Feuerungsanlagen - Anforderungen 1. und 44. BImSchV

Kleine und mittlere Feuerungsanlagen (1. BImSchV)

Holzfeuer im Kaminofen

Bei häuslichen Feuerungsanlagen, sei es zur Gebäudeheizung oder als Einzelraumheizungen, handelt es sich im Zusammenhang mit dem Immissionsschutz in der Regel um sogenannte "kleine und mittlere Feuerungsanlagen".

Mit Feuer betriebene Heizungen, Kachel- und Kaminöfen spenden nicht nur wohlige Wärme. Bei falscher Bedienung oder der Verwendung ungeeigneter Brennstoffe beeinträchtigen sie über einen hohen Staub- und Rußausstoß die Luftqualität und führen wegen Rauch- und Geruchsentwicklung zu Nachbarschaftsbeschwerden.

Mit der Novellierung der „Verordnung über kleine und mittlere Feuerungsanlagen - 1. BImSchV“ hat der Gesetzgeber zum 22. März 2010 auf die Forderung zur Reduktion von Feinstäuben reagiert. Diese Verordnung beinhaltet erstmals verbindliche Staubgrenzwerte für die Errichtung und den Betrieb von feststoffbefeuerten Einzelraumfeuerstätten.

Was ist zu beachten?

Bei neuen Einzelraumfeuerstätten muss die Einhaltung der Grenzwerte durch eine Typbescheinigung des Herstellers nachgewiesen werden. Diese Bescheinigung ist dem zuständigen bevollmächtigten Bezirksschornsteinfeger auf Verlangen vorzulegen. Holzheizungen müssen künftig wiederkehrend messtechnisch überprüft werden. Altanlagen unterliegen einer Übergangsregelung.

Kompetenter Ansprechpartner für Fragen zu Errichtung und Betrieb von häuslichen Feuerungsanlagen ist der für Ihren Kehrbezirk zuständige bevollmächtigte Bezirksschornsteinfeger.

Technischer Umweltschutz


Herr Brückner, Frau Melcher

Telefon 09 11 / 2 31-20529, -2279

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Mittelgroße Feuerungsanlagen (44. BImSchV)

Feuerungsanlagen, die größer sind als üblicherweise für die Gebäudeheizung benötigt, sind im Zusammenhang mit dem Immissionsschutz sogenannte "mittelgroße Anlagen" und damit in der Regel Anlagen, die unter die 44. BImSchV fallen.

Diese ist am 20.06.2019 als Vierundvierzigste Verordnung zur Durchführung des Bundes-Immissionsschutzgesetzes (Verordnung über mittelgroße Feuerungs-, Gasturbinen- und Verbrennungsmotoranlagen – 44. BImSchV) in Kraft getreten. Mit der 44. BImSchV wird die sogenannte MCP-Richtlinie 2015/2193 (eng. medium combustion plant, dt. mittelgroße Feuerungsanlagen) der Europäischen Union in deutsches Recht umgesetzt.
Die 44. BImSchV enthält neue Anforderungen an mittelgroße Feuerungsanlagen sowie an Gasturbinen- und Verbrennungsmotoranlagen. Unter anderem legt sie Registrierungs-, Dokumentations- und Messpflichten sowie neue und zum Teil strengere Emissionsgrenzwerte für Schadstoffe wie Kohlenmonoxid, Schwefeloxide, Stickstoffoxide, Staub und Formaldehyd fest.

Anwendungsbereich der 44. BImSchV

Die 44. BImSchV gilt für Feuerungsanlagen (mittelgroße Feuerungsanlagen, Gasturbinen- und Verbrennungsmotoranlagen) mit einer Feuerungswärmeleistung von mindestens 1 Megawatt und weniger als 50 Megawatt, unabhängig von der eingesetzten Brennstoffart. Für Feuerungsanlagen, die nach dem Bundesimmissionsschutzgesetz genehmigungsbedürftig sind, gilt die 44. BImSchV auch bereits bei einer Feuerungswärmeleistung unter 1 Megawatt.
Es handelt sich hierbei um Anlagen, für die bislang die Anforderungen der Verordnung über kleine und mittlere Feuerungsanlagen − 1. BImSchV oder der Technischen Anleitung zur Reinhaltung der Luft − TA Luft gelten.
Einige Anlagentypen sind vom Anwendungsbereich der 44. BImSchV ausgenommen.
Ob Ihre Anlage von der 44. BImSchV umfasst ist, können Sie anhand unseres Prüfschemas erkennen.

Abgrenzung Bestand - Neuanlage

Bestehende Anlage
Ob eine Anlage als „bestehende Anlage“ im Sinne der 44. BImSchV gilt, ist abhängig vom Datum der Inbetriebnahme. Anlagen, die vor dem 20. Dezember 2018 in Betrieb genommen wurden, gelten als „bestehende Anlagen“. Dieser Stichtag für die Inbetriebnahme gilt auch dann, wenn eine Genehmigung nach § 4 oder § 16 des Bundes-Immissionsschutzgesetzes vor dem 19. Dezember 2017 erteilt wurde.

Neuanlage
Folglich ist eine „Neuanlage“ eine Feuerungsanlage, die ab bzw. nach dem 20. Dezember 2018 in Betrieb genommen wurde.

Betreiberpflichten

Die 44. BImSchV enthält einige neue Betreiberpflichten. Hier die wichtigsten:

Anzeigepflicht gemäß § 6 der 44. BImSchV und Anlagenregister

Neue Anlage:
Vor der Inbetriebnahme ist der beabsichtigte Betrieb einer Feuerungsanlage schriftlich oder elektronisch mit den vorgegebenen Angaben gemäß Anlage 1 der 44. BImschV beim Umweltamt anzuzeigen.

Bestehende Anlage:
Der Betreiber einer bestehenden Feuerungsanlage hat den Betrieb der Feuerungsanlage schriftlich oder elektronisch der zuständigen Behörde bis zum 1. Dezember 2023 anzuzeigen und dabei die in der Anlage 1 der 44. BImSchV genannten Angaben vorzulegen.

Zusätzlich anzuzeigen ist jede emissionsrelevante Änderung (z.B. Brennstoffumstellung, Kesselaustausch, Änderung der Feuerungswärmeleistung) sowie ein Betreiberwechsel und die Stilllegung einer Anlage.
Die Pflicht zur Durchführung eines Genehmigungsverfahrens nach § 4 BImSchG bzw. eines Änderungsgenehmigungsverfahrens nach § 16 BImSchG oder eines Anzeigeverfahrens nach § 15 BImSchG bei immissionsschutzrechtlich genehmigungsbedürftigen Anlagen bleiben davon unberührt.

Das Umweltamt führt auf Basis der Anzeigen ein Anlagenregister und veröffentlicht dieses online, siehe Download.
Für die Anzeige einer Neu- oder Bestandsanlage können Sie das folgende Formular verwenden. Mit den bei den Ansprechpartnern verlinkten Kontaktformularen können Sie die Anzeige als Anhang an das Umweltamt schicken.

Neue Grenzwerte

In den §§ 9 bis 17 der 44. BImSchV werden für eine Vielzahl von Parametern Emissionsgrenzwerte festgelegt. Welche Grenzwerte für eine Anlage gelten, ist abhängig von der Anlagenart, der Brennstoffart und der Feuerungswärmeleistung. Die Grenzwerte der 44. BImSchV sind zum Teil strenger als die bisherigen Grenzwerte der 1. BImSchV bzw. der TA Luft 2002.

§ 39 der 44. BImSchV regelt, ab wann die Grenzwerte gelten:
Für Neuanlagen gelten die Grenzwerte regelmäßig ab sofort.

Bestehende Anlagen müssen die neuen Grenzwerte der 44. BImSchV in der Regel ab 01.01.2025 einhalten.

Solange die Emissionsgrenzwerte der 44. BImSchV noch nicht anzuwenden sind, gelten für bestehende immissionsschutzrechtliche genehmigungsbedürftige Anlagen die Grenzwerte der TA Luft in der Fassung von 2002 fort, für bestehende immissionsschutzrechtlich nicht-genehmigungsbedürftige Anlagen gelten die Grenzwerte der 1. BImSchV in der Fassung von vor dem 20.06.2019 fort.

Neue Mess- und Überwachungspflichten

Für Anlagenbetreiber ergeben sich durch die 44. BImSchV neue Mess- und Überwachungspflichten. Die Einhaltung der Emissionsgrenzwerte ist durch kontinuierliche, jährliche oder dreijährige Messungen nachzuweisen. Wie und wie oft Messungen erfolgen müssen, regeln die §§ 21 bis 26 der 44. BImSchV in Abhängigkeit von der Anlagenart, der Brennstoffart und der Feuerungswärmeleistung.

Bei Neuanlagen hat die erste Einzelmessung im Regelfall innerhalb von vier Monaten nach der Inbetriebnahme zu erfolgen, kontinuierliche Messungen sind ab Inbetriebnahme durchzuführen.

Bei bestehenden Anlagen gelten die Messpflichten der 44. BImSchV grundsätzlich ab Inkrafttreten der 44. BImSchV, also ab dem 20.06.2019. Für bestimmte Feuerungsanlagen gibt es Ausnahmeregelungen, nach denen die erste Messung erst später durchzuführen ist. Ab wann die Messfristen für eine bestehende Anlage gelten, ist aufgrund der zahlreichen Varianten und Ausnahmeregelungen eine Frage des Einzelfalls, sodass keine pauschale Aussage möglich ist.

Solange noch keine Messungen nach der 44. BImSchV durchzuführen sind, richten sich die Messpflichten für bestehende immissionsschutzrechtlich genehmigungsbedürftige Anlagen nach der TA-Luft in der Fassung von 2002, für bestehende nicht-genehmigungsbedürftige Anlagen nach der 1. BImSchV in der Fassung von vor dem 20.06.2019

Bei Fragen zur 44. BImSchV helfen wir Ihnen gerne weiter.

Ansprechpartner


Frau Pfingst

Telefon 09 11 / 2 31- 27 27

Telefax 09 11 / 2 31- 2583

Zur verschlüsselten Übertragung Ihrer Nachricht:


Frau Schlee

Telefon 09 11 / 2 31-4321

Telefax 09 11 / 2 31-2583

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Sonstige Feuerungsanlagen

Die Großfeuerungsanlagen (13. BImSchV) und die Abfallverbrennungsanlage (17. BImSchV), die sich im Stadtgebiet Nürnberg befinden, fallen unter die Zuständigkeit der Regierung von Mittelfranken bzw. des bayrischen Landesamtes für Umwelt. Informationen zu diesen Anlagen und ihrer Überwachung finden Sie auf den Seiten der Regierung bzw. des Landesamtes für Umwelt (LfU) sowie als Übersicht in Anlage 4 zum Überwachungsprogramm der Nürnberger IE-Anlagen. Bei Fragen zum Krematorium, das als Feuerungsanlage der 27. BImSchV unterfällt, nutzen Sie bitte eines der oben stehenden Kontaktformulare.

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