In einem Verkehrswertgutachten wird der Verkehrswert (Marktwert) einer Immobilie zu einem bestimmten Stichtag festgestellt. Auf Antrag erstellt der Gutachterausschuss – gegen Gebühr – Gutachten über den Verkehrswert von bebauten und unbebauten Grundstücken, Eigentumswohnungen, Teileigentum sowie Rechten an Grundstücken.
Voraussetzung ist, dass sich die betreffende Immobilie im Stadtgebiet Nürnberg befindet.
Antragstellung: Ihre Möglichkeiten
Die sicherste und schnellste Möglichkeit der Antragstellung ist online über ein freigeschaltetes "Mein Nürnberg"-Konto.
Bitte beachten Sie, dass die zu bewertende Immobilie sich im Nürnberg Stadtgebiet befindet.
1. Schritt: Bei "Mein Nürnberg" registrieren
Legen Sie sich ein persönliches "Mein Nürnberg"-Konto an. Danach können Sie alle Anliegen sicher und bequem online erledigen.
2. Schritt: Verkehrswertgutachten online beantragen
Bitte halten Sie folgende Unterlagen bereit:
Nachweis der Antragsberechtigung (z. B. Vollmacht, Erbschein), sofern die antragstellende Person nicht als Eigentümer*in im Grundbuch aufgeführt ist
Falls Sie den Antrag nicht online stellen möchten oder können, haben Sie die Möglichkeit, das Antragsformular herunterzuladen, auszufüllen und per Post einzureichen.
Falls Sie den Antrag nicht online stellen können oder möchten, kommen Sie gerne persönlich vorbei. Bitte beachten Sie, dass hierfür eine Terminvereinbarung erforderlich ist.
Bitte bringen Sie folgende Unterlagen mit:
Nachweis der Antragsberechtigung (z. B. Vollmacht, Erbschein), sofern die antragstellende Person nicht als Eigentümer*in im Grundbuch aufgeführt ist
Bitte legen Sie Ihrem Antrag auf Wertauskunft im Rahmen der Amtshilfe nach SGB folgendes ausgefülltes Formular bei.
FAQs
Antragsberechtigt sind vor allem:
• Eigentümer
• Miteigentümer
• Erben (Nachweis erforderlich)
• Pflichtteilsberechtigte (Nachweis erforderlich)
• Erbbauberechtigte
• Inhaber eines Rechts am Grundstück (Nachweis erforderlich)
• gesetzliche Vertreter und bevollmächtigte Personen (Nachweis erforderlich)
• Gerichte und Behörden unter bestimmten Voraussetzungen
Nach § 193 Absatz 4 Baugesetzbuch ist eine Abschrift des Gutachtens an den*die Eigentümer*in des Wertermittlungsobjekts zu übersenden. Das ist dann relevant, wenn die antragstellende Person nicht Eigentümer*in ist. Die anfallenden Kopier- und Versandkosten trägt die antragstellende Person.
Für die Erstellung von Verkehrswertgutachten werden Gebühren erhoben. Diese richten sich im Regelfall nach dem im Gutachten ermittelten Verkehrswert. Daneben werden Auslagen (z. B. für Fahrten, Kopien, notwendige Unterlagen) sowie die Umsatzsteuer erhoben.
Die Bearbeitungsdauer ist abhängig vom aktuellen Auftragsvolumen beim Gutachterausschuss und der Komplexität des jeweiligen Auftrags.
Nachdem Ihr Antrag bei der Geschäftsstelle des Gutachterausschusses eingegangen ist erhalten Sie eine Auftragsbestätigung. In diesem Schreiben werden Sie außerdem darüber informiert, welche Unterlagen und Informationen von Ihnen noch benötigt werden.
Zu einem späteren Zeitpunkt nimmt die Geschäftsstelle mit Ihnen Kontakt auf, um einen Termin für die Besichtigung der Immobilie zu vereinbaren. An der Besichtigung werden der Gutachterausschuss mit drei Personen und ein Mitglied der Geschäftsstelle teilnehmen. Es werden zu Dokumentationszwecken Fotos aufgenommen.
Nach dem Termin werden alle Daten zum Objekt ausgewertet und die Beratung des Gutachterausschusses vorbereitet. In dieser Beratung stellt der Gutachterausschuss den Verkehrswert der Immobilie fest. Anschließend wird das Gutachten ausgearbeitet und Ihnen nach der Fertigstellung zugesendet.
Je nach Art der Immobilie werden durch den Gutachterausschuss verschiedene Unterlagen und Informationen bei Ihnen angefordert, z. B.:
• Angaben zu Modernisierungs- und Instandhaltungsmaßnahmen
• Energieausweis
• bei vermieteten Immobilien: Miet- / Pachtverträge, Angabe der Mieterträge
• bei Wohnungs- / Teileigentum: Teilungserklärung, Protokolle der Eigentümerversammlungen, Jahresabrechnungen, Vermögensbericht bzw. Darstellung der Instandhaltungs- / Erhaltungsrücklage, Wirtschaftspläne
Ja, allerdings fallen bei Rücknahme des Antrags Gebühren an. Diese richten sich nach den bis zu diesem Zeitpunkt bereits angefallenen Gebühren bzw. dem geleisteten Arbeitsaufwand – mindestens jedoch 50 € zuzüglich Umsatzsteuer.
