Elektronisches Nachweisverfahren (eANV)

Das Nachweisverfahren über gefährliche Abfälle durch Entsorgungsnachweise und Begleitscheine wurde am 1. April 2010 von der bis dahin gültigen Papierform auf eine elektronische Form umgestellt. Grundlage hierfür bildeten das Gesetz und die Verordnung über die Vereinfachung der Abfallüberwachung aus dem Jahr 2006.

Bei der elektronischen Nachweisführung wurde auch die qualifizierte elektronische Signatur (digitale Unterschrift) zur Pflicht für die Abfallwirtschaftsbeteiligten, also für Erzeuger, Transporteure und Entsorger.

Teilnahme am eANV

Um am eANV teilzunehmen und Entsorgungsnachweise und Begleitscheine elektronisch erstellen zu können, müssen sich die Abfallwirtschaftsbeteiligten einmalig registrieren.

Für die Teilnahme am eANV gibt es drei Möglichkeiten:

  • Länder-eANV
  • Providerlösung
  • eigene Abfallwirtschaftssoftware

Alle drei EDV-Lösungen müssen gemeinsame, vom Bundesumweltministerium definierte Schnittstellen beinhalten.

Neu in diesem Verfahren ist die Möglichkeit als Abfallerzeuger einen Bevollmächtigten mit der Erstellung eines Entsorgungsnachweises zu beauftragen. Hierzu ist eine schriftliche Bevollmächtigung erforderlich. Im (elektronischen) Entsorgungsnachweis ist die Bevollmächtigung anzugeben. Der Beauftragte hat sich einmalig im eANV als Bevollmächtigter zu registrieren.

Wichtiger Hinweis:

Soweit von Seiten des Abfallerzeugers ein sogenannter Sammelentsorger (Transporteur mit Sammelentsorgungsnachweis) beauftragt wird, ist der Abfallerzeuger nicht vom eANV betroffen. Die Pflichten des eANV hat hier der Sammelentsorger zu erfüllen.

Die Beauftragung eines Sammelentsorgers ist an eine Mengengrenze von 20 Tonnen / Jahr je Abfall gebunden. Der ausgestellte Beleg (Übernahmeschein) ist drei Jahre aufzubewahren. Voraussetzung für eine derartige Beauftragung ist, dass der Abfallerzeuger beim zuständigen Umweltamt als Abfallerzeuger durch die Vergabe einer Erzeugernummer gelistet ist. Diese ist im Übernahmeschein anzugeben.

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