Sondernutzungsrichtlinie Altstadt

Wichtige Informationen zu Sondernutzungen in der Altstadt

Seit dem 01.01.2020 gilt aufgrund eines Stadtratsbeschlusses vom 23.10.2019 die „Richtlinie zur Neuordnung und Zulassung von Sondernutzungen in der Nürnberger Altstadt (Sondernutzungsrichtlinie Altstadt)“.

Aufgrund dieser Richtlinie sind in der ganzen Altstadt folgende Sondernutzungen im öffentlichen Raum nicht mehr zulässig:

  • das Aufstellen bzw. Anbringen von Werbeflächen (z. B. Dreieckständer, Klappständer, Plakatwerbung, Symbolwerbung, sogenannte „Kundenstopper“), die nicht der Wahlwerbung dienen.
  • nicht-stadteigene Fahrradständer.
  • Warenausstellungsvorrichtungen über 90 cm Tiefe und einer Breite von mehr als der Hälfte der (dem jeweiligen Geschäft zuzurechnenden) Gebäudefront.
  • Warenautomaten im Luftraum.
  • Warenausstellungsvorrichtungen, die sich nicht direkt am Gebäude befinden oder über die Ladenfront hinausreichen.

Es werden keine neuen Verkaufsstände und Vitrinen zugelassen. Gewerbliche Werbeaktionen, Promoter, Plakatträger, Flyerverteilung und sonstige bewegliche Werbemaßnahmen sind in Zone 1 und 2 nicht zulässig.

Weitere unerlaubte Sondernutzungen in bestimmten Zonen der Altstadt können der Sondernutzungsrichtlinie Altstadt entnommen werden.

Wenn Sie nicht zulässige Sondernutzungen trotzdem ohne Genehmigung ausüben, begehen Sie eine Ordnungswidrigkeit. Sie müssen dann mit einer Geldbuße nach dem Ordnungswidrigkeitenrecht rechnen.

Weitere Informationen zum Stadtratsbeschluss vom 23.10.2019 finden Sie hier:

Häufige Fragen

Ist meine bestehende Genehmigung betroffen?

Folgende bestehende Sondernutzungsgenehmigungen auf öffentlichem Grund können von der Richtlinie betroffen sein:
Nichtstädtische Fahrradständer, Dreieckständer, Klappständer, Plakatwerbung, Warenauslagen, Warenautomaten, Verkaufsstände, Vitrinen.

Welche Genehmigungen werden künftig nicht mehr erteilt?

Nichtstädtische Fahrradständer, Dreieckständer, Klappständer, Plakatwerbung und Warenautomaten sind ab 01.01.2020 im gesamten Altstadtgebiet nicht mehr erlaubt.

Gewerbliche Werbeaktionen, Warenauslagen, Verkaufsstände und Vitrinen sind ab 01.01.2020 nur noch in Teilen der Altstadt und nur unter besonderen Auflagen erlaubt.

Gibt es eine Übergangsfrist?

Sondernutzungserlaubnisse für Dreieckständer, Klappständer oder Plakatwerbung wurden mit Wirkung zum 01.01.2020 widerrufen.
Alle Sondernutzungen, welche auch als bauliche Anlagen genehmigt wurden (z.B. Verkaufsstände, Imbissstände, Vitrinen) sind von den Regelungen dieser Richtlinie bei unveränderter Aufrechterhaltung der Nutzung und des Standorts ausgenommen.
Für alle anderen Sondernutzungserlaubnisse, welche der Richtlinie widersprechen, gilt grundsätzlich eine Übergangsfrist bis 31. Dezember 2020.

Welchen Grund hat die Richtlinie?

Die Altstadt ist der historische Stadtkern Nürnbergs und Ziel zahlreicher Besucher aus dem In- und Ausland. Sie steht unter Ensembleschutz und verfügt zudem über zahlreiche Einzeldenkmäler nach dem Bayerischen Denkmalschutzgesetz. Innerhalb des Mauerrings leben und arbeiten viele Menschen. Die Fußgängerfrequenz in der Altstadt ist überdurchschnittlich hoch.

Ziel der Richtlinie ist, eine Überfrachtung des touristisch bedeutenden Altstadtbereichs mit Werbeanlagen und Möblierungen zu vermeiden, sowie die Nutzung von Fußgängerzonen und Gehwegbereichen in den Geschäftsstraßen für die Passanten zu erleichtern.

Gibt es andere Werbemöglichkeiten?

Für Werbung auf privatem Grund (z.B. an der Fassade eines Gebäudes) kann in bestimmten Fällen eine Baugenehmigung notwendig sein. Allerdings sind die Möglichkeiten aufgrund der Festsetzungen des Denkmalschutzes unter Umständen sehr eingeschränkt. Nähere Informationen erteilt die Bauordnungsbehörde.

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