Tankanlagen

Wassergefährdung durch undichte Tankanlagen

Um gravierende Boden- und Gewässerverunreinigungen zu vermeiden, sind an Anlagen zum Umgang mit wassergefährdenden Stoffen (z.B. Gebindeläger, Behandlungsanlagen oder Tankanlagen) strenge Anforderungen zu stellen.
Diese werden in der "Verordnung über Anlagen zum Umgang mit wassergefährdenden Stoffen und über Fachbetriebe" (Anlagenverordnung – AwSV) sowie in den dazugehörigen Regelwerken konkretisiert.

Pflichten von Anlagenbetreibern

Zu den Betreiberpflichten gehören im Wesentlichen:

  • die Fachbetriebspflicht (Arbeiten an Anlagen sind durch Fachbetriebe ausführen zu lassen)
  • die Eigenüberwachung (Anlagen sind ständig zu überwachen)
  • die Fremdüberwachung (Anlagen sind durch zugelassene Sachverständige überwachen zu lassen - Prüfpflicht)
  • die besondere Sorgfalt beim Befüllen und Entleeren von Anlagen
  • das Erstellen und Einhalten einer Betriebsanweisung
  • die Anzeigepflicht beim Umweltamt (s. Formulare im Downloadbereich)

Regelmäßige Prüfpflicht bei Tankanlagen

Bei Tankanlagen besteht in regelmäßigen Abständen eine Prüfpflicht durch einen Sachverständigen. Geprüft werden müssen:

  • unterirdische Behälter unabhängig vom Volumen
  • oberirdische Behälter abhängig von Volumen und Wassergefährdungsklasse (z.B. Heizöltanks ab > 10.000 Liter, in Wasserschutzgebieten schon ab > 1.000 Liter)
  • bestimmte Anlagen zum Herstellen/Behandeln/Verwenden, abhängig von Volumen und Wassergefährdungsklasse (z.B. Entfettungsbad in einer Galvanik)

Formulare

Anzeigeformular

Anzeige der Lagerung wassergefährdender Stoffe in Tankanlagen, ausgen. Heizöl oder Dieselkraftstoff

Anzeigeformular

Anzeige der Lagerung wassergefährdender Stoffe für Heizöl oder Dieselkraftstoff bis 10.000 l

Prüfpflicht bei Tankanlagen in Überschwemmungsgebieten

Heizöltanks mit einem Volumen von mehr als 1.000 l, die in einem Überschwemmungsgebiet liegen, müssen vor Inbetriebnahme und nach jeder wesentlichen Änderung der Anlage durch Sachverständige auf ihre Hochwassersicherheit überprüft werden. Mit Inkrafttreten der angekündigten Bundesanlagenverordnung (AwSV) werden zudem regelmäßig wiederkehrende Prüfpflichten eingeführt werden.

Für Heizöltanks, die bereits betrieben wurden, bevor ein Überschwemmungsgebiet vorläufig gesichert oder festgesetzt wurde, muss die Prüfung auf Hochwassersicherheit innerhalb von zwei Jahren nach Bekanntmachung der vorläufigen Sicherung oder Festsetzung sowie bei jeder wesentlichen Änderung der Anlage erfolgen.

Prüfpflicht bei Tankanlagen in Wasserschutzgebieten

Folgende Pflichten bestehen für Heizöltanks, die in einem Wasserschutzgebiet liegen:

  • mit einem Volumen bis zu 1.000 besteht eine Anzeigepflicht, d.h. der Betreiber muss den geplanten Betrieb, wesentliche Änderungen und die Stilllegung der Lageranlage dem Umweltamt anzeigen.
  • mit einem Volumen von mehr als 1.000 l müssen vor Inbetriebnahme, danach regelmäßig alle 5 Jahre und nach jeder wesentlichen Änderung sowie bei Stilllegung der Anlage durch Sachverständige überprüft werden (Prüfpflicht). Bei unterirdischen Anlagen in Wasserschutzgebieten sind die Prüfungen alle zweieinhalb Jahre zu wiederholen.
  • Bei einem Volumen von mehr als 1.000 l besteht zudem eine Fachbetriebspflicht, d.h. der Betreiber hat die Errichtung, Instandhaltung, Instandsetzung und Reinigung der Lageranlage von einem nach WHG anerkannten Fachbetrieb durchführen zu lassen.

Technischer Umweltschutz


Herr Myrda

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Telefax 0911 / 231 -25 83

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