
Aufgrund § 68 Abs. 1 Satz 2 der Verwaltungsgerichtsordnung (VwGO) in Verbindung mit Art. 15 des bayerischen Gesetzes zur Ausführung der Verwaltungsgerichtsordnung (AGVwGO) ist es nicht mehr möglich Bescheide (Verwaltungsakte) der Bauordnungsbehörde mit einem Widerspruch anzufechten.