In beiden Fällen besteht die Beförderungspflicht nur zum (Wahl-) Pflichtunterricht der nächstgelegenen Schule, d. h.:
− der Sprengelschule oder
− der Schule, welcher der Schüler/die Schülerin durch das staatliche Schulamt zugewiesen wurde.
Anspruch auf Kostenfreiheit haben:
- Schüler/innen der Jahrgangsstufen 1 bis 4. Dafür muss der Schulweg (= Fußweg) einfach mehr als 2 km betragen.
- Schüler/innen der Jahrgangsstufen 5 bis 10. Dafür muss der Schulweg (= Fußweg) einfach mehr als 3 km betragen.
Keinen Anspruch auf Kostenfreiheit haben:
Schüler/innen mit einem Gastschulverhältnis aus zwingenden persönlichen Gründen.
Die Kostenfreiheit des Schulwegs für Schüler/innen mit dauernder erheblicher Behinderung oder bei gefährlichen Schulwegen wird gesondert im Einzelfall geprüft.
Amt für Allgemeinbildende Schulen
Schülerbeförderung
Muggenhofer Straße 1367. Stock / Zi. 705 - 70890429 Nürnberg
Öffentliche Verkehrsmittel<https://www.vgn.de/universallink/trip/?destination_lng=11.031072249134777&destination_lat=49.46147733710841&destination_name=N%C3%BCrnberg&destination_name2=Muggenhofer+Stra%C3%9Fe+136>09 11 / 2 31-11400<tel:091123111400>Kontaktformular</global/ajax_kontaktformular.html?cfid=40300>