Anspruch auf Kostenfreiheit

Ein Anspruch auf Kostenfreiheit des Schulwegs gegenüber der Stadt Nürnberg als Aufgabenträger ist dann gegeben, wenn folgende Voraussetzungen erfüllt sind:

Wer ist anspruchsberechtigt?

Anspruchsberechtigt sind Schüler/innen bis einschließlich der 10. Jahrgangsstufe an:

  • öffentlichen Grund-, Mittel- und Förderschulen
  • öffentlichen oder staatlich anerkannten Realschulen, Gymnasien
  • öffentlichen und staatlich anerkannten Wirtschaftsschulen, Berufsschulen mit Vollzeitunterricht und Berufsfachschulen mit Vollzeitunterricht.

Wann ist eine Beförderung auf dem Schulweg notwendig?

Die Beförderungspflicht besteht außerdem nur, wenn eine der folgenden Voraussetzungen vorliegt:

  • Der Schulweg, d.h. der Fußweg von der Wohnung zur nächtgelegenen Schule, muss bei Schülern der 1. - 4. Jahrgangstufe in eine Richtung länger als 2 km und bei Schülern der 5. - 10. Jahrgangsstufe in eine Richtung länger als 3 km sein.
  • Der Schüler hat, unabhängig von der Entfernung zur nächstgelegenen Schule, eine dauernde Behinderung. Diese ist nachzuweisen durch eine Kopie des Schwerbehindertenausweises, ersatzweise durch ein ausführliches fachärztliches Attest, das folgenden Angaben enthalten muss: Art der Behinderung, Zeitpunkt seit dem die Behinderung besteht, Zeitpunkt bis zu dem der Schüler noch behindert sein wird, umfassende Darlegung, warum und in welchem Umfang die dauernde Behinderung die Bewegungsfähigkeit beeinträchtigt.
  • Der Schulweg ist unabhängig von der Länge besonders gefährlich oder beschwerlich.

Welche ist die nächstgelegene Schule?

Die Beförderungspflicht besteht nur zum Pflicht- und Wahl-Pflichtunterricht der vom Wohnort des Schülers aus nächstgelegenen Schule, also

  • zur Sprengelschule (bei Grund-, Mittel-, und Förderschulen)
  • zu der Schule, an die der Schüler/die Schülerin zugewiesen wurde
  • zur Schule der gewählten Schulart, Ausbildungs- und Fachrichtung, die mit dem geringsten Beförderungsaufwand erreichbar ist (bei Realschulen, Gymnasien, Wirtschaftsschulen und Berufsfachschulen). Der Beförderungsaufwand bemisst sich nach den Tarifen der Monatsmarken.
  • zur Schule im Mittelschulverbund, an der das vom Schüler gewählte Bildungsangebot (Wahlpflichtfach der Berufsorientierung, Ganztagsangebot oder Mittlere-Reife-Klasse) eingerichtet ist und die mit dem geringsten Beförderungsaufwand erreichbar ist. Der Beförderungsaufwand bemisst sich nach den Tarifen der Monatsmarken.

Besuchen Schüler Grund-, Mittel- oder Förderschulen auf Grund eines Gastschulverhältnisses (persönliche Gründe), besteht grundsätzlich kein Beförderungsanspruch. Anderes gilt, wenn der Besuch der nicht nächstgelegenen Schule auf eine Zuweisung zurückzuführen ist.

Bei Umzug oder Schulwechsel ist erneut zu prüfen, ob ein Anspruch auf Beförderung besteht.


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