Zu den besonders geschützten Tieren in Deutschland zählen unter anderem alle Hornissen, Wildbienen, Hummeln und einige Wespenarten.
Diese Insekten fallen unter den Schutz des § 44 Abs. 1 Bundesnaturschutzgesetz (BNatSchG). Es ist verboten, ihnen nachzustellen, sie zu fangen, zu verletzen oder zu töten. Es ist auch verboten, ihre Entwicklungsformen wie Nist-, Brut-, Wohn- oder Zufluchtsstätten der Natur zu entnehmen, zu beschädigen oder zu zerstören. Ausnahmen hiervon können nur nach eingehender Prüfung durch die Untere Naturschutzbehörde (bei Hornissen) bzw. der Regierung von Mittelfranken (für alle Wildbienen, Hummeln und für Knopfhorn- und Kreiselwespen) genehmigt werden.

Allgemeine Informationen
Beseitigung von Hornissennestern
Sollte eine Entfernung eines Hornissennestes gewünscht werden, wird eine Einschätzung durch den Hornissenbeauftragten der Stadt Nürnberg getroffen. In vielen Fällen kann durch einfache Maßnahmen ein friedliches Miteinander von Tier und Mensch gewährleistet und das Nest erhalten werden.
Sollte dies nicht möglich sein und der Hornissenbeauftragte eine Notwendigkeit der Entfernung bestätigen, so kann eine Ausnahmegenehmigung beantragt werden.
Die Beseitigung nach erteilter Genehmigung muss durch einen beauftragten Schädlingsbekämpfer erfolgen.
Wespennester in der Nähe von Wohnungen
Die Deutsche Wespe und die Gemeine Wespe unterliegen dem allgemeinen Schutz nach § 39 BNatSchG, wonach es verboten ist die Tiere mutwillig zu beunruhigen oder ohne vernünftigen Grund zu fangen, zu verletzten oder zu töten. Sollte ein Nest dieser Arten eine nicht zumutbare Belastung darstellen, so kann dieses durch einen beauftragten Schädlingsbekämpfer entfernt werden.
FAQs
Nach Eingang des Antrags prüft die Untere Naturschutzbehörde diesen und ereilt Ihnen eine Genehmigung sofern die Voraussetzungen gegeben sind.
Die Beseitigung - nach erteilter Genehmigung - muss durch einen beauftragten Schädlingsbekämpfer erfolgen.
Adressen von Schädlingsbekämpfern die Hornissennester entfernen finden Sie zum Beispiel im Branchenverzeichnis und im Internet.
Die Deutsche Wespe und die Gemeine Wespe unterliegen dem allgemeinen Schutz nach § 39 BNatSchG, wonach es verboten ist, die Tiere mutwillig zu beunruhigen oder ohne vernünftigen Grund zu fangen, zu verletzen oder zu töten. Sollte ein Nest dieser Arten eine nicht zumutbare Belastung darstellen, so kann dieses durch einen beauftragten Schädlingsbekämpfer entfernt werden.
Ja, diese kann bei der Regierung von Mittelfranken beantragt werden.
Für entflohene Schwärme von Honigbienen, die rechtlich als Haustiere einsortiert werden, können Sie sich an die Schwarmbörse wenden.
Eine Genehmigung zur Umsiedlung eines Nestes ist kostenlos, da die Population hierbei erhalten wird. Für die Genehmigung der Beseitigung des Nestes fällt eine Verwaltungsgebühr in Höhe von 50 Euro an.
Wir schicken Ihnen die Ausnahmegenehmigung mit Rechnung per Post zu.
Antrag auf Genehmigung der Umsiedlung oder Entfernung eines Hornissennestes
Sollte eine Entfernung oder Umsiedlung eines Hornissennestes gewünscht werden, wird eine Einschätzung durch den Hornissenbeauftragten der Stadt Nürnberg getroffen. In vielen Fällen kann durch einfache Maßnahmen ein friedliches Miteinander von Tier und Mensch gewährleistet und das Nest erhalten werden.
Sollte dies nicht möglich sein und der Hornissenbeauftragte eine Notwendigkeit der Entfernung oder Umsiedlung bestätigen, so können Sie hier eine Ausnahmegenehmigung beantragen.
Kontaktieren Sie die Untere Naturschutzbehörde für einen Termin mit den Hornissenbeauftragten unter
09 11 / 2 31-36 57 oder -59 431 oder über das Kontaktformular.
Folgende Angaben werden für den Antrag benötigt:
- Eine genaue Beschreibung des Ortes des Nestes, bestenfalls sollte (falls vorhanden) ein Bild des Nestes beigefügt werden.
- Bei einem Antrag für eine andere Person muss eine Vollmacht, Sorgeerklärung oder ein Betreuerausweis hochgeladen werden.
- Vorgangsnummer der Hornissenberatung, diese wird Ihnen vom Hornissenberater mitgeteilt.
