begriff Elektrokleinstfahrzeuge?
Unter dem Oberbegriff Elektrokleinstfahrzeuge fallen elektrisch motorisierte sowie nicht motorisierte Kleinst- und Leichtfahrzeuge. Dazu zählen elektrische Tretroller bzw. E-Scooter, Tretroller, Segways, E-Leichtfahrzeuge, Hoverboards, Monowheels und auch E-Skateboards und klassische Skateboards. Diese Fortbewegungsmittel sind leicht, kompakt und dienen in erster Linie der individuellen Mobilität, auch Mikromobilität genannt. Der Mehrwert dieser Fortbewegungsart erschließt sich in der Tür-zu-Tür-Mobilität, um kurze Distanzen auf der ersten oder letzten Meile zu überbrücken.
Mit Inkrafttreten der Elektrokleinstfahrzeuge-Verordnung am 15. Juni 2019 können Elektrokleinstfahrzeuge mit Lenk- oder Haltestangen am Straßenverkehr teilnehmen.
Welche Merkmale müssen Elektrokleinstfahrzeuge im Straßenverkehr aufweisen?
Lenk- oder Haltestange
6 km/h bis max. 20 km/h bauartbedingte Höchstgeschwindigkeit
Leistungsbegrenzung auf 500 Watt (1.400 Watt bei selbstbalancierenden Fahrzeugen)
verkehrssicherheitsrechtliche Mindestanforderungen (u.a. im Bereich der Brems- und Lichtsysteme, der Fahrdynamik und elektrischen Sicherheit)
das Fahrzeug muss über eine allgemeine Betriebserlaubnis oder Einzelbetriebserlaubnis verfügen sowie eine gültige Versicherungsplakette führen
Wo darf ich mit E-Scootern fahren?
E-Scooter sind auf Radwegen, Radfahrstreifen und in Fahrradstraßen erlaubt. Nur wenn diese fehlen, muss auf die Fahrbahn ausgewichen werden, außerorts dürfen auch Seitenstreifen genutzt werden. Auf dem Gehweg und in der Fußgängerzone ist das Fahren von E-Scootern nicht erlaubt. Dies gilt ebenfalls in Einbahnstraßen entgegen der Fahrtrichtung, sofern die Einbahnstraße nicht mit einem Zusatzschild "Rad frei" gekennzeichnet ist.
Warum verbietet man die E-Scooter nicht grundsätzlich wie in Paris?
Ein Verbot der E-Scooter wie in Paris ist nicht möglich, da die Elektrokleinstfahrzeuge-Verordnung vom 15. Juni 2019 dies nicht vorsieht.
Können E-Scooter in den ÖPNV mitgenommen werden?
Bundesweit gibt es keine einheitliche Regelung. Die VAG und der VGN erlauben die Mitnahme von E-Scootern im ÖPNV aufgrund der von den E-Scootern ausgehenden Brandgefahr nicht.
Brauche ich einen Führerschein?
Nein, es besteht keine Führerscheinpflicht bzw. Pflicht zur Vorlage einer Mofa-Prüfbescheinigung. Das Tragen eines Helms ist empfehlenswert, auch wenn keine allgemeine Helmpflicht für E-Scooter besteht.
Wie alt muss ich sein?
Elektrokleinstfahrzeuge können ab einem Alter von 14 Jahren genutzt werden.
Darf ich unter Alkoholeinfluss mit einem E-Scooter fahren?
Auch für Elektrokleinstfahrzeuge gilt die 0,5 Promille-Grenze gemäß § 24a des Straßenverkehrsgesetzes. Allerdings macht man sich auch schon ab 0,3 Promille strafbar, wenn man unter Alkoholeinfluss nicht mehr in der Lage ist, sicher am Straßenverkehr teilzunehmen. Für unter 21-jährige und Führerscheinneulinge in der Probezeit gilt auch hier die Null-Promille-Grenze. Es gelten die einschlägigen Straf- und Bußgeldregelungen zum Führen von Kraftfahrzeugen im Straßenverkehr. Zum Beispiel kann bei einer Blutalkoholkonzentration von 0,5 Promille bereits ein Bußgeld von 500 Euro sowie ein Fahrverbot von einem Monat verhängt werden. Darüber hinaus werden zwei Punkte im Fahreignungsregister eingetragen.
Darf ich zu zweit auf einem E-Scooter fahren?
E-Scooter sind nur für eine Person zugelassen. Das Fahren zu zweit ist ausdrücklich verboten und wird mit einem Bußgeld in Höhe von 10 Euro geahndet.
Was ändert sich mit der Einführung von festen Sammelparkplätzen?
Ab 1. Mai 2024 können E-Scooter-Nutzende in Nürnberg innerhalb der Altstadt E-Scooter nur noch auf den dafür vorgesehenen Sammelparkplätzen ausleihen und zurückgeben. Diese Regelung betrifft nicht private E-Scooter. Der Bereich wird ab Herbst bis zum Bundesstraßenring ausgeweitet. Außerhalb des Rings werden E-Scooter-Sammelparkplätze an Haltestellen des ÖPNV und in der Nähe von Mobilpunkten eingerichtet. In der Zone außerhalb des Rings besteht darüber hinaus weiterhin die Möglichkeit, die E-Scooter im öffentlichen Raum abzustellen, sofern sie niemanden behindern oder gefährden.
Wo kann ich den E-Scooter innerhalb des Bundesstraßenrings zurückgeben?
Innerhalb des Bundesstraßenrings können E-Scooter auf den dafür vorgesehenen Sammelparkplätzen zurückgegeben werden. Diese sind mit dem Verkehrszeichen "Parken", einer Randmarkierung und einem E-Scooter-Piktogramm gekennzeichnet.
Was passiert bei einer Abgabe außerhalb der Sammelparkplätze?
Außerhalb der E-Scooter-Sammelparkplätze ist das Abstellen nicht möglich. Der E-Scooter kann von dem Nutzenden nicht zurückgegeben werden. Die Gebühr läuft weiter.
Anbieter kontaktieren
Ziel des Sondernutzungsvertrags ist es, die Verkehrssicherheit aller zu gewährleisten. So müssen die Anbieter, sollten die abgestellten E-Scooter weiterhin beispielsweise Geh- und Radwege oder Zufahrten blockieren und die Sicherheit anderer Verkehrsteilnehmer gefährden, diese innerhalb von sechs Stunden nach Eingang der Beschwerde entfernen.
Bürgerinnen und Bürger können sich bei Beanstandungen direkt an die zuständigen Betreiber der Vermietsysteme wenden: