Valznerweiher

Umweltamt Nürnberg

Bohranzeigen

    Bohrungsarbeiten, Erdaufschluss, Bohrgerät auf Wiese © brudertack69 / Adobe Stock

    Arbeiten, die so tief in den Boden eindringen, dass sie sich unmittelbar oder mittelbar auf die Bewegung, die Höhe oder die Beschaffenheit des Grundwassers auswirken können, sind gemäß § 49 Abs. 1 des Wasserhaushaltsgesetzes (WHG) in Verbindung mit Art. 30 des Bayerischen Wassergesetzes (BayWG) grundsätzlich einen Monat vor Beginn bei der Kreisverwaltungsbehörde anzuzeigen.

    Erdaufschlüsse, auch ohne Einwirkung auf das Grundwasser, sind auch geologische Untersuchungen im Sinne des § 3 des Geologiedatengesetzes (GeolDG) und nach § 8 GeolDG i. V. m. § 51h der Zuständigkeitsverordnung (ZustV) gegenüber dem Bayerischen Landesamts für Umwelt (LfU) anzeigepflichtig.

    Anzeigeverfahren mit TANGO

    Zur Anzeige von Bohrungen nach § 49 WHG sowie § 8 GeolDG nutzen Sie bitte das Portal „TANGO“ des LfU:

    Für den Zugang zu TANGO benötigen Sie zur Authentifizierung

    • als Privatpersonen eine BundID oder
    • als Unternehmen ein Mein Unternehmenskonto auf der Basis von Elster.

    Anzeigepflicht

    Nicht alle Bohrungen sind anzeigepflichtig. Sie können anhand des nachstehenden Merkblattes vorab beurteilen, ob eine Bohrung im Stadtgebiet Nürnberg angezeigt werden muss.

    Wie geht es nach der Bohranzeige weiter?

    Nach Eingang der Anzeige beim Umweltamt wird diese rechtlich und fachlich geprüft. Die Prüfung kann bis zu vier Wochen dauern.
    Nach Abschluss der Prüfung wird die Bohranzeige schriftlich bestätigt. Diese sogenannte Anzeigebestätigung enthält neben grundsätzlich zu beachtenden Punkten auch relevante Informationen für den Einzelfall.

    Erst nach Erhalt der Anzeigebestätigung darf mit den Bohrarbeiten begonnen werden.
    Soweit Grundwasser aufgeschlossen, beeinflusst oder entnommen werden soll, kann zusätzlich eine wasserrechtliche Erlaubnis erforderlich sein. Die Bohranzeige ersetzt eine solche Erlaubnis nicht. Über TANGO können (derzeit) ausschließlich die Anzeigen nach Wasserhaushaltsgesetz/Bayerischem Wassergesetz und Geologiedatengesetz gestellt werden. Anträge auf eine wasserrechtliche Erlaubnis oder Bewilligung sind weiterhin direkt bei der zuständigen Kreisverwaltungsbehörde zu stellen. Im Stadtgebiet Nürnberg ist das Umweltamt zuständig.
    Bei Abweichungen vom angezeigten Bohrprogramm, unerwarteten Grundwasserverhältnissen oder sonstigen Störungen sind die Kreisverwaltungsbehörde und das Wasserwirtschaftsamt unverzüglich zu verständigen.

    Was kostet die Prüfung der Bohranzeige?

    Für die Prüfung ist gemäß Bayerischem Kostengesetz eine Bearbeitungsgebühr zu erheben. Die Kosten sind durch die Anzeigenden zu tragen.

    Die Gebühr für die Anzeigenprüfung durch das Umweltamt liegt in der Regel bei 152,00 Euro (Stand August 2026). Im Ausnahmefall kann die Höhe der Gebühr davon abweichen.

    Technischer Umweltschutz

    Fachbereich Verwaltung und Rechtsvollzug

    Frau Kinzkofer

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