Bohranzeigen - Erdaufschlüsse nach § 49 WHG in Verbindung mit Art. 30 BayWG

Gemäß § 49 WHG sind Arbeiten, die so tief in den Boden eindringen, dass sie sich unmittelbar oder mittelbar auf die Bewegung, die Höhe oder die Beschaffenheit des Grundwassers auswirken können, der Behörde einen Monat vor Beginn der Arbeiten anzuzeigen.
Anhand des folgenden Bohranzeigeformulars und des dazu erarbeiteten Merkblatts kann von Seiten des Antragsstellers vorab geklärt werden, unter welchen fachlichen Voraussetzungen die gesetzlichen Vorgaben für eine Bohranzeigepflicht im Stadtgebiet Nürnberg erfüllt sind.
Mit der erarbeiteten Vorgehensweise werden Erfahrungen aus der fachlichen Praxis und der Verwaltungsebene kombiniert. Ziel ist eine pragmatische Umsetzung für Bohrunternehmen, Ingenieurbüros und Behörden unter Berücksichtigung der gesetzlichen Vorgaben mit angemessenem Verwaltungsaufwand zu ermöglichen.
Technischer Umweltschutz
Frau Kinzkofer
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