Wer ein gefährliches Tier wildlebender Art oder einen Kampfhund halten will, bedarf einer Erlaubnis nach Art. 37 Landes-Straf- und Verordnungsgesetz (LStVG).
Tiere, die üblicherweise nicht als Haustiere gehalten werden (z.B. Schlangen, Großkatzen, Reptilien, Spinnen oder andere) fallen ggf. wegen einer artenspezifischen Gefährlichkeit unter den Begriff der gefährlichen Tiere wildlebender Art. Ihre Haltung ist dann erlaubnispflichtig.
Voraussetzungen für die Erlaubniserteilung sind
Welche Hunderassen in Bayern als Kampfhunde einzustufen sind, ergibt sich aus der Verordnung über Hunde mit gesteigerter Aggressivität und Gefährlichkeit (Kampfhundeverordnung). Die in § 1 Abs. 1 KampfhundeVO genannten Kategorie 1-Hunde sind ausnahmslos erlaubnispflichtig. Die Erlaubnis kann nur erteilt werden, wenn die oben genannten Voraussetzungen vorliegen. Die in § 1 Abs. 2 KampfhundeVO genannten Kategorie 2-Hunde können ohne Erlaubnis gehalten werden, wenn ein Gutachten eines öffentlich bestellten und beeidigten Sachverständigen vorgelegt wird, dass der Hund keine gesteigerte Aggressivität und Gefährlichkeit aufweist. Vom Ordnungsamt kann dann ein Negativzeugnis ausgestellt werden, das mit Auflagen (z.B. kein Überlassen an andere Personen, Maulkorb) verbunden werden kann. Sie gelten dann nicht als Kampfhund. Unabhängig hiervon kann sich die Eigenschaft eines Hundes als Kampfhund im Einzelfall aus seiner Ausbildung mit dem Ziel einer gesteigerten Aggressivität oder Gefährlichkeit ergeben.
Bitte erkundigen Sie sich beim Ordnungsamt daher unbedingt vor dem Kauf eines solchen Tieres, ob dieses unter den Erlaubnisvorbehalt fällt und welche Voraussetzungen Sie für eine ordnungsgemäße Haltung schaffen müssen.
Weitere Informationen zu Kampfhunden und dem dazugehörigen Erlaubnisverfahren können Sie auch dem bereitgestellten Merkblatt, der Kampfhundeverordnung (KampfhundeVO) und den Internetseiten des Bayerischen Staatsministeriums des Innern entnehmen.