eingerollte Papierpläne

Bauordnung

Genehmigungsverfahren

Gebaeude Bauhof 5, Bild © Waldmann / Stadt Nürnberg

Baugenehmigungsverfahren

Wer bauen will, braucht dazu eine Baugenehmigung. Dieser Grundsatz galt früher - abgesehen von unbedeutenden baulichen Anlagen - ausnahmslos. Eine ganze Reihe öffentlich-rechtlicher Vorschriften schränkt die Baufreiheit nach Art. 14 Grundgesetz ein.

Im Baugenehmigungsverfahren wird geprüft, ob das geplante Bauvorhaben diesen öffentlich-rechtlichen Vorschriften entspricht. In erster Linie geht es dabei um die Frage, ob das Vorhaben mit den bauplanungsrechtlichen und den bauordnungsrechtlichen Vorschriften in Einklang steht (s. a. Vorschriften zum Baurecht).

Baugenehmigungsverfahren Sonderbauten

Nur noch bei Sonderbauten wird die vollständige Einhaltung aller maßgeblichen öffentlich-rechtlichen Vorschriften geprüft (Art. 60 BayBO).

Sonderbauten sind bauliche Anlagen und Räume besonderer Art und Nutzung, wie z. B. Hochhäuser, größere Verkaufs- und Versammlungsstätten, Sportstätten, Krankenhäuser, Heime und Tageseinrichtungen für Kinder, Behinderte und alte Menschen, Kindergärten und -krippen aller Art, Schulen und Hochschulen (Art. 2 Abs. 4 BayBO).

Vereinfachtes Baugenehmigungsverfahren

Alle übrigen noch genehmigungspflichtigen Bauvorhaben werden im vereinfachten Baugenehmigungsverfahren behandelt (Art. 59 BayBO).

In diesem Verfahren prüft die Bauordnungsbehörde nicht mehr jedes Detail, sondern nur das in Art. 59 BayBO festgelegte eingeschränkte Prüfprogramm. Beispielsweise ob das Vorhaben bauplanungsrechtlich zulässig ist, ob die Abstandsflächen eingehalten werden und ob es den örtlichen Bauvorschriften (z. B. Stellplatzsatzung, Kinderspielplatzsatzung) entspricht. Abweichungen vom materiellen Recht (z. B. Brandschutz) müssen isoliert beantragt und begründet werden. Hierfür ist keine bestimmte Form vorgeschrieben (Art. 63 BayBO).

Andere öffentlich-rechtliche Anforderungen werden nur überprüft, soweit wegen der Baugenehmigung eine Entscheidung nach anderen öffentlich-rechtlichen Vorschriften (z. B. Denkmalschutzgesetz) entfällt oder ersetzt wird.

Genehmigungsfiktion

Aufgrund der Änderung der Bayerischen Bauordnung und der damit geltenden Genehmigungsfiktion nach Art. 68 Abs. 2 BayBO für ab dem 01.05.2021 eingereichte Bauanträge möchten wir Sie auf Folgendes hinweisen:

  • Art. 68 BayBO<https://www.gesetze-bayern.de/Content/Document/BayBO-68>

Die Genehmigungsfiktion findet nur Anwendung im Rahmen des vereinfachten Baugenehmigungsverfahrens nach Art. 59 BayBO, wenn der Bauantrag überwiegend Wohnbau oder Nutzungsänderung zu Wohnraum beinhaltet.

Der Antrag muss hinreichend bestimmt und vollständig sein. Die Verantwortung für die Vollständigkeit und Bestimmtheit des Antrags liegt beim Bauherrn bzw. seinem beauftragten Entwurfsverfasser.

Da für die Bauordnungsbehörde eine Frist für die Prüfung und Entscheidung über den Antrag gilt, ist es künftig leider nicht mehr möglich, eine einmal gesetzte Frist zur Nachreichung geforderter fehlender bzw. mangelhafter Unterlagen zu verlängern. Werden die entsprechenden Unterlagen nicht im vorgegebenen Zeitraum nachgereicht, so muss der Antrag nach Art. 65 Abs. 2 BayBO als zurückgenommen behandelt werden.

  • Art. 65 BayBO<https://www.gesetze-bayern.de/Content/Document/BayBO-65>

Analog muss leider auch mit nicht genehmigungsfähigen Bauanträgen verfahren werden. Da der im Gesetz vorgegebene Prüfungszeitraum nicht ausreichend ist, um mehrere Überarbeitungen bzw. Korrekturen einer Planung mit der jeweiligen Fachstellenbeteiligung zu prüfen, ist eine zeitaufwendige Umplanung während des Verfahrens grundsätzlich nicht möglich. In diesem Fall muss der Antrag dann innerhalb der gesetzlichen Frist abgelehnt werden, wenn er nicht zurückgezogen wird. Es bleibt Ihnen natürlich unbenommen, in der Folge einen neuen und genehmigungsfähigen Bauantrag einzureichen.

Es wird darauf hingewiesen, dass nach Art. 68 Abs. 2 Satz 2 BayBO die Möglichkeit besteht, in Textform auf den Eintritt der Genehmigungsfiktion zu verzichten.

Unterlagen und Informationen

Datenschutzhinweis

Bitte beachten Sie insbesondere bei den verbindlichen Formularen und Anträgen des Bayerischen Staatsministerium für Wohnen, Bau und Verkehr auch die Datenschutzhinweise der Bauordnungsbehörde der Stadt Nürnberg.

Bauordnungsbehörde

Bauhof 590402 Nürnberg
Öffentliche Verkehrsmittel<https://www.vgn.de/verbindungen/?place_destination=N%C3%BCrnberg&name_destination=Bauhof+5&type_destination=any&anyObjFilter_destination=12&execInst=verifyOnly&sessionID=0>Postanschrift:
Stadt Nürnberg, Bauordnungsbehörde, Johannesgasse 3, 90402 Nürnberg
09 11 / 2 31-30 00<tel:09112313000>09 11 / 2 31-30 10<tel:09112313010>

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