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Neuerteilung   

Die Fahrerlaubnis wurde durch ein Gericht entzogen? Es wurde eine Sperrfrist festgelegt, innerhalb der keine neue Fahrerlaubnis erteilt werden darf?

Das Gericht entscheidet im Strafverfahren nicht darüber, ob nach Ablauf der Sperrfrist die Fahrerlaubnis neu erteilt werden kann. Es ist die Aufgabe der Fahrerlaubnisbehörde, zu prüfen, ob alle Voraussetzungen für eine Neuerteilung, insbesondere die Eignung zum Führen von Kraftfahrzeugen, vorliegen. Die Prüfung der Fahreignung muss sich auf alle körperliche, geistige und charakterliche Umstände erstrecken. Sofern sich Zweifel an der Fahreignung ergeben, muss die Fahrerlaubnisbehörde eine fachärztliche oder auch medizinisch-psychologische Untersuchung einer amtlich anerkannten Begutachtungsstelle fordern.

Der Antrag kann bereits 3 Monate vor Ablauf der Sperrfrist gestellt werden.

 

Untersuchung oder Gutachten

Ob vor einer Neuerteilung der Fahrerlaubnis eine Überprüfung der Fahreignung durch eine medizinisch-psychologische Untersuchung (MPU) oder eine fachärztliche Begutachtung erforderlich ist, kann erst nach Überprüfung aller Unterlagen entschieden werden. Dies dauert in der Regel nach Antragstellung bis zu acht Wochen.

 

Ausländischen Fahrerlaubnis

Bei Besitz einer ausländischen Fahrerlaubnis, ist das Recht zum Führen von Kraftfahrzeugen in Deutschland durch Beschluss oder ein Urteil eines deutschen Strafgerichts erloschen. Auch nach Ablauf der Sperrfrist dürfen Sie mit einer ausländischen Fahrerlaubnis in Deutschland keine Kraftfahrzeuge führen, wenn eine deutsche Führerscheinstelle das Recht, von der ausländischen Fahrerlaubnis im Bundesgebiet wieder Gebrauch zu machen, nicht wieder zuerkannt hat.

 

Benötigte Unterlagen:

  • Reisepass oder Personalausweis
  • Ein biometrisches Passbild (35 x 45 mm) ohne Kopfbedeckung
  • Urteil, Strafbefehl oder Bescheid, mit dem die Entziehung der Fahrerlaubnis verfügt wurde.

Fahrerlaubnisklassen A, B, M, S, L, T:

  • Nachweis über Unterweisung in Lebensrettenden Sofortmaßnahmen (wenn die Fahrerlaubnis vor dem 01.08.1969 erteilt wurde)
  • Sehtest (Augenarzt oder Optiker)

Fahrerlaubnisklassen C, D:

  • Nachweis über Ausbildung in Erster Hilfe (wenn die Fahrerlaubnis vor dem 01.08.1969 erteilt wurde)
  • Nachweis des Sehvermögens durch ein Gutachten oder Zeugnis eines Augenarztes oder Betriebs-/ Arbeitsmediziners.
  • Ärztliche Bescheinigung eines Arztes nach Wahl auf gesondertem Vordruck (bei Klasse C).
  • Medizinisch-psychologische Untersuchung bei einer amtlich anerkannten Begutachtungsstelle oder ein betriebs- bzw. arbeitsmedizinisches Gutachten, das Aussagen über Belastbarkeit, Orientierungs-, Konzentrations- und Aufmerksamkeitsleistung sowie Reaktionsfähigkeit beinhaltet (bei Klasse D)

Bei Entzug der Fahrerlaubnis während der Probezeit:

  • Bescheinigung über die Teilnahme an einem Aufbauseminar beim TÜV (bei Alkohol- oder Betäubungsmitteldelikt) oder bei einer Fahrschule (bei anderen Delikten)
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Gebühren:

Gebühren

179,40 € bis 259,40 €

Amtliches Führungszeugnis

13,00 €

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Ordnungsamt Nürnberg

Stadt Nürnberg
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Abteilung Führerscheinstelle

Innerer Laufer Platz 3

90403 Nürnberg

Telefon: 0911 / 231 - 32 34

Telefax: 0911 / 231 - 32 81

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