Fahrkarten und Schulwegkostenfreiheit

NEU NEU NEU: NUR FÜR AUSZUBILDENDE: Deutschlandticket für nur 29.-€/Monat

Das bayerische Ermäßigungsticket für Auszubildende ist ein durch den Freistaat Bayern vergünstigtes Deutschlandticket, das ebenfalls bundesweit genutzt werden kann. Dieses Ticket gilt nicht für Schülerinnen und Schüler und ist ab 1.Spetember 2023 erhältlich.

Tickets für Schülerinnen und Schüler sowie Auszubildende

Es handelt sich hierbei um ein kompliziertes Thema, bei welchem permanente Änderungen zu berücksichtigen sind. Diese Seite kann nur einen ersten Überblick geben. Bitte infomriere dich auf den Seite der entsprechenden Anbieter.

Verschiedene Tickets für Schülerinnen und Schüler und Auszubildende

Für Schülerinnen und Schüler UND Auszubildende gibt es viele verschiedene Möglichkeiten, unter anderem

a.)365.-€-Ticket und 49.-€/Monat DeutschlandTicket (29.-€/Monat-Deutschlandticket nur für Auszubildende)
b.)verschienede Monats- und Wertmarken
c.)Wertmarken im Zuge der Schulwegkostenfreiheit (nur Schüler)
d.)Schüler und Auszubildende können unter Umständen eine Kostenübernahme beim zuständigen Landratsamt/kreisfreien Stadt beantragen.


zu a. und b.)
Du musst dein Schü­ler­ti­cket in der Regel selbst zahlen, wenn du näher als drei Kilometer an der Schule wohnst oder wenn du Auszubildender bist. Du hast du die Wahl zwischen folgenden vergünstigten Tickets:

Wo­chen­wert­marke Aus­bil­dung: 1 Ka­len­der­wo­che (Mo.–So.)
Monatwert­mar­ke Aus­bil­dung: 1 Ka­len­der­mo­nat (erster – letzter Tag des Monats)
FerienTicket: gültig in den Som­mer­fe­ri­en

365.-€-Ticket
49.-€-Ticket

Alle Tickets be­kommst du online im VGN On­line­shop, in den VGN-Ver­kaufs­stel­len, am Au­to­maten und in vielen Bussen des Re­gi­o­nal­ver­kehrs. Über die genauen Bestimmungen und Vorgaben informiere dich selbst.

zu c.)
Kos­ten­freies Schü­ler­ti­cket – wenn deine Kosten für den Schul­weg über­nom­men werden.

Ein kos­ten­loses Schü­ler­ti­cket er­hältst du, wenn du in der 10 Klasse /BGJ, BIK, BZG,BFSB, BFSF) bist und von zu Hause aus mehr als 3 Kilometer zu deiner Schule läufst. In diesen Fällen über­neh­men die Stadt, die Ge­mein­de oder der Land­kreis die Schul­weg-Kosten. Kos­ten­frei gibt es nur Mo­nats­ti­ckets. Wo­chen­ti­ckets oder FerienTickets gibt es nicht kos­ten­frei. Ob du ein kos­ten­freies Schü­ler­ti­cket be­kommst, erfährst du im Schul­se­kre­ta­ri­at.

Zum Schul­jahresbeginn be­kommst du von deiner Schule elf Mo­nats­wert­mar­ken (Sep­tem­ber – Juli des nächsten Jahres). Auf die musst du ganz sehr gut auf­pas­sen, denn wenn du sie ver­lierst oder beschädigst, be­kommst du in der Regel keinen Ersatz. Und dann musst du dein Ticket doch selbst zahlen. Damit das kos­ten­freie Ticket gilt, brauchst du einen Ver­bund­pass, den du in den meisten Fällen eben­falls von deinem Lehrer be­kommst.

Du brauchst in jedem Fall einen Ver­bund­pass.
Ob selbst bezahlt, be­zu­schusst oder kos­ten­frei
Für alle Schü­ler­ti­ckets brauchst du einen Ver­bund­pass. In dem Ausweis ist ein Foto von dir eingeklebt und der Bereich festgelegt, in dem du mit deinem Ticket fahren darfst. So kann der Kontrolleur sehen, dass es deine Fahr­kar­te ist und dass du da, wo er dich kontrolliert, fahren darfst.
Den Ver­bund­pass besorgst du dir am besten schon vor dem neuen Schul­jahr. Zum Schul­jahresbeginn ist viel los und es kann ein bisschen dauern, bis du deinen Ausweis be­kommst. Für den Ver­bund­pass haben wir einen Be­stell­schein, den Du am Computer ausfüllen und aus­dru­cken kannst.

zu d.)
Den Schülerinnen und Schülern ab Jahrgangsstufe 11 an unserer Berufsfachschule und die Auszubildenden unserer Berufsschulen (ab Klasse 10 -Teilzeitunterricht- auch Blockunterricht) erstattet das zuständige Landratsamt/kreisfreie Stadt die Kosten der notwendigen Beförderung, soweit die nachgewiesenen Gesamtkosten eine Familienbelastungsgrenze von 440 Euro je Schuljahr übersteigen. Dies gilt auch für Berufsschülerinnen und Berufsschüler mit Teilzeitunterricht, denen zusätzliche Kosten für die Fahrt zur Berufsschule entstehen. Fahrtkosten zum Ausbildungsbetrieb können nicht übernommen werden.

Die Kostenerstattung erfolgt auf Antrag unter Verwendung bestimmter Vordrucke. Der Erfassungsbogen ist von der Schule bestätigt zu Beginn des Schuljahres beim Landratsamt vorzulegen. Die Beantragung muss für jedes Schuljahr neu erfolgen. Der Antrag auf Fahrtkostenrückerstattung, ebenfalls von der Schule bestätigt, ist mit den Originalfahrscheinen bis spätestens 31. Oktober des abgelaufenen Schuljahres einzureichen. Nach Ablauf dieser Frist besteht kein Erstattungsanspruch mehr. Erstattungsfähig sind nur die Kosten für die kürzeste zumutbare Verbindung unter Ausnutzung des günstigsten Tarifs (z.B. Streifenkarten, Schülerkarten, Wochenkarten, Bahncard, Schüler Abo). Für Geschwister ist eine gemeinsame Antragstellung erforderlich.

Eine Übernahme der Fahrtkosten in voller Höhe kann erfolgen, wenn
ein Unterhaltsleistender für drei oder mehr Kinder Anspruch auf Kindergeld nach dem Bundeskindergeldgesetz oder vergleichbarer Leistungen hat (Nachweis für Monat August des entsprechenden Schuljahres ist vorzulegen - z.B. Kontoauszug, Bestätigung der Familienkasse, Gehaltsabrechnung), ein Unterhaltsleistender oder die Schülerin / der Schüler Anspruch auf Hilfe zum Lebensunterhalt nach dem Zwölften Buch Sozialgesetzbuch (SGB XII) oder auf Arbeitslosengeld II oder Sozialgeld nach dem Zweiten Buch Sozialgesetzbuch (SGB II) hat (Bewilligungsbescheid für Monat August des entsprechenden Schuljahres ist vorzulegen), ein Unterhaltsleistender oder die Schülerin / der Schüler Anspruch auf Leistungen nach dem Asylbewerberleistungsgesetz (AsylbLG),
der Schüler aufgrund einer dauernden Behinderung auf eine Beförderung angewiesen ist (Schwerbehindertenausweis / ärztliches Attest ist dem Antrag beizufügen).

Kostenfreiheit des Schulwegs

Schüler und Schülerinnen des Berufsgrundschuljahres (BGJ), der Berufsintegrationsklassen und der 10.Klassen der Berufsfachschulen haben bei einem Schulweg von mehr als 3 km normalerweise Anspruch auf Kostenfreiheit.

Für Schüler und Schülerinnen dieser Klassen beantragt das Sekretariat der B11 in der Regel die Fahrmarken. Sie müssen lediglich bei verspäteter Anmeldung selbst eine Fahrmarke beantragen.

Das 49.-€/Ticket

1 Person
Abo, monatlich kündbar
als papierloses Ticket (digital oder eTicket) erhältlich
deutschlandweit im öffentlichen Personennahverkehr (ÖPNV) sowie im Regionalverkehr (S- und R-Bahnen) gültig
personalisiertes Ticket
Bezahlung monatlich
Monatlich 600 Freiminuten für das VAG_Rad

Das 365.-€-Ticket für Schülerinnen und Schüler und Auszubildende

Das 365-Euro-Ticket VGN gilt nur mit dem »Ver­bund­pass Schüler und Aus­zu­bil­den­de«,
nur für die Per­son, auf die der Ver­bund­pass aus­ge­stellt ist,für ein ganzes Jahr,
in der 2. Klasse, nun­ab­hän­gig der eingetragenen Ta­rif­zo­nen im ge­samten Ver­bund­ge­biet für beliebig viele Fahrten gültig.

Du er­hältst das 365-Euro-Ticket VGN
in der App "VGN Fahrplan & Tickets",
im VGN On­line­shop (wird dir per Post zu­ge­schickt),
am Au­to­maten oder in den VGN-Kun­den­bü­ros.

Wer kann das 365-Euro-Ticket VGN kaufen
1. Schul­pflich­tige Kinder und Jugendliche bis zur Vollendung des 15. Le­bens­jahres (= 15. Ge­burts­tag).
Nach Vollendung des 15. Le­bens­jahres (= 15. Ge­burts­tag) gilt folgender berechtigter Per­so­nenkreis (Ziffer 2 bis 9):
2. Schüler öf­fent­licher, staat­lich genehmigter oder staat­lich an­er­kannter privater allgemeinbildender Schulen, berufsbildender Schulen, Einrich­tungen des zweiten Bil­dungs­weges. Achtung: Nicht zulässig sind Schüler der Ver­wal­tungsakademien, Volkshoch­schu­len oder Landvolkshoch­schu­len.
3. Per­so­nen, die private Schulen oder sonstige Bildungseinrich­tungen, die nicht unter Ziffer 2 fallen, besuchen, sofern sie aufgrund des Besuchs dieser Schulen oder Bildungseinrich­tungen von der Berufsschulpflicht befreit sind oder sofern der Besuch dieser Schulen und sonstigen privaten Bildungseinrich­tungen nach dem Bundesaus­bil­dungsförderungsgesetz förderungsfähig ist.
4. Per­so­nen, die an einer Volkshoch­schu­le oder an einer anderen Einrich­tung der Weiterbildung Kurse zum nachträglichen Erwerb des Hauptschul- oder Re­al­schul­ab­schlusses besuchen.
5. Per­so­nen, die in einem Be­rufs­aus­bil­dungs­ver­hält­nis im Sinne des Berufsbildungsgesetzes oder in einem anderen Vertragsverhältnis im Sinne des § 26 des Berufsbildungsgesetzes stehen, sowie Per­so­nen, die in einer Einrich­tung au­ßer­halb der betrieblichen Be­rufs­aus­bil­dung im Sinne des § 43 Abs. 2 des Berufsbildungsgesetzes, § 36 Abs. 2 der Hand­werks­ord­nung, ausgebildet werden.
6. Per­so­nen, die einen staat­lich an­er­kannten Be­rufs­vor­be­rei­tungs­lehr­gang besuchen (keine beruflichen Wei­ter­bil­dungs­maß­nah­men, Wie­der­ein­glie­de­rungs­maß­nah­men, Integrations- oder Sprach­kurse).
7. Praktikanten und Volontäre, sofern die Ableistung eines Praktikums oder Volontariats vor, während oder im An­schluss an eine staat­lich geregelte Aus­bil­dung nach den für eine Aus­bil­dung geltenden Be­stim­mungen vorgesehen ist.
8. Be­am­ten­an­wär­ter des ein­fachen und des mittleren Dienstes sowie Praktikanten und Per­so­nen, die durch Besuch eines Ver­wal­tungslehrganges die Qualifikation für die Zulassung als Be­am­ten­an­wär­ter des ein­fachen und mittleren Dienstes erst er­wer­ben müssen, sofern sie keinen Fahrtkostenersatz von der Ver­wal­tung er­hal­ten.
9. Teilnehmer an einem freiwilligen sozialen Jahr oder an einem freiwilligen ökologischen Jahr, am Bun­des­frei­wil­li­gen­dienst oder ver­gleich­baren sozialen Diensten.
Für Schüler bei Kos­ten­frei­heit des Schul­weges
Falls der Kostenträger berechtigten Schülern das 365-Euro-Ticket VGN zur Ver­fü­gung stellt, so er­hal­ten diese ab 1. Sep­tem­ber über ihre Schule au­to­ma­tisch das Jahresticket (in 12 Abschnitten) anstelle der bisherigen Wert­mar­ken,
immer gültig vom 1. Sep­tem­ber bis 31. Au­gust des Folgejahres.

Weiterführende Informationen

Weiterführende Informationen zu allen Fragen zum Thema Schülerfahrkarten und Schulwegkostenfreiheit und vergünstigte Schülertickets finden Sie über unten stehenden Link. Hier finden sich auch die erforderlichen Anträge und Formulare.

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