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Verpflichtungserklärung für einen längeren Aufenthalt

Längerer Aufenthalt

Sie möchten eine Verpflichtungserklärung für jemanden abgeben, der für einen längeren Zeitraum nach Deutschland kommen will?

Mit der Verpflichtungserklärung können Sie Personen aus dem Ausland die Einreise nach Deutschland sowie den Aufenthalt in Deutschland ermöglichen. Als Gastgeber übernehmen Sie eine besondere Verantwortung: Sie müssen nachweisen, dass der Aufenthalt des Ausländers finanziell abgesichert ist. Dazu geben Sie eine Verpflichtungserklärung ab.

So ist der Ablauf:

  • Die Verpflichtungserklärung beantragen Sie online.
  • Sie erhalten einen Termin beim Amt für Migration und Integration sowie eine Liste mit den benötigten Unterlagen.
  • Bei diesem Termin prüfen wir Ihre Dokumente. Wir klären, ob Sie den Aufenthalt der betreffenden Person finanzieren können. Wenn ja, wird die Verpflichtungserklärung ausgestellt.

Das muss ich vor Beantragung der Verpflichtungserklärung wissen

In welchen Fällen brauche ich eine Verpflichtungserklärung?

Personen, die für einen längerfristigen Aufenthalt (zum Beispiel zum Studium, zum Sprachkurs oder zur Eheschließung) in Deutschland ein Visum brauchen, müssen nachweisen, dass ihr Aufenthalt in Deutschland finanziell abgesichert ist. Lebensunterhalt und Krankenversicherungsschutz müssen sichergestellt sein. Diesen Nachweis verlangen die deutschen Auslandsvertretungen (Konsulate und Botschaften) und das Amt für Migration und Integration für die Ausstellung eines Visums und die Erteilung eines Aufenthaltstitels.

Beachten Sie, dass eine Verpflichtungserklärung bei einem Aufenthalt in Deutschland zum Zweck des Studiums oder des Sprachkurses nicht die einzige Möglichkeit der Sicherung des Lebensunterhalts ist.

Wer kann eine Verpflichtungserklärung abgeben?

Privatpersonen, Vereine und Unternehmen können eine Verpflichtungserklärung abgeben.

Welche Kosten können auf mich zukommen, wenn ich eine Verpflichtungserklärung abgebe?

Sie müssen als Unterzeichnerin oder Unterzeichner der Verpflichtungserklärung alle Kosten übernehmen, die bedingt durch den Aufenthalt des Verpflichtungsnehmers in Deutschland entstehen können. Dazu gehört der Lebensunterhalt; außerdem müssen Sie einen ausreichenden Krankenversicherungsschutz sicherstellen. Gegebenenfalls sind Sie verpflichtet, die Rückführung in das Heimatland zu bezahlen.

Kurz und knapp:
Sie verpflichten sich, für alle Kosten aufzukommen, die der öffentlichen Hand möglicherweise entstehen.

Welche Voraussetzungen muss ich als Gastgeber oder Gastgeberin erfüllen?

Als Verpflichtungsgeber müssen Sie in Deutschland leben. Um eine Verpflichtungserklärung abgeben zu können, müssen Sie über eine ausreichende Bonität verfügen. Das heißt, Sie brauchen genug Geld, um den Aufenthalt Ihres Gastes zu bezahlen.

Sie können keine Verpflichtungserklärung abgeben,
wenn Sie Sozialleistungen nach SGB II oder SGB XII beziehen (Dazu zählen Arbeitslosengeld II und Sozialhilfe),
wenn Ihr Aufenthaltsstatus nicht gesichert ist,
wenn Sie Asylbewerberin oder Asylbewerber sind.

Wie kann ich meine Bonität nachweisen?

Zum Nachweis Ihrer finanziellen Leistungsfähigkeit muss eine individuelle Bedarfsberechnung durchgeführt werden.

Zu diesem Zweck werden wir von Ihnen die erforderlichen Unterlagen zum Termin anfordern.

Wie lange verpflichte ich mich?

Die Verpflichtung gilt ab der Einreise des Verpflichtungsnehmers so lange, wie sich die betreffende Person in Deutschland aufhält. Die maximale Geltungsdauer beträgt fünf Jahre. Die Verpflichtung gilt auch dann noch, falls Ihr Gast nach Ablauf seines Visums bzw. seines Aufenthaltstitels illegal in Deutschland bleibt.

Wie gebe ich eine Verpflichtungserklärung ab?

Für eine Verpflichtungserklärung müssen Sie persönlich zum Amt für Migration und Integration kommen. Dazu brauchen Sie einen Termin. Schon vor diesem Termin benötigen wir von Ihnen Daten und Dokumente.

1. Übermitteln Sie Ihre Daten und die Daten des Gastes über unsere Online-Anwendung.

2. Nachdem Sie den Online-Antrag ausgefüllt haben, erhalten Sie von uns einen Termin und eine Liste mit den erforderlichen Unterlagen.

3. Bei Ihrem Termin im Amt für Migration und Integration prüfen wir Ihre finanzielle Leistungsfähigkeit. Wir sichten Ihre Dokumente (zum Beispiel Gehaltsnachweise, Steuerbescheid, gegebenenfalls Sparbuch mit Sperrvermerk).

4. Stellen wir bei dem Termin fest, dass Ihre finanzielle Leistungsfähigkeit ausreicht, können Sie die Verpflichtungserklärung im Original mitnehmen, sofern Ihr Gast sich noch im Ausland aufhält. Wenn sich die betreffende Person bereits in Deutschland aufhält, erhält die zuständige Ausländerbehörde die Verpflichtungserklärung.

Was muss ich tun, sobald ich die Verpflichtungserklärung habe?

Bei Ihrem Termin erhalten Sie die Verpflichtungserklärung im Original, wenn sich Ihr Gast noch im Ausland aufhält. Dieses Dokument müssen Sie der betreffenden Person zukommen lassen. Sie braucht das Original-Dokument, um bei der deutschen Auslandsvertretung (Konsulat, Botschaft) in ihrem Heimatland ein Visum zu beantragen.
Wenn sich der Verpflichtungsnehmer bereits in Deutschland aufhält, müssen Sie nichts weiter tun. Wir werden die Verpflichtungserklärung an die zuständige Stelle weiterleiten.

Was kostet eine Verpflichtungserklärung?

Für die Abgabe einer Verpflichtungserklärung wird eine Bearbeitungsgebühr in Höhe von 29,00 € fällig.

Diese Gebühr müssen Sie auch dann bezahlen, wenn wir die Verpflichtungserklärung wegen unzureichender Bonität nicht ausstellen können.

Die Gebühr wird nicht erstattet, falls die betreffende Person kein Visum bzw. keinen Aufenthaltstitel erhält.

Kann ich die Verpflichtungserklärung widerrufen?

Das Widerrufen einer Verpflichtungserklärung ist nicht möglich. Sobald Sie die Verpflichtungserklärung abgegeben haben, können Sie diese nicht zurücknehmen. Sie können nur das Amt für Migration und Integration darüber informieren, dass die Verpflichtungserklärung doch nicht zur Erteilung eines Visums oder eines Aufenthaltstitels verwendet werden soll.



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Bitte beachten Sie:

Für die Erteilung eines Visums sind ausschließlich die deutschen Auslandsvertretungen zuständig. Nur die Botschaften und Konsulate im Heimatland Ihres Gastes entscheiden, ob Ihr Besucher oder Ihre Besucherin ein Visum erhält.

Deshalb können wir als Amt für Migration und Integration keine Auskunft über den Bearbeitungsstand des Visums geben.

Wir können wegen des Datenschutzes grundsätzlich keine Anfragen zu Dritten beantworten.

Wir können aus rechtlichen Gründen grundsätzlich keine Anfragen per E-Mail beantworten, sondern nur auf dem Postweg.

Laut Rechtsdienstleistungsgesetz dürfen wir keine allgemeinen Rechtsauskünfte erteilen.

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