Hornissen und Wespen

Zu den besonders geschützten Tieren in Deutschland zählen unter anderem auch alle Wildbienen, Hummeln, Hornissen und einige Wespenarten.
Besonderer Artenschutz
Diese Insekten fallen unter den Schutz des § 44 Abs. 1 Bundesnaturschutzgesetz (BNatSchG). Es ist verboten ihnen nachzustellen, sie zu fangen, zu verletzen oder zu töten. Es ist auch verboten ihre Entwicklungsformen, wie Nist-, Brut-, Wohn- oder Zufluchtsstätten der Natur zu entnehmen, zu beschädigen oder zu zerstören. Ausnahmen hiervon können nur nach eingehender Prüfung durch die Untere Naturschutzbehörde (bei Hornissen) bzw. der Regierung von Mittelfranken (bei allen anderen Hautflüglern) genehmigt werden.
Die Deutsche Wespe und die Gemeine Wespe unterliegen dem allgemeinen Schutz nach § 39 BNatSchG, wonach es verboten ist die Tiere mutwillig zu beunruhigen oder ohne vernünftigen Grund zu fangen, zu verletzten oder zu töten.
Beseitigung
Sobald nachweislich ein für Sie wichtiger und vernünftiger Grund vorliegt, dürfen diese Tiere und ihre Lebensstätten nach erfolgter Genehmigung beseitigt werden.
Die Genehmigung ist immer schriftlich zu beantragen.
Die Beseitigung erfolgt durch einen beauftragten Schädlingsbekämpfer.
Untere Naturschutzbehörde
Umweltamt
Bauhof 2
90402 Nürnberg
Telefon 09 11 / 2 31-36 57 oder -14 891
Telefax 0911 / 231 - 3825
Zur verschlüsselten Übertragung Ihrer Nachricht:
Kontaktformular- § 44 Abs. 1 Bundesnaturschutzgesetz (BNatSchG)
- Informationen zu Bienen
- Flyer Hornissen und Wespen sind nützlich 2015 </imperia/md/umweltamt/dokumente/tiere_pflanzen/flyer_hornissen_und_wespen_sind_nuetzlich_2015.pdf> (PDF, 2.7 MB)
- Wespen und Hornissen </imperia/md/umweltamt/dokumente/tiere_pflanzen/uw_78_wespen_hornissen_1_.pdf> (PDF, 237 KB)