Bäume haben in dicht besiedelten Bereichen eine große Bedeutung. Sie sichern die Lebensqualität, verbessern das Kleinklima, mindern die Schadstoffbelastung, bieten Lebensraum für Tiere und leisten vieles mehr. Das Ziel des Baumschutzes ist es, die Durchgrünung im innerstädtischen Bereich zu erhalten und somit die Lebensqualität zu erhöhen.
Die Stadt Nürnberg hat seit 1977 eine Verordnung zum Schutz von Bäumen, die innerhalb der im Zusammenhang bebauten Ortsteile gilt.
Wenn Sie einen Baum fällen, zurückschneiden oder sonstige Eingriffe am Baum oder dem Wurzelbereich durchführen möchten, müssen Sie einen entsprechenden Antrag stellen. Vor einer Baumbeseitigung wird erst geprüft, ob der Baum durch einen fachgerechten Kronenrückschnitt erhalten werden kann. Bei einer Baumbeseitigung kann eine Ersatzpflanzung verlangt werden.
Welche Bäume sind in Nürnberg unter Schutz gestellt?
Geschützt sind gemäß § 1 Baumschutzverordnung (BaumSchVO) alle Bäume im Zusammenhang bebauter Bereiche gem. § 34 Baugesetzbuch (BauGB) ab einem Stammumfang von 80 cm (gemessen in 100 cm Höhe) und alle Ersatzpflanzungen. Ausgenommen sind Obstbäume (außer Walnuss und Esskastanie).
Mehrstämmige Bäume sind geschützt, wenn einer der Stämmlinge mindestens 80 cm Umfang (gemessen in 100 cm Höhe) aufweist.
Bäume können auch anhand von anderen Schutzverordnungen geschützt sein, diese finden Sie hier:
Das Beseitigen und Zurückschneiden von Bäumen sowie Eingriffe in den Wurzelbereich (Kronentraufbereich + 1,5 m) des geschützten Baumes.
Nicht genehmigungs-, aber anzeigepflichtig, sind fachgerechte Kronenpflegemaßnahmen (das Ausschneiden von Totholz, reibenden sowie angebrochenen Ästen) zur Pflege und Erhaltung sowie Maßnahmen zur unmittelbaren Gefahrenabwehr.
Auch bei nur anzeigepflichtigen Maßnahmen müssen Sie vor Beginn der Arbeiten die Anzeigebestätigung des Umweltamts abwarten.
Ich möchte lediglich Totholz oder einen abgestorbenen Baum beseitigen.
Für die Durchführung der Kronenpflege (Ausschneiden von Totholz und reibenden Ästen) ist eine schriftliche Anzeige eine Woche vor Durchführung der Maßnahme ausreichend, soweit sie mindestens die folgenden Angaben umfasst: Standort des Baumes, Grundstückseigentümer*in inkl. Adressdaten, Baumart, Stammumfang sowie Lageplan mit Einzeichnung des Baumes. Ein förmlicher Antrag ist nicht notwendig, das Formular vereinfacht jedoch die Bearbeitung.
Vollständig abgestorbene Bäume gelten ebenfalls als Totholz. Für die Beseitigung eines solchen Baumes ist zusätzlich ein Bild des Baumes einzureichen. Ist der Baum noch nicht gänzlich abgestorben, wird Ihre Anzeige als Antrag weiterbearbeitet.
Bitte beachten Sie: Auch bei nur anzeigepflichtigen Maßnahmen müssen Sie vor Beginn der Arbeiten die schriftliche Anzeigebestätigung des Umweltamts abwarten.
Ich möchte Bäume wegen eines Bauverfahrens fällen.
Die Genehmigung ist über das Bauvorhaben mit zu beantragen. Es ist nicht möglich, die Beseitigung der Bäume vorab durchzuführen.
Bitte beachten Sie dazu die folgenden Informationen:
Der Baum, um den es geht, steht möglicherweise nicht im Zusammenhang bebauter Ortsteile (z. B. Sportplätze, Friedhöfe, …).
Bitte beantragen Sie die Maßnahmen unabhängig davon wie beschrieben mit dem Antragsformular. Es wird dann von der Unteren Naturschutzbehörde geprüft, ob die BaumSchVO tatsächlich nicht anwendbar ist bzw. ob möglicherweise eine andere Schutzverordnung greift oder ein naturschutzrechtlicher Eingriff vorliegt.
Was ist mit Bäumen auf öffentlichem Grund?
Der Servicebetrieb öffentlicher Raum (SÖR) pflegt die öffentlichen Grünflächen in Nürnberg. Das schließt große Anlagen, kleine Parks und auch Straßenbäume ein. Dort wird die BaumSchVO vom SÖR selbstständig vollzogen.
Der Antrag sollte möglichst von dem jeweiligen Grundstückseigentümer/der Grundstückseigentümerin bzw. Verwaltung der Wohnungseigentümergemeinschaft mit jeweiligem Beschluss gestellt werden. Es ist auch möglich, z.B. als Gartenbaufirma oder berechtigte Person einen Antrag mit einer Vollmacht des Eigentümers/der Eigentümerin zu stellen. Unsere Entscheidung geht unabhängig davon an den jeweiligen Grundstückseigentümer.
Ebenso können Sie als Eigentümer*in eines Nachbargrundstücks antragsberechtigt sein, wenn Sie darlegen, durch den Baum in Ihren bürgerlich-rechtlichen Nachbarrechten (§§ 910, 1004 Bürgerliches Gesetzbuch (BGB)) objektiv beeinträchtigt zu sein. Bitte beachten Sie, dass die Genehmigung durch die Untere Naturschutzbehörde lediglich eine öffentlich-rechtliche Entscheidung darstellt, die keine Auswirkungen auf das Privatrecht hat. Das Einverständnis des Nachbarn/der Nachbarin ist unabhängig davon einzuholen; bei Streitigkeiten unter Nachbarparteien müsste die Maßnahme auf dem privaten Rechtsweg durchgesetzt werden. Eine vorherige Klärung und das Einverständnis vereinfacht die Angelegenheit daher erheblich.
Privatrechtliche Fragen nach dem Ausführungsgesetz zum Bürgerlichen Gesetzbuch (AGBGB) können durch die Untere Naturschutzbehörde nicht geklärt werden! Sie sind allein eine Angelegenheit der jeweils benachbarten Parteien.
Nachbarrechtliche Belange werden auch hier anschaulich erklärt:
Sie erhalten eine Antragsbenachrichtigung, sobald die Unterlagen vollständig beim Umweltamt vorliegen. Danach wird Ihr Antrag geprüft, ggf. wird der beantragte Baumbestand eingesehen. Die Mitarbeiter des Außendienstes prüfen, ob eine Genehmigung erteilt werden kann und ob eine Ersatzpflanzung erforderlich ist. Danach wird Ihnen die Entscheidung schriftlich mitgeteilt.
Die Inaugenscheinnahme durch das Umweltamt kann eine eingehende Untersuchung durch eine Fachfirma nicht ersetzen. Insbesondere wenn Sie eine Beratung zu zielführenden Maßnahmen an Ihrem Baumbestand wünschen, ist zunächst eine Fachfirma zurate zu ziehen. Diese Baumkontrolle wird nicht durch das Umweltamt ausgeführt.
Mit welcher Bearbeitungszeit muss ich rechnen?
Die Anträge werden bei uns ausgehend vom jeweiligen Eingangsdatum bearbeitet.
Für genehmigungspflichtige Anträge gilt: Die erste Sichtung kann bis zu vier Wochen in Anspruch nehmen. Nach der ersten Sichtung Ihrer Unterlagen erhalten Sie eine Mitteilung, ob weitere Unterlagen zur Bearbeitung des Antrags benötigt werden oder eine Entscheidung anhand des eingereichten Materials möglich ist. Die Bearbeitungszeit beträgt ab diesem Zeitpunkt durchschnittlich weitere vier Wochen.
Anzeigepflichtige Maßnahmen werden möglichst innerhalb einer Woche bearbeitet.
Unsere Genehmigungen sind ein Jahr lang gültig. Bitte beantragen Sie die Maßnahme daher rechtzeitig vor dem gewünschten Ausführungstermin. Wir bitten um Verständnis, dass ein „Vorziehen“ aus Gleichheitsgründen generell nicht möglich ist.
Welche Gründe sind grundsätzlich nicht ausreichend für eine Baumbeseitigung?
Schattenwurf, Laub- oder Fruchtfall, Verstopfung der Regenrinne, Verbreitung von Samen, Pollenflug, schwacher Astabwurf, geringfügige Schäden an baulichen Anlagen und ähnliche Begebenheiten, die in der Natur eines jeden Baumes liegen.
Schädlingsbefall
Mein Baum ist vom Eichenprozessionsspinner oder anderen Schädlingen befallen.
Hierbei handelt es sich um einen jahreszeitlich bedingten, temporären Befall, der keine Beseitigung rechtfertigen kann. Bitte informieren Sie sich hierzu im Internet oder bei einem Fachbetrieb für Baumpflege.
Auch ein Befall durch andere Schädlinge kann eine Beseitigung im Regelfall nicht begründen.
Eine Fichte, die nachweislich vom Borkenkäfer befallen ist, sollte grundsätzlich baldmöglichst gefällt und entrindet werden, damit der Schädling nicht auf weitere Bäume übergehen kann.
Sie dürfen den Baum, der in diesem Fall als Gefahrenbaum gilt, sofort fällen. Sie benötigen allerdings eine schriftliche Bestätigung einer Fachfirma und aussagekräftiges Fotomaterial (insbesondere Schadbild bzw. Beeinträchtigung). Außerdem müssen Sie die Gefahrenbaumfällung sofort bei der Unteren Naturschutzbehörde anzeigen. Diese prüft nachträglich die Möglichkeit einer Ersatzpflanzung auf dem Grundstück.
Wenn der Borkenkäfer einen Nachbarbaum befallen hat, ist dies ist rein privatrechtlich zu klären. Die Stadt hat derzeit keine rechtliche Möglichkeit, die Beseitigung von Bäumen behördlich anzuordnen.
Gefährdung durch den Baum
Der Baum ist eine unmittelbare Gefahr, deshalb habe ich keine Zeit für einen Antrag.
Eine unmittelbare, offensichtliche Gefahr liegt vor, wenn z.B. ein Ast ausgebrochen im Baum hängt, der Wurzelteller plötzlich gehoben ist oder sich der Baum plötzlich neigt. Dann handelt es sich um einen sog. Gefahrenbaum.
Beachten Sie hierzu § 3 Abs. 2 BaumSchVO: „Nicht verboten sind Maßnahmen die zur Abwehr einer unmittelbaren Gefahr für die Allgemeinheit oder für einzelne notwendig sind; dabei dürfen nur diejenigen Pflanzenteile entfernt werden, welche die Gefahr verursachen. In diesen Fällen ist die Stadt – Umweltamt – oder die Polizei unverzüglich über Art und Ausmaß der durchgeführten Maßnahmen schriftlich oder telefonisch zu unterrichten.“
Eine geeignete Dokumentation der durchgeführten Arbeiten ist unverzüglich der Unteren Naturschutzbehörde der Stadt Nürnberg zukommen zu lassen.
Ich habe Angst, dass der Baum beim nächsten Sturm umkippt.
Bestehen Zweifel an der Standsicherheit eines Baumes, sollten Sie diese durch einen Fachbetrieb für Baumpflege überprüfen lassen. Grundsätzlich kann die Möglichkeit, dass Bäume bei einem Unwetter entwurzelt werden, nie vollständig ausgeschlossen werden. Diese bloße Möglichkeit ist kein Grund, rein vorsorglich Bäume zu beseitigen.
Bitte beachten Sie: Es gibt keine Ermächtigungsgrundlage für das Umweltamt, um die Pflege von oder Maßnahmen an Bäumen behördlich anzuordnen.
Wer ist dafür verantwortlich, dass die Bäume verkehrssicher sind?
Die Verkehrssicherungspflicht obliegt grundsätzlich dem Grundstückseigentümer/der Grundstückseigentümerin und kann nicht auf die Stadt übertragen werden. Wenn nach fehlerhafter Ablehnung eines Antrags ein Schaden eintritt, kann die Haftung an die Stadt übergehen. Dies ist im Einzelfall zu überprüfen.
Der Eigentümer/die Eigentümerin hat sich zu versichern, dass keine augenscheinlichen Gefahren von dem Baum ausgehen. Es wird empfohlen, den Baumbestand in regelmäßigen Abständen durch einen Baumpflegebetrieb überprüfen zu lassen.
Bitte beachten Sie: Es gibt keine Ermächtigungsgrundlage für das Umweltamt, um die Pflege von oder Maßnahmen an Bäumen behördlich anzuordnen.
Durchführung der Maßnahme
Welche Verbotszeiträume gelten für die Maßnahme? Was ist bezüglich Artenschutz zu beachten?
Schnittmaßnahmen dürfen das artspezifische Erscheinungsbild eines Baumes nicht beeinträchtigen. Unfachmännisch durchgeführte Schnittmaßnahmen wirken sich negativ auf die arttypische Wuchsform, die Bruchsicherheit, den Gesundheitszustand und die Lebensdauer des Baumes aus. Bitte wenden Sie sich diesbezüglich an Fachfirmen für Baumpflege.
Nicht fachgerecht durchgeführte Maßnahmen können gemäß § 8 BaumSchVO mit einem Bußgeld von bis zu 50.000,- Euro geahndet werden.
Weitere Informationen zu diesem Thema finden Sie hier:
Bitte beachten Sie § 6 BaumSchVO: „Die Stadt kann die Genehmigung (…) für die Entfernung von Bäumen unter der Auflage erteilen, dass durch die Anpflanzung von Bäumen ein angemessener Ersatz für die eintretende Bestandsminderung geleistet wird. Dabei können Pflanzenart und Pflanzfristen näher bestimmt werden.“
Als Ersatz sind Hochstamm-Laubbäume zu pflanzen. Die Baumart können Sie selbst wählen, diese soll standortgerecht und bevorzugt heimisch sein. Nicht erlaubt sind Bäume ohne natürlichen Kronenaufbau wie zum Beispiel Kugel- oder Spalierformen sowie Obstbäume.
Bitte beachten Sie dabei die Angaben aus Ihrem Bescheid, insbesondere die festgesetzte Wuchsgröße und den Stammumfang.
Warum kann ich keinen Obstbaum als Ersatz pflanzen?
Obstbäume können grundsätzlich nicht als Ersatzbäume anerkannt werden, da sie in der Regel eine wesentlich geringere Lebensdauer als Laub- und Nadelgehölze haben und vorrangig aus Ertragsgründen gepflanzt werden. Sinkt der Ertrag, sollen sie oftmals wieder entfernt werden. Sie haben außerdem ein vergleichsweise geringeres Kronenvolumen und dadurch nicht dieselbe positive Wirkung wie Laub- und Nadelbäume. Die intensive wirtschaftliche Nutzung macht bei Obstbäumen Schnittmaßnahmen notwendig, die Lebensdauer und Aussehen nachhaltig beeinflussen.
Antragstellung
Voraussetzungen und Unterlagen
Wir benötigen folgende Unterlagen für eine reibungslose Bearbeitung:
Lageplan/-skizze oder ein Luftbild mit Einzeichnung der Bäume. Diese können Sie beispielsweise hier erstellen:
Leider kommt es derzeit bei der Bearbeitung von Anträgen gemäß Baumschutzverordnung aufgrund von hohen Fallzahlen und der dadurch bedingten Auslastung zu Verzögerungen und längeren Bearbeitungszeiten. Das kann auch die telefonische Erreichbarkeit einschränken. Wir danken für Ihr Verständnis.
Kontakt
Unsere Sachbearbeiter sind für verschiedene Stadtgebiete zuständig. Hier finden Sie eine Übersicht: