Unerlaubte Sondernutzungen

Bestimmte Nutzungen von öffentlichen Verkehrsflächen sind nicht genehmigungsfähig. Gemäß § 9 Abs.1 SondernutzungsS sind dies:

  • Sondernutzungen, die eine nicht vertretbare Beeinträchtigung der Verkehrssicherheit zur Folge haben, die auch durch Bedingungen oder Auflagen nicht ausgeschlossen werden kann (z.B. Straßenverkauf im fließenden Verkehr, Feuerschlucken etc.).
  • Sondernutzungen, die durch eine Häufung von Sondernutzungsanlagen den Gemeingebrauch besonders beeinträchtigen.
  • Die Verteilung von Druckerzeugnissen, die der Wirtschaftswerbung dienen (z. Handzettel, Werbebroschüren).
  • Das Nächtigen oder Lagern in den Fußgängerzonen und in der Fußgängerunterführung am Hauptbahnhof.
  • Das Verweilen zum Zwecke des Genusses alkoholischer Getränke außerhalb von Gaststätten oder in den Fußgängerzonen und in der Fußgängerunterführung am Hauptbahnhof.
  • Das Betteln in jeglicher Form.
  • Das Abstellen von Kfz-Anhängern, Fahrrädern und sonstigen Fahrzeugen jeglicher Art zum Zwecke der Werbung.
  • Lichtprojektionswerbung, Sprühschablonenwerbung oder Streetbranding bzw. reverse graffiti.

Nach den Bestimmungen der Sondernutzungssatzung kann für die oben genannten Tätigkeiten keine Erlaubnis erteilt werden. Das Anbringen von Plakaten ist nach der Anschlägeverordnung verboten.

Wenn Sie diese Sondernutzungen trotzdem ohne Genehmigung ausüben, begehen Sie eine Ordnungswidrigkeit. Sie müssen dann mit einer Geldbuße nach dem Ordnungswidrigkeitenrecht rechnen.

Liegenschaftsamt

Abteilung Sondernutzungen und Veranstaltungen

Hallplatz 2

90402 Nürnberg

Telefon 09 11 / 2 31 - 75 00

Telefax 09 11 / 2 31 - 75 01

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