Wir haben für Sie nachfolgend ausführliche Antworten auf die meistgestellten Fragen zur Einreise aus der Ukraine und zum Aufenthalt in Nürnberg zusammengestellt.

Wichtige Information
Die bislang erteilten Aufenthaltserlaubnisse für Geflüchtete aus der Ukraine mit ukrainischer Staatsangehörigkeit und deren Familienmitglieder (in der Regel erteilt bis 4. März 2024 und bislang automatisch verlängert bis 4. März 2026) wird nochmals automatisch verlängert bis zum 4. März 2027. Das hat das Bundesministerium des Innern und für Heimat (BMI) durch Rechtsverordnung beschlossen (2. UkraineAufenthÄndFGV).
Dies gilt für alle Personen mit ukrainischer Staatsangehörigkeit und deren Familienmitglieder, die am 1. Februar 2026 im Besitz einer gültigen Aufenthaltserlaubnis nach § 24 Abs. 1 des Aufenthaltsgesetzes (AufenthG) sind.
Das bedeutet, dass diese Personen keinen Antrag auf Verlängerung der Aufenthaltserlaubnis beim Amt für Migration und Integration stellen müssen.
Bitte beachten Sie, dass das Amt für Migration und Integration über die automatische Verlängerung keine Bescheinigungen ausstellen kann. Auch können keine Bescheinigungen über das Aufenthaltsrecht ausgestellt werden.
Am 5. März 2025 endete der vorübergehende Schutz für nicht-ukrainische Drittstaatenangehörige, die aus der Ukraine nach Deutschland geflüchtet sind und in der Ukraine kein unbefristetes ukrainisches Aufenthaltsrecht hatten. Das bedeutet, dass bei diesen Personen der Aufenthaltstitel nach § 24 AufenthG dann nicht mehr gültig ist.
Nach der Einreise
Für Deutschland und alle anderen Staaten der Europäischen Union (EU) gilt folgende Regelung: Ukrainische Staatsangehörige können sich mit einem biometrischen Pass ab dem Datum der Einreise 90 Tage lang frei, das heißt ohne Visum, in der EU aufhalten und innerhalb der EU frei bewegen. Eine Erstregistrierung in Deutschland ist also nicht zwingend erforderlich.
Aber sobald Geflüchtete aus der Ukraine um staatliche Unterstützung in Form von Unterbringung, Versorgung oder Sozialleistungen bitten, ist eine Registrierung erforderlich. Dann müssen Sie sich so schnell wie möglich anmelden.
Das Verfahren nach der Einreise umfasst folgende Schritte:
- Anmeldung der Wohnanschrift am Zielort
- Beantragung eines Aufenthaltstitels
- Erstregistrierung, auch PIK-Registrierung genannt
- Verteilung an einen Wohnort, wenn Sie Sozialleistungen in Anspruch nehmen müssen
Wichtiger Hinweis
Die Erstregistrierung, die Anmeldung bei der Meldebehörde am Wohnort und die Beantragung eines Aufenthaltstitels sind getrennte Vorgänge.
Wenn Sie Sozialleistungen in Anspruch nehmen und keine private und dauerhafte Unterkunft haben, können Sie sich Ihren Wohnort in Deutschland nicht selbst aussuchen. Bei der Erstregistrierung wird Ihnen mitgeteilt, wo Sie wohnen werden. Bitte geben Sie bei der Erstregistrierung an, wenn Sie Familienangehörige oder Verwandte in Nürnberg haben. Bitte teilen Sie auch mit, wenn Sie einen Arbeitsplatz in Nürnberg haben.
Wenn Sie keine Sozialleistungen brauchen und Ihren Lebensunterhalt in Deutschland finanzieren können, weil Sie beispielsweise bei Freunden oder Verwandten wohnen, können Sie in Ihrer selbst gewählten Unterkunft bleiben.
Schritt 1: Anmeldung bei einem Bürgeramt der Stadt Nürnberg
Wenn Sie in Nürnberg eine Unterkunft gefunden haben, melden Sie Ihre Wohnanschrift bitte einem der Bürgerämter der Stadt Nürnberg.
Weitere Informationen finden Sie unter dem Punkt „Anmelden des Wohnsitzes in Nürnberg“ auf dieser Seite.
Schritt 2: Beantragung eines Aufenthaltstitels
Sie müssen bei der Ausländerbehörde einen Aufenthaltstitel beantragen. Die Ausländerbehörde heißt in Nürnberg Amt für Migration und Integration.
Den Aufenthaltstitel brauchen Sie, um sich legal in Deutschland aufzuhalten. Außerdem ist der Aufenthaltstitel eine Voraussetzung, wenn Sie arbeiten wollen.
Sie können den Aufenthaltstitel online bei der Ausländerbehörde beantragen.
Wichtig: Laden Sie unbedingt ein Foto bzw. einen Scan Ihres Passes sowie den Nachweis Ihres Einreisedatums bei der Antragstellung mit hoch.
Weitere Informationen finden Sie über den unten stehenden Link.
Schritt 3: Erstregistrierung
Wenn Sie in Nürnberg angemeldet sind und noch keine Erstregistrierung (PIK-Registrierung) haben, müssen Sie das so schnell wie möglich nachholen. Das Amt für Migration und Integration der Stadt Nürnberg wird hierzu mit Ihnen in Kontakt treten.
Ja. Wenn Sie innerhalb der Stadt Nürnberg umziehen, müssen Sie sich beim Bürgeramt ummelden. Das heißt, Sie müssen einem Bürgeramt der Stadt Nürnberg Ihre neue Adresse mitteilen.
Nein. Wenn Sie aus Nürnberg in eine andere deutsche Stadt ziehen, müssen Sie sich in der neuen Stadt mit ihrer neuen Adresse anmelden. Sie müssen sich nicht bei einem Bürgeramt der Stadt Nürnberg abmelden. Die neuen Daten werden von Ihrem neuen Wohnsitz automatisch an die Stadt Nürnberg übermittelt.
Ja. Wenn Sie aus Nürnberg ins Ausland wegziehen, müssen Sie sich bei der Stadt Nürnberg abmelden. Das heißt, Sie müssen dies einem der Bürgerämter der Stadt Nürnberg mitteilen.
Anmeldung des Wohnsitzes in Nürnberg
Die Anmeldung des Wohnsitzes in Nürnberg ist persönlich bei einem der Bürgerämter der Stadt Nürnberg möglich.
Wir empfehlen Ihnen online einen Termin zu vereinbaren.
Die Adressen der Bürgerämter werden Ihnen in der Online-Terminbuchung mitgeteilt.
In dringenden Fällen können Sie das Bürgeramt Mitte in der Äußeren Laufer Gasse 25 mittwochs von 8 Uhr bis 12 Uhr ohne Termin besuchen.
Wenn Sie in Nürnberg angemeldet sind und noch keine Erstregistrierung (PIK-Registrierung) haben, müssen Sie das so schnell wie möglich nachholen. Das Amt für Migration und Integration der Stadt Nürnberg wird hierzu mit Ihnen in Kontakt treten.
Aufenthaltstitel und Fiktionsbescheinigung
Ein Aufenthaltstitel ist die behördliche Erlaubnis, nach Deutschland einzureisen und sich hier rechtmäßig aufzuhalten. Je nach Grund und Zweck der Einreise, gibt es verschiedene Arten von Aufenthaltstiteln. Ausführliche Informationen finden Sie hier (nur in deutscher Sprache).
Geflüchtete aus der Ukraine brauchen zunächst keine Aufenthaltstitel.
Sofern die erstmalige Einreise ab dem 01.09.2022 erfolgt, ist nur noch ein erlaubnisfreier Aufenthalt bis zu 90 Tagen möglich.
Diese Regelung gilt ab 01.09.2022 auch für zu diesem Zeitpunkt bereits aufhältige Personen und ist derzeit bis zum 04.12.2025 befristet.
Zu beachten ist, dass diese Regelung uneingeschränkt nur ab der erstmaligen Einreise gilt. Eine Wiedereinreise in das Bundesgebiet nach einer Ausreise lässt den 90-Tage-Zeitraum nicht von neuem beginnen.
Aber wenn Sie Sozialleistungen beziehen oder arbeiten wollen, müssen Sie bereits vor diesem Stichtag einen Aufenthaltstitel beantragen. Sie müssen also bei der Ausländerbehörde (in Nürnberg: Amt für Migration und Integration) einen Aufenthaltstitel beantragen. Ukrainische Geflüchtete erhalten grundsätzlich einen Aufenthaltstitel nach § 24 Aufenthaltsgesetz (AufenthG – Aufenthaltsgewährung zum vorübergehenden Schutz).
Auch minderjährigen Kinder in Begleitung Ihrer Eltern bzw. Erziehungsberechtigten brauchen einen Aufenthaltstitel.
Die Aufenthaltserlaubnis ist ein Aufenthaltstitel, der befristet ausgestellt wird.
Der elektronische Aufenthaltstitel (eAT) ist ein Dokument im Kreditkartenformat. Zusammen mit Ihrem Pass können sie sich damit im Alltag ausweisen, zum Beispiel gegenüber Behörden oder in einer Bank.
Im Internet können Sie sich mit Ihrem elektronischen Aufenthaltstitel sicher identifizieren. Der elektronische Aufenthaltstitel verfügt über eine Online-Ausweisfunktion.
Ausführliche Informationen zum eAT finden Sie in einer Broschüre des Bundesamts für Migration und Flüchtlinge (BAMF). Die Broschüre gibt es auf Deutsch sowie auf Ukrainisch und in vielen weiteren Sprachen.
Sie können den Aufenthaltstitel über den folgenden Link online bei der Ausländerbehörde beantragen.
Sie können den Aufenthaltstitel zunächst auch formlos per Post beantragen. Bitte übermitteln Sie uns nach Möglichkeit eine Kopie Ihres Passes und den Nachweis Ihres Einreisedatums.
Die Ausländerbehörde wird sich mit Ihnen in Verbindung setzen und Ihnen einen Termin zur Erstregistrierung (PIK-Registrierung) mitteilen. Zu diesem Termin müssen Sie persönlich erscheinen, weil wir Ihre Fingerabdrücke abnehmen müssen. Die Fingerabdrücke und biometrische Passbilder brauchen wir für die Ausstellung des elektronischen Aufenthaltstitels.
Eine Fiktionsbescheinigung ist ein Dokument, das die Ausländerbehörde ausstellt. Die Fiktionsbescheinigung dient als Nachweis, dass Sie einen Aufenthaltstitel beantragt haben. Die Fiktionsbescheinigung überbrückt sozusagen die Zeit, bis der eigentliche Aufenthaltstitel ausgestellt und erteilt werden kann. Die Fiktionsbescheinigung belegt, dass Sie sich rechtmäßig in Deutschland aufhalten.
Hinweis: Der elektronische Aufenthaltstitel im Kreditkartenformat wird von der Bundesdruckerei in Berlin produziert. Das dauert in der Regel einige Wochen. Die Ausländerbehörde in Nürnberg kann diesen Prozess nicht beschleunigen.
Ja, das ist möglich. In der Fiktionsbescheinigung steht der Vermerk „Erwerbstätigkeit erlaubt“.
Wir schicken Ihnen die Fiktionsbescheinigung so schnell wie möglich zu. Aber derzeit haben wir sehr viele Anträge zu bearbeiten. Bitte haben Sie Verständnis, wenn es zu längeren Wartezeiten kommt.
Mit der Ukraine-Aufenthaltserlaubnis-Fortgeltungsverordnung gelten die ab dem 1. Februar 2024 gültigen Aufenthaltserlaubnisse automatisch bis zum 4. März 2027 als verlängert. Sie dürfen auch weiterhin arbeiten.
Informationen zur Erstregistrierung (PIK-Registrierung)
Bei der Erstregistrierung – auch als PIK-Registrierung bezeichnet – werden Ihre persönlichen Daten aufgenommen und Sie werden fotografiert. Allen Personen ab dem 6. Lebensjahr werden zusätzlich Fingerabdrücke abgenommen. Diese Daten werden im Ausländerzentralregister des Bundesamts für Migration und Flüchtlinge (BAMF) gespeichert.
Die bei der Erstregistrierung (PIK-Registrierung) erfassten Daten werden im Ausländerzentralregister (AZR) gespeichert. Das AZR ist eine bundesweite Datei, die vom Bundesamt für Migration und Flüchtlinge geführt wird. Das AZR enthält Informationen über Menschen aus dem Ausland, die sich in Deutschland aufhalten oder aufgehalten haben. Die Ausländerbehörden können auf die Daten der AZR zugreifen, wenn sie beispielsweise Anträge auf Erteilung eines Aufenthaltstitels bearbeiten (Quelle: BAMF).
Für die Erstregistrierung ist die Ausländerbehörde Ihres Wohnortes zuständig. Das Amt für Migration und Integration der Stadt Nürnberg wird hierzu mit Ihnen in Kontakt treten.
Die Erstregistrierung (PIK-Registrierung), die Anmeldung bei der Meldebehörde am Wohnort und die Beantragung eines Aufenthaltstitels sind getrennte Vorgänge. Das heißt, für jeden Vorgang ist in Deutschland eine andere Behörde zuständig.
Bei der Erstregistrierung (PIK-Registrierung) werden Ihre Daten im Ausländerzentralregister des Bundesamts für Migration und Flüchtlinge erfasst. Dabei werden Sie fotografiert. Allen Personen ab dem 6. Lebensjahr werden die Fingerabdrücke abgenommen.
Bei der Meldebehörde – in Nürnberg die Bürgerämter – wird der Wohnsitz angemeldet. Das heißt, Sie müssen Ihre Adresse mitteilen.
Die Ausländerbehörde – in Nürnberg das Amt für Migration und Integration – ist für die Erteilung des Aufenthaltstitels zuständig. Bei der Ausländerbehörde müssen Sie Ihren Aufenthaltstitel beantragen.
Integrations- oder Deutschkurs
Wenn Sie eine Aufenthaltserlaubnis nach § 24 Aufenthaltsgesetz (AufenthG – Aufenthaltsgewährung zum vorübergehenden Schutz) haben, können Sie grundsätzlich an Integrationskursen und Berufssprachkursen teilnehmen.
Weitere Informationen finden Sie in einem Merkblatt des Bundesamts für Migration und Flüchtlinge (BAMF)
Weitere Informationen für ukrainische Staatsangehörige
Das Bundesamt für Migration und Flüchtlinge (BAMF) und das Bundesministerium des Innern und für Heimat haben wichtige Informationen zur Einreise aus der Ukraine und zum Aufenthalt in Deutschland zusammengestellt.
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Merkblatt: Rechte und Pflichten beim vorübergehenden Schutz
information sheet: Rights and duties in case of temporary protection
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Додаткова інформаці
Федеральне відомство з питань міграції та біженців (BAMF) склало важливі питання та відповіді щодо в'їзду з України та проживання в Німеччині. Поширені запитання можна прочитати німецькою, українською та російською мовами на сайті BAMF.
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Листівка: Права та обов’язки осіб, яким надається тимчасовий захист
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