Polizeiliche Videoüberwachung

U-Bahn Videoüberwachung

Videoüberwachung außerhalb des Verkehrs darf im öffentlichen Raum nur durch die Polizei nach Maßgabe des Artikels 32 Polizeiaufgabengesetzes (PAG) erfolgen. Danach kann die Polizei an öffentlich zugänglichen Orten die Annahme rechtfertigen, dass dort Ordnungswidrigkeiten von erheblicher Bedeutung begangen werden und offen Bild- und Tonaufnahmen oder -aufzeichnungen von Personen anfertigen. Auf dieser Grundlage wird die Überwachung öffentlicher Räume mittels moderner und mobiler Videoanlagen in Nürnberg seit dem Jahr 2002 praktiziert und ausgebaut.

Die Videoüberwachung ist auf Straßenzüge der Innenstadt begrenzt, die seit Jahren eine überdurchschnittliche Kriminalitätsbelastung aufweisen. Die Überwachung ermöglicht der Polizei, ihre Einsätze noch effektiver und schneller zu steuern. Das Hilfsinstrument stellt keinen Ersatz für die notwendige und sichtbare Präsenz von Ordnungskräften dar, sondern ergänzt deren Möglichkeiten. Darüber hinaus hat die Nürnberger Polizei anlassbezogen die Möglichkeit, auf Videoüberwachungsanlagen anderer Einrichtungen zuzugreifen.


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