Grundschule / Mittelschule / Förderschule

Anspruch auf Kostenfreiheit haben:

  1. Schüler/innen der Jahrgangsstufen 1 bis 4. Dafür muss der Schulweg (= Fußweg) einfach mehr als 2 km betragen.
  2. Schüler/innen der Jahrgangsstufen 5 bis 10. Dafür muss der Schulweg (= Fußweg) einfach mehr als 3 km betragen.

In beiden Fällen besteht die Beförderungspflicht nur zum (Wahl-) Pflichtunterricht der nächstgelegenen Schule, d. h.:
− der Sprengelschule oder
− der Schule, welcher der Schüler/die Schülerin durch das staatliche Schulamt zugewiesen wurde.

Keinen Anspruch auf Kostenfreiheit haben:

Schüler/innen mit einem Gastschulverhältnis aus zwingenden persönlichen Gründen.

Die Kostenfreiheit des Schulwegs für Schüler/innen mit dauernder erheblicher Behinderung oder bei gefährlichen Schulwegen wird gesondert im Einzelfall geprüft.

Amt für Allgemeinbildende Schulen

Schülerbeförderung

Hauptmarkt 18

90403 Nürnberg

Telefon 09 11 / 2 31-11400

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Öffnungszeiten:

Eine persönliche Vorsprache ist nur nach vorheriger telefonischer Terminvereinbarung möglich.


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