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Umweltamt Nürnberg


Freiflächengestaltung

Baumschutz auf einer Baustelle, Bild © Umweltamt - Stadt Nürnberg

Festsetzungen aus Bebauungsplänen (Grünordnung) sowie Belange des Baumschutzes (BaumSchVO) sind im Rahmen von Baugenehmigungsverfahren planerisch abzubilden. Zur Darstellung der Inhalte eignen sich folgende Planunterlagen:

- Baumbestandsplan (BBP): Zur Darstellung des vorhandenen Baumbestandes und aller, während der Bauphase erforderlichen Schutz- und Erhaltungsmaßnahmen sowie geplante Eingriffe (Wurzeleingriff, Rückschnitt, Fällung). Auch der Grundriss des geplanten Baukörpers inkl. Nebenanlagen und versiegelte Flächen sind darzustellen

- Freiflächengestaltungsplan (FGP): Dieser wird vorrangig bei Bauvorhaben im Bereich von Bebauungsplänen (§30 BauGB) mit Grünordnung erforderlich und beinhaltet die gesamte zu erhaltende und neu anzulegende Vegetation. Daneben sind Angaben zur Beschaffenheit von verschiedenen Oberflächen (Pflaster, Rasen, Pflanzflächen, …) zu machen. Die Beschreibung der Pflanzenarten und -qualitäten erfolgt in einer Pflanzliste.

- Außenanlagenplan: Bei kleineren Bauvorhaben (z. B. Einfamilienhaus) ist es ausreichend, die erforderlichen Inhalte (z. B: Versiegelte Flächen oder Ersatzpflanzungen nach BaumSchVO) in einem Außenanlagenplan bzw. Freiflächenplan oder im Grundrissplan EG darzustellen.

Wichtiges für Ihren Bauantrag

Formular

Erklärung zum Schutz des Baumbestandes

  • herunterladen<https://online-service2.nuernberg.de/intelliform/forms/n/325_uwa/325_uwa_f_erklaerung_baumschutz/index>

Merkblatt

Baumbestandsplan und Freiflächengestaltungsplan im bauaufsichtlichen Verfahren

Merkblatt

Baumschutz auf Baustellen

FAQs

Baugenehmigungsverfahren und Prüfung durch das Umweltamt

Ja! Ein Baugenehmigungsverfahren kann umso schneller bearbeitet werden, desto nachvollziehbarer die eingereichten Unterlagen aufbereitet sind. Es hängt demnach von der planerischen und darstellerischen Qualität ab. Es empfiehlt sich entsprechende Planungsbüros und Fachfirmen frühzeitig und nicht erst zur Genehmigungseinreichung einzubeziehen. Wichtig ist hierbei insbesondere die Vollständigkeit der Unterlagen, da sonst Nachforderungen entstehen und sich der Bearbeitungszeitraum insgesamt verlängert.

Hier finden Sie eine Checkliste über die für uns erforderlichen Unterlagen:

1. Formular „Erklärung zum Schutz des Baumbestandes“
2. Baumbestandsplan (BBP)

Im Einzelfall können weitere Unterlagen gefordert oder zugelassen werden, wie z.B.:

3. Ggf. Fachliche Stellungnahme / Gutachten zum Baumbestand
4. Ggf. Freiflächengestaltungsplan (FGP) / Außenanlagenplan
5. Ggf. Dachaufsicht
6. Ggf. Schnitte zum Dachaufbau / Überdeckung der Tiefgarage
7. Ggf. weitere Detailpläne

Im Baugenehmigungsverfahren sind viele Belange verschiedener Dienststellen zu prüfen, somit ist immer ein gewisser Zeitrahmen erforderlich. Bitte erkundigen Sie sich über weitere je nach Bauvorhaben einzureichende Unterlagen

Die Baugenehmigung ersetzt die Genehmigung nach der Verordnung zum Schutz des Baumbestandes im Stadtgebiet Nürnberg (Baumschutzverordnung - BaumSchVO). Es ist nicht möglich, die Beseitigung der Bäume vorab durchzuführen, sondern die Genehmigung zur Fällung oder zum Rückschnitt der betroffenen Bäume ist über das Bauvorhaben zu beantragen.

Füllen Sie hierfür das Formular „Erklärung zum Schutz des Baumbestandes" vollständig aus und legen es dem Bauantrag bei. Des Weiteren ist ein qualifizierter Baumbestandsplan einzureichen.

Für Maßnahmen wie Abbrüche, Neugestaltung des Gartens oder Sanierung eines Hauses, die keine Baugenehmigung bedürfen, erfolgt die Prüfung über die Baumschutzverordnung. Sollten hierfür Rückschnitte oder Fällungen erforderlich sein, stellen Sie bitte einen Antrag nach BaumSchVO.

Allgemeine Fragestellungen bezüglich Naturschutz bei Bauvorhaben können durch formlose Anfragen bei uns beantwortet werden. Nutzen Sie hierfür gerne unser Kontaktformular. Für detaillierte und weitreichendere Abstimmungen zu Ihrem konkreten Bauvorhaben ist ein Antrag auf Vorbescheid sinnvoll. Darin werden die betreffenden Dienststellen beteiligt und Sie erhalten eine ausführliche und verbindliche Antwort zu den gestellten Fragen.

Ein Antrag auf Vorbescheid erfolgt über die Einreichung der Unterlagen bei der Bauordnungsbehörde, weitere Informationen hierzu erhalten Sie auf der Internetseite der Bauordnungsbehörde.

Planunterlagen für das Baugenehmigungsverfahren

Ein Baumbestandsplan gilt als qualifiziert, wenn dieser den Ausgangszustand des Grundstücks (ggf. inkl. abzubrechende Gebäude und Arbeitsraum) und den Zustand nach Fertigstellung der Baumaßnahme (geplante neue Gebäudekörper inkl. Arbeitsraum, zu befestigende Flächen) bezüglich des aktuell vorhandenen Baumbestands im erforderlichen Maßstab (i.d.R. 1:100) inkl. Legende abbildet. Dazu zählt der im Sinne der Baumschutzverordnung geschützte Baumbestand des Vorhabengrundstücks sowie der Nachbarbaumbestand im Umgriff von 5 m. Durchaus sinnvoll ist es, auch Bäume mit Stammumfang < 80 cm darzustellen, da diese teilweise ebenfalls geschützt sind (z.B. als Ersatzpflanzung) oder im Rahmen der Begrünungssatzung angerechnet werden können. Alle dargestellten Bäume sind lagerichtig und mit tatsächlicher Kronengröße und -form darzustellen und mit Angaben zu Baumart, Stammumfang und Maßnahme zu ergänzen. Hierbei empfiehlt sich eine Nummerierung der Bäume mit entsprechender Baumliste.

Die beabsichtigten Eingriffe (Fällung, Rückschnitt, Wurzeleingriff) und Baumschutzmaßnahmen bei zu erhaltenden Bäumen (Baumschutzzaun, Stammschutz, Lastplatte, etc.) sind von einer fachlich qualifizierten Person (Fachbetrieb für Baumpflege, Baumsachverständige*r) zu bewerten, zu begründen und graphisch im Baumbestandsplan einzutragen. Je nach Größe des Bauvorhabens kann ein getrennter Baustelleneinrichtungsplan sinnvoll oder erforderlich sein.

Geschützte Bäume (gemäß Baumschutzverordnung geschützte Bäume, Ersatzpflanzungen oder in Bebauungsplänen festgesetzte Bäume) müssen im Bereich von 5 Metern zum Vorhabengrundstück dargestellt werden.

Der geschützte Wurzelbereich wird gemessen ab der Kronentraufe + 1,5 Metern, bei Säulenformen + 5 Metern. Im geschützten Wurzelbereich und der Baumkrone sind Eingriffe wie Abgrabungen, Rückschnitte und Auffüllungen genehmigungspflichtig. Je nach Größe des Nachbarbaums reicht die Baumkrone und/oder sein geschützter Wurzelbereich in das Vorhabengrundstück hinein. Eingriffe sind zu vermeiden, wenn erforderlich zu beantragen und durch das Umweltamt, Untere Naturschutzbehörde im Rahmen des Baugenehmigungsverfahrens zu prüfen.
Die Darstellung erfolgt in einem qualifizierten Baumbestandsplan (siehe FAQ-Punkt "Was ist ein Baumbestandsplan?").

Für allgemeine weiterführende Infos zum Thema Nachbarschaftsrecht empfehlen wir die Broschüre des Bayerischen Staatsministeriums der Justiz.

Informationen zum Thema Freiflächengestaltung und Naturschutz

In der Regel ist es sinnvoll, für größere oder komplexe Bauvorhaben von Anfang an eine*n Landschaftsarchitekten*in einzubinden. Es empfiehlt sich insbesondere, sobald ein qualifizierter Freiflächengestaltungsplan erforderlich ist.

Ein Landschaftsarchitekturbüro kann alle Belange der Freianlagenplanung fachlich bearbeiten und in einem qualifizierten Freiflächengestaltungsplan zusammenführen. Neben gestalterischen Ansätzen nehmen die funktionalen Anforderungen an den Außenraum und damit die Planung der Außenanlagen mit zunehmender Flächenknappheit zu. So sind beispielsweise neben den grünordnerischen Festsetzungen aus Bebauungsplänen oder den örtlichen Satzungen auch Belange der Entwässerung, Feuerwehrflächen und Erschließung in Einklang zu bringen. Dabei sind die üblichen Normen und Richtlinien sowie anerkannte Regeln der Technik zu beachten.

Es ist zielführend diese Themen frühzeitig zu betrachten, um Umplanungen und dadurch Verzögerungen im Verfahren zu vermeiden.

Es können insbesondere die Kinderspielplatzsatzung (KSpS), Stellplatzsatzung (StS), Begrünungssatzung (BegrS), Baumschutzverordnung (BaumSchVO) und Anforderungen aus der Bauleitplanung (z.B. Bebauungsplan) anzuwenden sein.

Welche Satzungen in Ihrem Fall anzuwenden sind, kann bei der Bauordnungsbehörde erfragt werden.

Übergeordnete Planungen (z.B. Bebauungspläne, Sanierungsprogramme) können beim Stadtplanungsamt abgefragt werden.

Artenschutz bei Bauvorhaben

Die Beachtung des Artenschutzes ist vom Bauverantwortlichen eigenverantwortlich zu gewährleisten.

Allgemeiner Artenschutz: Jahreszeitliches Schnittverbot

In der Zeit vom 1. März bis 30. September gibt es Verbote bei der Beseitigung und dem Rückschnitt von Bäumen, Hecken, lebenden Zäunen, Gebüschen und anderen Gehölzen (§ 39 Abs. 5 Satz 1 Nr. 2 Bundesnaturschutzgesetz - BNatSchG). Diese Regelung gilt sowohl bei Bauvorhaben im Außenbereich als auch im Innenbereich nach Baugesetzbuch.

Besonderer Artenschutz: Das gesamte Jahr Obacht geben

Ganzjährig müssen jedoch die Verbote des § 44 Abs. 1 BNatSchG beachtet werden. Es dürfen keine Fortpflanzungs- oder Ruhestätten wild lebender Tiere der besonders geschützten Arten durch Bauvorhaben beeinträchtigt werden. Betroffen sind zum Beispiel alle europäischen Vogelarten und Fledermäuse, andere Säugetiere, aber auch Reptilien z.B. Zauneidechsen und Amphibien. Im Einzelfall wird die Erstellung eines artenschutzrechtlichen Gutachtens empfohlen.

Ihr Kontakt

Gebietseinteilung der zuständigen Mitarbeitenden

Untere Naturschutzbehörde

Bauhof 290402 Nürnberg
Öffentliche Verkehrsmittel<https://www.vgn.de/verbindungen/?place_destination=N%C3%BCrnberg&name_destination=Bauhof+2&type_destination=any&anyObjFilter_destination=12&execInst=verifyOnly&sessionID=0>
Kontaktformular</global/ajax_kontaktformular.html?cfid=57962>Öffnungszeiten<https://www.nuernberg.de/internet/umweltamt/kontakt.html>

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