Erstattung von Fahrtkosten
Wer ist anspruchsberechtigt?
Schüler/innen der 10. Jahrgangsstufe an einer Berufsschule in Teilzeit und Schüler/innen ab der 11. Jahrgangsstufe, die
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ein öffentliches oder staatlich anerkanntes privates Gymnasium,
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eine öffentliche oder staatlich anerkannte Berufsfachschule (ohne Berufsfachschulen in Teilzeitform),
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eine Fachoberschule,
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eine Berufsoberschule,
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eine Berufsschule in Teilzeitunterricht besuchen,
haben bis auf unten genannte Tatbestände keinen Anspruch mehr auf volle Übernahme der Fahrtkosten.
Welche allgemeinen Voraussetzungen müssen erfüllt sein?
Die o.g. Schüler können lediglich einen Antrag auf Erstattung der Fahrtkosten stellen, wenn
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die nächstgelegene oder die Pflichtschule für Pflicht- und Wahlpflichtunterricht besucht wird und
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der Schulweg in eine Richtung länger als 3 km ist und
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die Fahrtkosten 490 € für Schüler aus den o.g. Jahrgangsstufen (Familienbelastungsgrenze) pro Familie und Jahr übersteigen.
Hierbei werden Schüler aus anderen(niedrigeren) Jahrgangsstufen nicht berücksichtigt.
Wie hoch ist die Erstattung?
Liegen die allgemeinen Voraussetzungen vor, werden nur die Kosten, die die Eigenbeteiligung von 490 € (sog. Familienbelastungsgrenze) übersteigen, erstattet.
Bei folgenden Tatbeständen werden die Fahrkosten in voller Höhe erstattet:
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Wenn der Unterhaltsleistende des Schülers/der Schülerin für drei oder mehr Kinder Kindergeld nach dem Bundeskindergeldgesetz bezieht.
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Wenn der Unterhaltsleistende oder der Schüler/die Schülerin Arbeitslosengeld II oder Sozialgeld nach dem Zweiten Buch Sozialgesetzbuch (SGB II) sowie Hilfe zum Lebensunterhalt nach dem Zwölften Buch Sozialgesetzbuch (SGB XII) erhält. Leistungen zur Grundsicherung im Alter und bei Erwerbsminderung nach §§ 41 ff SGB XII sowie Leistungen nach Asylbewerberleistungsgesetz (AsylLG) sind denen der Hilfe zum Lebensunterhalt nach SGB XII gleichgesetzt.
In den oben genannten Fällen ist als Nachweis eine Kopie eines aktuellen Leistungsbescheids bzw. ein aktueller Kontoauszug(August des beantragten Schuljahres) vorzulegen. Alle Daten, die für den Nachweis nicht erforderlich sind, sind unkenntlich zu machen.
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Wenn der Schüler, unabhängig von der Entfernung zur Schule, eine dauernde Behinderung hat. Diese ist nachzuweisen durch eine Kopie des Schwerbehindertenausweises, ersatzweise durch ein ausführliches fachärztliches Attest, das folgenden Angaben enthalten muss: Art der Behinderung, Zeitpunkt seit dem die Behinderung besteht, Zeitpunkt bis zu dem der Schüler noch behindert sein wird, umfassende Darlegung, warum und in welchem Umfang die dauernde Behinderung die Bewegungsfähigkeit beeinträchtigt.
Wann ist der Antrag auf Erstattung der Fahrtkosten zu stellen?
Antragstellung bis spätestens 31.10. für das vorangegangene Schuljahr
Welche Fahrtkosten können erstattet werden?
Es wird nur die kürzeste zumutbare Verbindung und der jeweils günstigste Tarif erstattet.
Fahrtkosten für die Benutzung eines privaten Pkws sind nur erstattungsfähig, wenn die Notwendigkeit für diese Benutzung mit Bescheid zu Schuljahresbeginn anerkannt wurde. Die Notwendigkeit besteht dann, wenn die Beförderung durch öffentliche Verkehrsmittel oder eine Schulbuslinie nicht möglich oder insgesamt unwirtschaftlicher ist bzw. Schüler/innen bei Benutzung des öffentlichen Verkehrsmittels unzumutbar lange Wartezeiten in Kauf nehmen muss.
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Schülerbeförderung
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