Die trockenen Sommer der vergangenen Jahre haben das Thema Gartenbewässerung in den Fokus gerückt. Zur Bewässerung des eigenen Gartens kann Regenwasser über eine Zisterne oder Regentonne gesammelt werden. Dies ist die einfachste und nachhaltigste Form der Bewässerung. Unter gewissen Voraussetzungen ist es aber auch möglich, einen Brunnen zu bohren und Gießwasser in geringen Mengen zu entnehmen.
Die Bohrung und Errichtung eines solchen Brunnens ist rechtlich als „Erdaufschluss“ (nach § 49 Wasserhaushaltsgesetz und Art. 30 Bayerisches Wassergesetz) einzustufen.
An die Errichtung von Brunnen zur Gartenbewässerung und die damit verbundene Wasserentnahme stellt der Gesetzgeber bestimmte Anforderungen. Nur so kann das Grundwasser in seiner Menge und Beschaffenheit geschützt werden.
Die Bohrung eines Gartenbrunnens muss für das Stadtgebiet Nürnberg vorher beim Umweltamt über ein Anzeigeverfahren zugelassen werden.
Anzeige eines Gartenbrunnens mit Online-Dienst
Die geplante Gartenbrunnenbohrung im Stadtgebiet Nürnberg können Sie bequem über den Online-Dienst beim Umweltamt anzeigen.
Für die Gartenbrunnenanzeige werden folgende Informationen und Unterlagen benötigt:
- Ihr Name, Anschrift und Kontaktdaten;
- Angaben zum Standort des Gartenbrunnens (Flurnummer, Gemarkung, Straße und Hausnummer);
- Beschreibung des Brunnens und der Förderanlage (Brunnentiefe in Meter, Pumpleistung in Liter pro Sekunde);
- Durchschnittlicher Verbrauch in Liter pro Tag;
- Verwendungszweck des geförderten Wassers;
- Angaben, ob sich im Umkreis von 25 m Kleinkläranlagen, Abwassergruben, Jauche- und Güllelagerstätten, Öl- oder Treibstoffbehälter oder Abwasserkanäle befinden;
- Lageplan, in dem der Brunnenstandort eingezeichnet ist.
Es kann hilfreich sein, vor Stellung der Anzeige Kontakt zu einer entsprechenden Fachfirma zu suchen. Werden Dritte mit der Durchführung der Bohrarbeiten beauftragt (zum Beispiel eine Fachfirma), so muss derjenige, der die Bohrung durchführt, die Bohrung des Gartenbrunnens anzeigen. Eine Anzeige durch den Auftraggeber ist dann nicht zulässig und kann nicht bearbeitet werden. Zu Beginn des Formulars wird dies abgefragt.
Die Anzeige ist mindestens vier Wochen vor Beginn der Bohrarbeiten zu stellen.
Was ist zu beachten?
Bei der Planung eines Gartenbrunnens sind folgende Aspekte zu berücksichtigen:
- Zum Schutz des Trinkwassers ist die Errichtung von Gartenbrunnen in Wasserschutzgebieten nicht erlaubt.
- Die Bohrung darf nur in das erste, ungespannte Grundwasserstockwerk eindringen.
- Der Brunnen muss gegen das Eindringen von Oberflächenwasser und Verunreinigungen geschützt werden.
Wie geht es nach der Anzeige weiter?
Nach Eingang der Anzeige beim Umweltamt wird diese rechtlich und fachlich geprüft. Die Prüfung kann bis zu vier Wochen dauern.
Nach Abschluss der Prüfung wird die Anzeige des Gartenbrunnes schriftlich bestätigt. Diese sogenannte Anzeigebestätigung enthält neben grundsätzlich zu beachtenden Punkten auch relevante Informationen für den Einzelfall. Dies können beispielsweise Nutzungsempfehlungen des geförderten Wassers oder weitergehende Vorgaben zur Ausführung des Brunnens sein.
Erst nach Erhalt der Anzeigebestätigung darf mit den Arbeiten zur Errichtung des Gartenbrunnens begonnen werden.
Wurde die Anzeige durch einen Dritten (zum Beispiel eine Fachfirma) gestellt, erhalten sowohl der Dritte als auch der Auftraggeber ein Exemplar der Anzeigebestätigung.
Die Prüfung der Anzeige ist kostenpflichtig.
Was kostet die Prüfung der Gartenbrunnenanzeige?
Für die Prüfung ist gemäß Bayerischem Kostengesetz eine Bearbeitungsgebühr zu erheben. Die Kosten sind durch die Anzeigenden zu tragen.
Die Gebühr für die Prüfung durch das Umweltamt beträgt in der Regel 75,00 Euro (Stand Januar 2025). Im Ausnahmefall kann die Höhe der Gebühr davon abweichen.
Darf ein Brunnen auch zur Trinkwassergewinnung genutzt werden?
Eine Verwendung als Trinkwasser liegt zum Beispiel vor, wenn das Wasser
- zum Trinken,
- zum Kochen sowie zur Zubereitung von Speisen und Getränken,
- zur Körperpflege und -reinigung,
- zur Reinigung von Gegenständen, die bestimmungsgemäß mit Lebensmitteln in Berührung kommen (beispielsweise Gläser, Geschirr, Bestecke) oder
- zur Reinigung von Gegenständen, die bestimmungsgemäß nicht nur vorübergehend mit dem menschlichen Körper in Kontakt kommen (beispielsweise Kleidung, Wäsche)
bestimmt ist.
Soll Wasser aus einem Brunnen als Trinkwasser genutzt werden, so muss es den Bestimmungen der Trinkwasserverordnung (TrinkwV) und des Infektionsschutzgesetzes (IfSG) entsprechen. Mehr Informationen hierzu erhalten Sie beim Gesundheitsamt.
Wie viele Gartenbrunnen gibt es in Nürnberg gibt?
In einer Datenbank hat das Umweltamt ca. 2.000 private Gartenbrunnen erfasst. (Stand Januar 2023)

