
Was Gewässerbenutzungen im Sinne des Wasserrechts sind, ist in § 9 des Wasserhaushaltsgesetz geregelt.
Benutzungen können demnach zum Beispiel das Entnehmen oder Ableiten von Wasser aus Flüssen, Bächen, Seen oder dem Grundwasser sein, aber auch das Aufstauen von oberirdischen Gewässern, das Entnehmen oder das Einbringen und Einleiten von Stoffen in ein Gewässer sein.

