
Wer gewerbsmäßig gefährliche Abfälle (nach der Abfallverzeichnisverordnung) transportiert und keine entsprechende Zertifizierung als Entsorgungsfachbetrieb hat, benötigt hierfür nach § 54 des Kreislaufwirtschaftsgesetzes (KrWG) eine abfallrechtliche Beförderungserlaubnis. Der Transport von nicht gefährlichen Abfällen (nach der Abfallverzeichnisverordnung) ist nach § 53 KrWG der zuständigen Behörde anzuzeigen; die amtlich bestätigte Anzeige ist beim Abfalltransport mitzuführen.
