Meldepflicht artgeschützter Tiere

Eine griechische Landschildkröte auf Rasen

Allgemeine Informationen

Wirbeltiere der besonders geschützten Arten müssen mit wenigen Ausnahmen gemäß Bundesartenschutzverordnung gemeldet werden. Das bedeutet, dass alle Ereignisse im Zusammenhang mit der Haltung, wie beispielsweise der Erwerb, die Weitergabe oder der Tod des Tieres, der zuständigen Unteren Naturschutzbehörde mitgeteilt werden müssen.

Da Tiere der besonders geschützten Arten Besitz- und Vermarktungsverboten unterliegen, muss im Rahmen der Anmeldung nachgewiesen werden, dass die meldende Person berechtigt ist, das jeweilige Tier zu besitzen. Ein solcher Nachweis kann zum Beispiel eine Rechnung und ein Herkunftspapier sein, das vom Züchter ausgefüllt wurde.

Für einige meldepflichtige Tiere ist eine Kennzeichnung vorgeschrieben. Diese kann beispielsweise durch einen Ring, Transponder oder eine Fotodokumentation erfolgen.


An-, Ab- und Ummeldung artgeschützter Tiere online durchführen

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Sofern zusätzliche Unterlagen eingereicht werden sollen, laden Sie diese bitte am Ende der Meldung hoch.



Ist mein Tier besonders oder besonders und streng geschützt?

Dieser Tabelle können Sie entnehmen, wo Sie den Schutzstatus Ihres Tieres im Gesetz nachsehen können. Sie können auch den Link zur Artenschutzdatenbank Wisia nutzen. Manche Tiere sind dort jedoch nur unter ihrem wissenschaftlichen Artnamen zu finden.


besonders geschützt nach § 7 Abs. 2 Nr. 13 BNatSchG

  • Arten des Anhangs B der Verordnung (EG) Nr. 338/97 (EG-VO)
  • Arten des Anhang IV der Richtlinie 92/43/EWG (FFH-Richtlinie)
  • europäische Vogelarten 2009/147/EG (VRL)
  • Arten der Anlage 1 der Bundesartenschutzverordnung (BArtSchV), die in Spalte 2 mit einem Kreuz gekennzeichnet sind

besonders und streng geschützt nach § 7 Abs. 2 Nr. 14 BNatSchG

  • Arten des Anhangs A der Verordnung (EG) Nr. 338/97 (EG-VO)
  • Arten des Anhang IV der Richtlinie 92/43/EWG (FFH-Richtlinie)
  • Arten der Anlage 1 der Bundesartenschutzverordnung (BArtSchV), die in Spalte 3 mit einem Kreuz gekennzeichnet sind

Welche Handlungen oder Ereignisse mit Bezug auf ein meldepflichtiges Tier müssen angezeigt werden?

Erwerb

zum Beispiel Kauf, Schenkung, Tausch, Erbe

Geburt

Eigene Nachzuchten

Weitergabe

zum Beispiel Verkauf, Schenkung, Tausch

Ummeldung

Änderung des Orts der Haltung, zum Beispiel Umzug, längerfristige Unterbringung bei Verwandten

Verlust

zum Beispiel Entkommen, Diebstahl

Tod

zum Beispiel durch Alter, Einschläfern


Welche Unterlagen benötige ich für die Meldung meines Tieres?

Anmeldung

- Herkunftsnachweis (zum Beispiel Kaufvertrag und Zuchtnachweis).
- Bei nach Anhang A der EG-VO 338/97 geschützten Tieren zusätzlich die EG-/Cites-Bescheinigung in Kopie.

Abmeldung

- Abgabenachweis (zum Beispiel Kaufvertrag)
- Bei Tod oder Entkommen des Tieres die EG-/Cites Bescheinigung im Original


Wie ist mein artgeschütztes Tier zu kennzeichnen?

Tiere, die in Anlage 6 der Bundesartenschutzverordnung (BArtSchV) aufgeführt sind und in Gefangenschaft gehalten werden, müssen gekennzeichnet werden. Die Kennzeichnungsmethode ist in den Spalten 2 bis 6 der Anlage 6 BArtSchV genannt.

Verwenden Sie vorrangig folgende Kennzeichen. Abweichungen von der vorgeschriebenen Kennzeichnungsmethode sind nur in Ausnahmefällen möglich. Eine schriftliche Genehmigung der Unteren Naturschutzbehörde ist dafür immer erforderlich.


Vögel

geschlossener Artenschutzring

Reptilien

Transponder oder Fotodokumentation

Säugetiere

Transponder


Kontakt

Untere Naturschutzbehörde

Bauhof 2

Zimmer 308

90402 Nürnberg

Telefon 0911 / 231 - 36 57; - 27 472

Telefax 0911 / 231 - 38 25

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