Stellplatznachweis

Wenn der Bauherr für sein Bauvorhaben die notwendige Anzahl an Kraftfahrzeugstellplätzen und Fahrradabstellplätzen nicht auf dem Baugrundstück nachweisen kann, sind diese entweder finanziell abzulösen oder auf einem vom Bauherrn zu benennenden Fremdgrundstück real nachzuweisen. Diese Stellplätze müssen dann dinglich durch Dienstbarkeiten gesichert werden. Den Umfang des Stellplatznachweises legt die Bauordnungsbehörde im Vollzug der städtischen Satzung über die Herstellung und Bereithaltung von Kraftfahrzeugstellplätzen und Fahrradabstellplätzen (StellplatzS-StS) und deren Vollzugsanweisung fest. Die Stellplatzablösung und die Sicherung durch Dienstbarkeit werden vom Liegenschaftsamt, Abteilung Immobilienmanagement, bearbeitet.

Ihr qualifizierter Architekt oder Planer kann aus der Satzung den Umfang der für Ihr Vorhaben nötigen Stellplätze errechnen, im Baugenehmigungsverfahren wird diese Berechnung von der Bauordnungsbehörde geprüft. Mit der Baugenehmigung wird die Zahl der für Ihr Vorhaben nötigen Stellplätze festgelegt.

Im zweiten Schritt wird das Liegenschaftsamt nach Mitteilung der Bauordnungsbehörde die vertragliche Abwicklung vornehmen. Bei Fragen zur Vertragsabwicklung bzw. der Bestellung von Dienstbarkeiten ist Ihnen dann gerne das Liegenschaftsamt behilflich.

Kontakt:

Bauordnungsbehörde

Allgemeine Fragen zum Umfang des Stellplatznachweises


Telefon 09 11 / 2 31 - 30 00

Telefax 09 11 / 2 31 - 30 10

Näheres hierzu enthält die Satzung über die Herstellung und Bereithaltung von Kraftfahrzeugstellplätzen und Fahrradabstellplätzen (StellplatzS-StS) mit Vollzugsanweisung sowie die städtische Kinderspielplatzsatzung samt Vollzugsanweisung.

Vorschriften

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