Schülerbeförderung

Wer erhält Schülerbeförderung?

Schülerinnen und Schüler, die eine allgemein- oder berufsbildende Schule besuchen oder einen staatlich anerkannten allgemeinbildenden Schulabschluss nachholen, noch nicht 25 Jahre alt sind und keine Ausbildungsvergütung erhalten, wenn sie selbst oder ihre Eltern eine der folgenden Sozialleistung beziehen:

  • Arbeitslosengeld II oder Sozialgeld (Sozialgesetzbuch II)
  • Kinderzuschlag (Bundeskindergeldgesetz)
  • Wohngeld (Wohngeldgesetz) und Kindergeld

Schülerinnen und Schüler, die eine allgemein- oder berufsbildende Schule besuchen oder einen staatlich anerkannten allgemeinbildenden Schulabschluss nachholen, wenn sie selbst oder ihre Eltern eine der folgenden Sozialleistung beziehen:

  • Hilfe zum Lebensunterhalt oder Grundsicherung im Alter und bei Erwerbsminderung (Sozialgesetzbuch XII)
  • Leistungen nach dem Asylbewerberleistungsgesetz

Darüber hinaus sind die Voraussetzungen für Schülerbeförderung zu erfüllen.

Allgemeine Informationen zur Schülerbeförderung in Bayern

Die Schülerbeförderung in Bayern wird durch das Gesetz über die Kostenfreiheit des Schulwegs und in der Verordnung über die Schülerbeförderung geregelt.
Durch die Gesetze über die Leistungen für Bildung und Teilhabe wurde der Personenkreis erweitert, für den Schülerbeförderungsleistungen in Betracht kommen. Unabhängig davon gelten jedoch auch hier die grundsätzlichen Bestimmungen des Schulwegkostenfreiheitsgesetzes und die Schülerbeförderungsverordnung.
Für Schülerinnen und Schüler, die für den Besuch der nächstgelegenen Schule des gewählten Bildungsganges auf Schülerbeförderung angewiesen sind, werden die dafür erforderlichen tatsächlichen Aufwendungen berücksichtigt, soweit die Beförderungs-kosten nicht anderweitig abgedeckt sind. In Bayern werden die Kosten der Schülerbeförderung in der Regel über das Schulwegkostenfreiheitsgesetz gezahlt. In Nürnberg ist für die Übernahme der Fahrtkosten bis einschließlich Jahrgangsstufe 10 in der Regel das Amt für allgemeinbildende Schulen (SchA) zuständig.
Ab der 11. Jahrgangsstufe besteht nur noch für Bezieher von Leistungen nach dem Sozialgesetzbuch II, XII oder Asylbewerberleistungsgesetz und für Familien, die für 3 oder mehr Kinder Kindergeld erhalten, ein Anspruch auf Übernahme der Kosten durch das Schulamt für allgemeinbildende Schulen (SchA).
Ausführliche Informationen zu den allgemeinen Bedingungen und Voraussetzungen finden Sie unter nachfolgendem Link.

Wann ist die Leistung über das Dienstleistungszentrum möglich?

Dies ist der Fall, wenn

  • der Schüler, die Schülerin unter 25 Jahre alt ist, eine allgemein- oder berufsbildende Schule ab der 11. Klasse besucht und
  • Wohngeld und Kindergeld oder Kindergeldzuschlag bezogen wird
  • keine Ausbildungsvergütung bezogen wird und
  • der Weg zur nächstgelegenen Schule des gewählten Bildungsgangs mehr als 3 Kilometer beträgt und

Weiterhin sind auch für Schülerinnen und Schüler nachfolgender Schulen Leistungen möglich, da für diese der 3. Bürgermeister nicht zuständig ist. Der Schulweg muss mindestens 3 Kilometer betragen.

  • Fachakademien
  • Abendrealschulen und Abendgymnasien
  • Kollegs (z.B. Hermann-Kesten-Kolleg)
  • Berufsfachschulen mit Teilzeitunterricht ab der 10. Klasse

Welche Besonderheiten gibt es bei Gastschülern?

Bei Vorliegen besonderer Gründe (z. B. fehlender Hortplatz an der Sprengelschule, der aus zwingenden Gründen erforderlich ist), besteht die Möglichkeit über das Dienstleistungszentrum Bildung und Teilhabe die Fahrtkosten erstattet zu erhalten, wenn die allgemeinen Voraussetzungen, d. h. der Schulweg bis zur 4. Klasse mindestens 2 km, ab der 5. Klasse mindestens 3 km beträgt, vorliegen.
Legen Sie in diesem Fall den Gastschulbescheid und weitere anspruchsbegründende Unterlagen, wie z. B. den Nachweis über den fehlenden Hortplatz an der Sprengelschule etc. vor.

Wie erhalten Sie die Leistung?

Bitte füllen Sie für jedes Kind ein Datenblatt aus und lassen uns dieses persönlich, per Post, Fax oder per Kontaktformular (s. unten) zukommen. Mitzubringen oder in Kopie beizufügen ist der aktuelle Sozialleistungsbescheid.
Zum Monatsanfang werden die Fahrtkosten für den Monat auf das Konto überwiesen.

Hinweis

Leistungen für Bildung und Teilhabe sind zeitlich befristet. Die Dauer ist abhängig vom Sozialleistungsbescheid. Bitte denken Sie daran nach Erhalt Ihres neuen Leistungsbescheids uns ein neues Datenblatt zukommen zu lassen.

Wo erhalten Sie die Leistung?

Es gibt in Nürnberg zwei Standorte. Bitte wenden Sie sich an das Dienstleistungszentrum, zu dem die Postleitzahl Ihres Wohnortes gehört.

Amt für Existenzsicherung und soziale Integration – Sozialamt

Dienstleistungszentrum Bildung und Teilhabe – Innenstadt

Frauentorgraben 17

90443 Nürnberg


Sie erreichen uns mit der U2, U21 und U3 – Haltestelle Opernhaus oder U- und S-Bahn, Straßenbahn und Bus – Haltestelle Hauptbahnhof

Telefon 09 11 / 2 31 - 43 47

Telefax 09 11 / 2 31 - 1 07 98

Zur verschlüsselten Übertragung Ihrer Nachricht:


Öffnungszeiten:

Montag bis Freitag 8.30 bis 12.30 Uhr. Für Berufstätige
ist eine individuelle Terminvereinbarung möglich.


Das Dienstleistungszentrum Innenstadt ist zuständig für folgende Postleitzahlbezirke:
90402, 90403, 90408, 90409, 90411, 90419, 90425, 90427, 90429, 90431, 90439, 90443, 90449, 90482, 90489, 90491



Amt für Existenzsicherung und soziale Integration – Sozialamt

Dienstleistungszentrum Bildung und Teilhabe – Langwasser

Reinerzer Straße 12

90473 Nürnberg


Sie erreichen uns mit der U1 Haltestelle Gemeinschaftshaus
oder U1, Bus Haltestelle Langwasser Mitte

Telefon 09 11 / 2 31 - 43 47

Telefax 09 11 / 2 31 - 25 00

Zur verschlüsselten Übertragung Ihrer Nachricht:


Öffnungszeiten:

Montag bis Freitag 8.30 bis 12.30 Uhr. Für Berufstätige
ist eine individuelle Terminvereinbarung möglich.


Das Dienstleistungszentrum Langwasser ist zuständig für folgende Postleitzahlbezirke:
90441, 90451, 90453, 90455, 90459, 90461, 90469, 90471, 90473, 90475, 90478, 90480


Flyer

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