
Die Errichtung oder Änderung von Werbeanlagen ist nach der Bayerischen Bauordnung (BayBO) baugenehmigungspflichtig, soweit sie nicht gemäß Artikel 57 Abs. 1 Nr. 12 BayBO verfahrens- bzw. genehmigungsfrei ist.

Die Errichtung oder Änderung von Werbeanlagen ist nach der Bayerischen Bauordnung (BayBO) baugenehmigungspflichtig, soweit sie nicht gemäß Artikel 57 Abs. 1 Nr. 12 BayBO verfahrens- bzw. genehmigungsfrei ist.
Nach Art. 57 Abs. 1 Nr. 12 Bayerische Bauordnung (BayBO, Stand: 01.04.2026) sind verfahrensfrei:
einschließlich der damit verbundenen Änderungen der Nutzung oder der äußeren Gestalt, sofern die Anlagen in, auf oder an bestehenden baulichen Anlagen errichtet werden
Alle Werbeanlagen, die in Nürnberg neu errichtet oder geändert werden, müssen außerdem auch die Regelungen der Werbeanlagensatzung (WaS) einhalten. Nur in bestimmten Gewerbe- und Industriegebieten gelten einfachere Regelungen.
Wenn Sie planen, eine Werbeanlage zu ändern oder zu errichten, wenden Sie sich an einen qualifizierten Entwurfsverfasser oder schriftlich bzw. per Kontaktformular (siehe unten) an die Bauordnungsbehörde.