Ehe und Familie

Sie sind mit einer deutschen Staatsangehörigen oder einem deutschen Staatsangehörigen verheiratet? Oder Ihre Ehefrau oder Ihr Ehemann lebt als Ausländerin oder Ausländer in Deutschland? Oder Sie haben ein Kind, das die deutsche Staatsangehörigkeit besitzt?

In diesen Fällen kommt die Erteilung eines Aufenthaltstitels zum Familiennachzug in Betracht.

Auch Kinder von deutschen Staatsangehörigen oder von in Deutschland lebenden Ausländerinnen und Ausländern können einen Aufenthaltstitel zum Familiennachzug bekommen.

Familien zusammenführen

Hinweis

Familienangehörige von Bürgerinnen und Bürger aus EU-Mitgliedstaaten genießen ebenfalls Freizügigkeit. In diesem Fall wird keine Aufenthaltserlaubnis ausgestellt. Das gilt für Ehegatten beziehungsweise eingetragene Lebenspartner sowie für Kinder bis zum 21. Lebensjahr.

Bitte beachten Sie

Für die Einreise zum Zweck der Familienzusammenführung wird in der Regel ein nationales Visum benötigt. Dieses Visum kann bei der deutschen Auslandsvertretung Ihres Heimatlandes beantragt werden.

Familienangehörige von Deutschen

Die Aufenthaltserlaubnis wird maximal für drei Jahre erteilt und verlängert.

Eine Aufenthaltserlaubnis zum Zweck des Familiennachzugs kann erteilt werden für:

  • Ehegattin/Ehegatten eines Deutschen/einer Deutschen
  • Kinder eines Deutschen, die unter 18 und nicht verheiratet sind
  • Elternteile eines minderjährigen deutschen Kindes, bei Vorliegen des Sorgerechts

Sind alle Voraussetzungen erfüllt, kann Familienangehörigen von Deutschen eine Niederlassungserlaubnis erteilt werden, wenn sie drei Jahre lang im Besitz einer Aufenthaltserlaubnis zum Zweck des Familiennachzugs waren.


Familienangehörige von Ausländerinnen und Ausländern

Eine Aufenthaltserlaubnis zum Zweck der Familienzusammenführung kann erteilt werden an:

  • Ehegatten einer Ausländerin oder eines Ausländers mit Aufenthaltstitel für Deutschland
  • Kinder einer Ausländerin oder eines Ausländers mit Aufenthaltstitel für Deutschland
  • in Deutschland geborene Kinder, deren Eltern einen Aufenthaltstitel für Deutschland besitzen
  • Eltern von minderjährigen Ausländerinnen oder Ausländern mit Asyl- oder Flüchtlingsstatus, wenn sich kein personensorgeberechtigter Elternteil in Deutschland aufhält
  • Der Familiennachzug zu subsidiär Schutzberechtigten kann aus humanitären Gründen erlaubt werden. Zu den humanitären Gründen zählen beispielsweise die Dauer der Trennung, das Alter der Kinder oder schwere Erkrankungen und konkrete Gefährdungen im Herkunftsland. Darüber hinaus sind auch Integrationsaspekte zu berücksichtigen. Der Familiennachzug nach Deutschland ist auf ein bundesweites Kontingent von 1.000 Personen pro Monat begrenzt.

Die Aufenthaltserlaubnis für Ehegatten von Ausländerinnen und Ausländern wird maximal für zwei Jahre erteilt und verlängert, allerdings nicht länger als die Aufenthaltserlaubnis des Ehegatten.

Die Aufenthaltserlaubnis von Kindern wird maximal bis zum 16. Lebensjahr erteilt beziehungsweise verlängert, allerdings nicht länger als die Aufenthaltserlaubnis der Eltern.

Ehegatten und Kindern von Ausländerinnen und Ausländern kann erst eine Niederlassungserlaubnis erteilt werden, wenn sie fünf Jahre lang im Besitz einer Aufenthaltserlaubnis zum Zweck des Familiennachzugs waren.

Kindern von Eltern ohne deutsche Staatsbürgerschaft können außerdem erst ab Vollendung des 16. Lebensjahres eine Niederlassungserlaubnis erhalten.


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1. Schritt: Bei "Mein Nürnberg" registrieren

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2. Schritt: Aufenthaltstitel online beantragen

Bevor Sie beginnen, halten Sie bitte folgende Unterlagen bereit:

  • Lichtbildseite Ihres gültigen Passes
  • einen Nachweis über die Sicherung Ihres Lebensunterhalts (in manchen Fällen nicht nötig)
  • Nachweis über einfache deutsche Sprachkenntnisse (nur bei Ehegatten, in Einzelfällen nicht erforderlich)
  • Personenstandsurkunden als Nachweis über z.B. Eheschließung, Abstammung, Geburt. Bitte beachten Sie, dass ausländische Urkunden oftmals nur verwendet werden können, wenn ihre Echtheit festgestellt wurde. Dieses Verfahren kann in Einzelfällen mehrere Monate dauern.

Außerdem interessant

Ist der Familiennachzug nur für Ehegatten und Kinder möglich? Oder können auch andere Angehörige nach Deutschland kommen?

Der Familiennachzug zu sonstigen Familienangehörigen (beispielsweise der Nachzug von Kindern zu Stiefeltern, von Enkelkindern zu Großeltern, von Eltern zu volljährigen Kinder, von volljährigen Kindern zu Eltern) ist nur im Ausnahmefall zur Vermeidung einer außergewöhnlichen Härte möglich.

Kann ich bereits vor der Eheschließung ein Visum zur Einreise erhalten?

Grundsätzlich kann ein Visum zur Eheschließung in Deutschland mit Ihrer deutschen Verlobten oder ihrem deutschen Verlobten erteilt werden. Bedingung dafür ist: Das Standesamt hat bereits geprüft, ob die Ehevoraussetzungen vorliegen, und mit Ihnen einen Hochzeitstermin vereinbart.

Die Erteilung eines Visums zur Eheschließung mit einer Ausländerin oder einem Ausländer ist nur möglich, wenn besondere Gründe vorliegen. Es muss mit unverhältnismäßigem Aufwand und Risiko verbunden sein, die Ehe im Heimatland zu schließen.

Was muss ich bei einer Trennung oder Scheidung tun?

Sie sind verpflichtet, dem Amt für Migration und Integration die Veränderungen in Ihren persönlichen Verhältnissen unverzüglich mitzuteilen.

Wenn die eheliche Lebensgemeinschaft in Deutschland seit mindestens drei Jahren bestanden hat, kann unter Umständen eine eigenständige Aufenthaltserlaubnis erteilt werden, die vom Zweck des Familiennachzuges unabhängig ist.



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