Mobilfunk und elektromagnetische Felder

Mobilfunksendemast

Ohne den Einsatz von elektrischem Strom und Funkanwendungen ist unser modernes Leben nicht mehr denkbar. Neben der natürlichen Strahlung ist der Mensch in seiner Umwelt zunehmend von künstlich erzeugten elektromagnetischen Feldern umgeben.

Die Bundesregierung hat zum Schutz der Bevölkerung auf der Grundlage des Bundes-Immissionsschutzgesetzes die „Verordnung über elektromagnetische Felder - 26. BImSchV“ erlassen. Die in dieser Verordnung festgelegten Grenzwerte für elektrische und magnetische Felder basieren auf international anerkannten Empfehlungen der Fachgremien und Kommissionen.

Weiterer Ausbau der Mobilfunknetze

Der bedarfsgerechte Ausbau der bestehenden Mobilfunknetze mit leistungsfähiger LTE/ 5G Technik und der rasante Anstieg mobilfunkbasierter Datennutzungen erfordert auch in Nürnberg weitere Nachverdichtungen der bestehenden Mobilfunkinfrastruktur und die Errichtung zusätzlicher Mobilfunkantennen, um die regulatorischen Vorgaben der Bundesnetzagentur zur Netzabdeckung und zur Qualität der Mobilfunknetze erfüllen zu können. Mit der Vergabe von neuen Mobilfunklizenzen durch die Bundesnetzagentur an einen weiteren Mobilfunknetzbetreiber ist auch dieser Mitbewerber zum Aufbau einer eigenen Netzinfrastruktur verpflichtet. Dem Aufbau einer leistungsfähigen Mobilfunkinfrastruktur wurde, wie auch anderer systemrelevanter Infrastruktur, ein überwiegendes öffentliches Interesse zuerkannt.

In den Planungsprozess zum Ausbau der Mobilfunknetze ist die Stadt Nürnberg, ebenso wie andere Kommunen, über die gesetzliche Vorgabe der Verordnung über elektromagnetische Felder (26. BImSchV) zur Kommunalbeteiligung eingebunden. Demnach wird das Umweltamt der Stadt Nürnberg von den Mobilfunknetzbetreibern bei der Auswahl von neuen Mobilfunkstandorten beteiligt. Zu Suchkreisen, in welchen die Mobilfunknetzbetreiber ein Erfordernis zur Errichtung einer Mobilfunkantenne erkennen, nimmt das Umweltamt im Rahmen des zugewiesenen Mitspracherechts Stellung. Auch über die Erweiterung bestehender Mobilfunkstandorte wird das Umweltamt vorab informiert. Die Vorgabe zur Kommunalbeteiligung beinhaltet jedoch kein Vetorecht der Stadt Nürnberg für den Fall, dass die Auswahlkriterien der Stadt Nürnberg bei der Standortfindung entweder aus netztechnischen Gründen oder mangels Verfügbarkeit von Standorten von den Mobilfunknetzbetreibern nicht berücksichtigt werden. In diesen Fällen liegt die letzte Entscheidung allein in der Verantwortung des jeweiligen Mobilfunknetzbetreibers.

Nach einer Beschlusslage des Umweltausschusses der Stadt Nürnberg vom 10.07.2002 zum Ausbau der Mobilfunknetze in Nürnberg stehen aus Gründen der Vorsorge sogenannte sensible Einrichtungen im Mittelpunkt der Betrachtung. So wurde u.a. festgelegt, dass beim Aufbau des Mobilfunknetzes sensible Standorte wie Kindergärten, Schulen und Krankenhäuser bei der Planung soweit irgend möglich nicht im Einwirkbereich eines neuen Mobilfunkstandortes liegen sollen. Ziel ist die Minimierung der in sensiblen Einrichtungen einwirkenden elektromagnetischen Felder. Vorrangig sind dabei Standortalternativen mit einer größeren Entfernung und einer günstigen Lagebeziehung zu sensiblen Einrichtungen zu bevorzugen sowie die gemeinsame Nutzung von Mobilfunkstandorten zu optimieren. Der einstimmige Beschluss wurde vor dem Hintergrund eines massiven Zubaus von Mobilfunkanlagen und einer öffentlich kontrovers geführten Diskussion über mögliche Gesundheitsgefahren durch die Einwirkungen hochfrequenter elektromagnetischer Felder gefasst.

Mit der zunehmenden Anzahl von Mobilfunkstandorten und einer ebenfalls wachsenden Anzahl von Kindertagesstätten und Schulstandorten werden die Spielräume einer vorsorgeorientierten Mobilfunkplanung für die am Planungsprozess beteiligten Akteure jedoch kleiner, sodass nicht nur der Abstand einer Mobilfunkanlage zu sensiblen Einrichtungen entscheidungsrelevant ist, sondern zunehmend auch die räumliche Lagebeziehung wie Höhenunterschiede und Sichtverbindung zu Antennen als wertendes Kriterium zur Minimierung elektromagnetischer Felder berücksichtigt werden muss. Im Vollzug dieser Beschlusslage konnten im Rahmen der Kommunalbeteiligung im Sinne der Zielvorgaben zumeist geeignete Mobilfunkstandorte gefunden werden. Der Nachweis zur Gewährleistung des Schutzes von Personen in den durch den Betrieb von ortsfesten Funkanlagen entstehenden elektromagnetischen Feldern und zur Einhaltung der zum Schutz vor schädlichen Umwelteinwirkungen gesetzlich vorgegebenen Mobilfunkgrenzwerte erfolgt für die einzelne Mobilfunksendeanlage durch die Ausweisung entsprechender Sicherheitsabstände in der von der Bundesnetzagentur erteilten Standortbescheinigung.

Aus wissenschaftlicher Sicht wurden mittlerweile nur wenige Themenfelder so intensiv untersucht, wie mögliche gesundheitliche Auswirkungen durch elektromagnetische Felder und somit auch die Frage, ob die Grenzwerte der Verordnung über elektromagnetische Felder (26. BImSchV) ausreichend sind, die Bevölkerung langfristig vor möglichen Gesundheitsgefahren zu schützen. Ausführliche Informationen zu elektromagnetischen Feldern und zu Mobilfunksendeanlagen finden Sie im Internetauftritt des Bundesamtes für Strahlenschutz als zuständiger Fachbehörde und auf der Seite des Bayerischen Landesamtes für Umwelt.

Für Nürnberg können die einzelnen Standorte der Mobilfunksendeanlagen mit weiteren Umweltinformationen der öffentlichen EMF-Datenbank der Bundesnetzagentur entnommen werden.

Technischer Umweltschutz


Herr Brückner

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