Bewachung ist eine auf den Schutz des Lebens oder Eigentums fremder Personen vor Eingriffen Dritter gerichtete (gewerbsmäßige) Tätigkeit. Bewachung fordert eine aktive Obhutstätigkeit. Zum Beispiel die Beaufsichtigung von gewisser Dauer oder wiederkehrende Kontrollen.
Da die Aufzählung nicht abschließend ist wird gebeten, sich in Einzelfällen mit dem Ordnungsamt in Verbindung zu setzen.
Voraussetzungen für die Erteilung der Erlaubnis zum Bewacher sind die gewerberechtliche Zuverlässigkeit und die geordneten Vermögensverhältnisse des Antragstellers.
Zusätzlich ist für die Durchführung folgender Tätigkeiten eine Sachkundeprüfung (bei der IHK) abzulegen:
Zur Gewerbeausübung sind Kenntnisse über die Bestimmungen der Verordnung über das Bewachungsgewerbe (Bewachungsverordnung - BewachV) erforderlich.
Hinweis:
Bitte beantragen Sie die Bescheinigung des Insolvenz- und des Vollstreckungsgerichts persönlich oder schriftlich bei dem für Ihren Wohnort (der letzten 5 Jahre) zuständigen Amtsgericht. Bei bereits handelsgerichtlich eingetragenen juristischen Personen (GmbH und AG) sind die Bescheinigungen für die Betriebsadresse auszustellen.
Für Nürnberg ist dies beim Amtsgericht/Konkurs- bzw. Vollstreckungsgericht und Vergleichsgericht, Flaschenhofstr. 35, 90402 Nürnberg.
Der Bewachungsunternehmer darf mit Bewachungsaufgaben nur Personen beschäftigen, die zuverlässig sind (unbeschränktes Führungszeugnis) und die erforderliche Qualifikation (Sachkundeprüfung oder Unterrichtungsnachweis) besitzt. Die Wachperson ist vor Beginn der Beschäftigung zu melden und darf erst nach der vom Ordnungsamt durchzuführenden Überprüfung der Zuverlässigkeit eingesetzt werden.