Einwegkunststoffprodukte
Zum 03.07.2021 sind sowohl die Einwegkunststoffkennzeichnungsverordnung (EWKKennzV) als auch die Einwegkunststoffverbotsverordnung (EWKVerbotsV) in Kraft getreten. Beide Verordnungen setzen EU-Recht um. Ziel der Verordnungen ist es, die ständig steigenden Mengen an Kunststoffabfällen wie auch die schädliche Vermüllung der Umwelt (Littering) mit Kunststoffabfällen zu reduzieren bzw. zu verhindern.
So ist zum Einen das Inverkehrbringen von Kunststoffprodukten und -verpackungen untersagt, für die es bereits ökologisch vorteilhafte Alternativen gibt. Zum Anderen wurde für weitere Kunststoffprodukte und -verpackungen, für die noch keine ökologisch vorteilhaften Alternativen existieren, eine Kennzeichnungspflicht eingeführt, die das Bewusstsein schärfen soll, dass die Produkte bzw. Verpackungen ganz oder teilweise aus Kunststoff bestehen.
Verboten ist demnach nun das Inverkehrbringen von Wattestäbchen, Besteck, Tellern, Trinkhalmen, Rührstäbchen und Luftballonstäben aus Kunststoffen sowie von To-Go-Lebensmittelbehältern und Getränkebechern bzw. -behältern aus Styropor (geschäumtes expandiertes Polystyrol) und generell Produkte aus oxo-abbaubarem Kunststoffen. Oxo-abbaubare Kunststoffe sind Produkte aus mit Zusatzstoffen versehenen Kunststoffen, die durch Oxidation einen Zerfall des Kunststoffs in Mikropartikel oder einen chemischen Abbau herbeiführen – nicht zu verwechseln mit biologischem Abbau.
Die Verbote beziehen sich indes auf die Abgabe durch den Hersteller. Ein Abverkauf bereits in Verkehr gebrachter Produkte durch die Vertreiber bleibt nach Inkrafttreten der Verordnung möglich, um zu verhindern, dass Produkte aus Lagerbeständen ungenutzt entsorgt werden müssten.
Der Kennzeichnungspflicht unterliegen ab sofort Hygieneeinlagen (Binden), Tampons und Tamponapplikatoren, Feuchttücher, Verpackungen von Tabakprodukten mit kunststoffhaltigen Filtern und Einweg-Kunststoff-Getränkebecher. Auch die Kennzeichnungspflicht bezieht sich auf das Inverkehrbringen durch den Hersteller. Die Kennzeichnung kann dabei für eine Übergangsfrist bis zum 3. Juli 2022 auch durch das Anbringen von nicht ablösbaren Aufklebern erfolgen, um zu verhindern, dass Produkte aus Lagerbeständen ungenutzt entsorgt werden müssten.
Weiterhin dürfen ab 3. Juli 2024 Einweggetränkebehälter aus Kunststoff nur noch in Verkehr gebracht werden, wenn ihre Kunststoffverschlüsse und -deckel für die gesamte Nutzungsphase fest mit den Behältern verbunden sind.
Die Verordnungstexte, weiterführende Informationen und FAQs finden Sie auf der Website des Bundesministeriums für Umwelt, Naturschutz und nukleare Sicherheit (BMU), s. Linkbox am Seitenende.