Grundschule / Mittelschule / Förderschule
Anspruch auf Kostenfreiheit haben:
- Schüler/innen der Jahrgangsstufen 1 bis 4. Dafür muss der Schulweg (= Fußweg) einfach mehr als 2 km betragen.
- Schüler/innen der Jahrgangsstufen 5 bis 10. Dafür muss der Schulweg (= Fußweg) einfach mehr als 3 km betragen.
In beiden Fällen besteht die Beförderungspflicht nur zum (Wahl-) Pflichtunterricht der nächstgelegenen Schule, d. h.:
− der Sprengelschule oder
− der Schule, welcher der Schüler/die Schülerin durch das staatliche Schulamt zugewiesen wurde.
Keinen Anspruch auf Kostenfreiheit haben:
Schüler/innen mit einem Gastschulverhältnis aus zwingenden persönlichen Gründen.
Die Kostenfreiheit des Schulwegs für Schüler/innen mit dauernder erheblicher Behinderung oder bei gefährlichen Schulwegen wird gesondert im Einzelfall geprüft.
Amt für Allgemeinbildende Schulen
Schülerbeförderung
Muggenhofer Straße 136
7. Stock / Zi. 705 - 708
90429 Nürnberg
Telefon 09 11 / 2 31-11400
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Öffnungszeiten:
Eine persönliche Vorsprache ist nur nach vorheriger telefonischer Terminvereinbarung möglich.