Nutzung von öffentlichen Verkehrsflächen
Die Nutzung von öffentlichen Verkehrsflächen über den Gemeingebrauch hinaus stellt grundsätzlich eine erlaubnis- und gebührenpflichtige Sondernutzung dar, auch wenn diese Nutzung nur vorübergehend erfolgt.
Es wird darauf hingewiesen, dass bei Anträgen für befristete Sondernutzungen (z.B. Infostände, Promotionaktionen etc.) und für Veranstaltungen auf öffentlichen Verkehrsflächen eine rechtzeitige Antragstellung nötig ist. So sollten Anträge für Sondernutzungen mindestens 4 Wochen und für Veranstaltungen mindestens 2 Monate vorher beantragt werden, da hier weitere Behörden beteiligt werden müssen.
Eine Bearbeitung zu kurzfristig eingereichter Anträge ist aufgrund hoher Antragszahlen bzw. großem Bearbeitungsaufwand nicht möglich.
Für eine zügige Bearbeitung ist es weiterhin nötig, dass eingereichte Anträge alle benötigten Angaben wie Antragsteller, Datum und Größe bzw. Konzeptbeschreibung der geplanten Nutzung sowie den Anlass enthalten.