Fahrkarten und Schulwegkostenfreiheit
Verschiedene Tickets für Schülerinnen und Schüler und Auszubildende
Für Schülerinnen und Schüler und Auszubildende gibt es viele verschiedene Möglichkeiten, unter anderem
a.)365.-€-Ticket
b.)Monats- und Wertmarken
c.)Wertmarken im Zuge der Schulwegkostenfreiheit
d.)Schülerrinnen und Schüler sowie Auszubildende können unter Umständen eine Kostenübernahme beim zuständigen Landratsamt/kreisfreien Stadt beantragen.
Welches Ticket dir zusteht, hängt von deinem Schulweg, deinem Alter und deiner Schule ab. Ganz offiziell heißt unser Schülerticket ja Wochen- bzw. Monatswertmarke Schüler/Ausbildung. Doch unabhängig davon, ob du lieber vom Ticket sprichst oder von der Wertmarke: Wenn du dir bei den Verkehrsunternehmen im Verkehrsverbund Großraum Nürnberg (VGN) ein Schülerticket besorgst, kannst du das in jedem Fall den ganzen Tag nutzen. Wichtig ist nur, dass du immer in dem Bereich bleibst, in dem das Ticket gilt. Wo es gilt, richtet sich nach deinem Schulweg.
zu a. und b.)
Schülerticket für Selbstzahler – wenn du (bzw. deine Eltern) das Schülerticket selbst zahlen musst.
Du musst dein Schülerticket in der Regel selbst zahlen, wenn du näher als drei Kilometer an der Schule wohnst. Wenn du selbst zahlst, hast du die Wahl zwischen folgenden vergünstigten Tickets:
Wochenwertmarke Ausbildung: 1 Kalenderwoche (Mo.–So.)
Monatwertmarke Ausbildung: 1 Kalendermonat (erster – letzter Tag des Monats)
FerienTicket: gültig in den Sommerferien
NEU: 365.-€-Ticket
Alle Tickets bekommst du online im VGN Onlineshop, in den VGN-Verkaufsstellen, am Automaten und in vielen Bussen des Regionalverkehrs. Egal, welches Ticket du wählst: Damit es gilt, brauchst du einen Verbundpass.
Bezuschusstes Schülerticket für Nürnberger Schüler – wenn die Stadt Nürnberg etwas zu deinem Schülerticket dazu zahlt.
Wenn du kein kostenfreies Ticket erhältst, in Nürnberg wohnst und in Nürnberg, Fürth oder Stein eine staatlich anerkannten Schule besuchst, hast du Anspruch auf ein von der Stadt Nürnberg bezuschusstes Schülerticket. Sprich: Die Stadt Nürnberg übernimmt einen Teil der Kosten. Bezuschusst werden nur Monatstickets. Wochentickets und FerienTickets werden nicht bezuschusst. Ob du als Schüler ein subventioniertes Monatsticket bekommst, erfährst du im Schulsekretariat.
Um ein vergünstigtes Monatsticket kaufen zu können, füllst du (bzw. deine Eltern) bitte eine datenschutzrechtliche Einverständniserklärung aus. Die Einverständniserklärung erhältst du in deiner Schule und gibst sie dort auch wieder ab. Auch den Verbundpass, mit dem du die bezuschussten Tickets nutzen darfst, bekommst du von deinem Lehrer. Die Monatswertmarken kannst du dann ganz einfach im VGN Onlineshop, im KundenCenter VAG (Hauptbahnhof Nürnberg), an VAG-Automaten in Nürnberg und in privaten Verkaufsstellen in Nürnberg kaufen.
zu c.)
Kostenfreies Schülerticket – wenn deine Kosten für den Schulweg übernommen werden.
Ein kostenloses Schülerticket erhältst du, wenn du in der 10 Klasse /BGJ, BIK, BZG,BFSB, BFSF) bist und von zu Hause aus mehr als 3 Kilometer zu deiner Schule läufst. In diesen Fällen übernehmen die Stadt, die Gemeinde oder der Landkreis die Schulweg-Kosten. Kostenfrei gibt es nur Monatstickets. Wochentickets oder FerienTickets gibt es nicht kostenfrei. Ob du ein kostenfreies Schülerticket bekommst, erfährst du im Schulsekretariat.
Zum Schuljahresbeginn bekommst du von deiner Schule elf Monatswertmarken (September – Juli des nächsten Jahres). Auf die musst du ganz sehr gut aufpassen, denn wenn du sie verlierst oder beschädigst, bekommst du in der Regel keinen Ersatz. Und dann musst du dein Ticket doch selbst zahlen. Damit das kostenfreie Ticket gilt, brauchst du einen Verbundpass, den du in den meisten Fällen ebenfalls von deinem Lehrer bekommst.
Du brauchst in jedem Fall einen Verbundpass.
Ob selbst bezahlt, bezuschusst oder kostenfrei
Für alle Schülertickets brauchst du einen Verbundpass. In dem Ausweis ist ein Foto von dir eingeklebt und der Bereich festgelegt, in dem du mit deinem Ticket fahren darfst. So kann der Kontrolleur sehen, dass es deine Fahrkarte ist und dass du da, wo er dich kontrolliert, fahren darfst.
Den Verbundpass besorgst du dir am besten schon vor dem neuen Schuljahr. Zum Schuljahresbeginn ist viel los und es kann ein bisschen dauern, bis du deinen Ausweis bekommst. Für den Verbundpass haben wir einen Bestellschein, den Du am Computer ausfüllen und ausdrucken kannst.
zu d.)
Den Schülerinnen und Schülern ab Jahrgangsstufe 11 an unserer Berufsfachschule und die Auszubildenden unserer Berufsschulen (ab Klasse 10 -Teilzeitunterricht- auch Blockunterricht) erstattet das zuständige Landratsamt/kreisfreie Stadt die Kosten der notwendigen Beförderung, soweit die nachgewiesenen Gesamtkosten eine Familienbelastungsgrenze von 440 Euro je Schuljahr übersteigen. Dies gilt auch für Berufsschülerinnen und Berufsschüler mit Teilzeitunterricht, denen zusätzliche Kosten für die Fahrt zur Berufsschule entstehen. Fahrtkosten zum Ausbildungsbetrieb können nicht übernommen werden.
Die Kostenerstattung erfolgt auf Antrag unter Verwendung bestimmter Vordrucke. Der Erfassungsbogen ist von der Schule bestätigt zu Beginn des Schuljahres beim Landratsamt vorzulegen. Die Beantragung muss für jedes Schuljahr neu erfolgen. Der Antrag auf Fahrtkostenrückerstattung, ebenfalls von der Schule bestätigt, ist mit den Originalfahrscheinen bis spätestens 31. Oktober des abgelaufenen Schuljahres einzureichen. Nach Ablauf dieser Frist besteht kein Erstattungsanspruch mehr. Erstattungsfähig sind nur die Kosten für die kürzeste zumutbare Verbindung unter Ausnutzung des günstigsten Tarifs (z.B. Streifenkarten, Schülerkarten, Wochenkarten, Bahncard, Schüler Abo). Für Geschwister ist eine gemeinsame Antragstellung erforderlich.
Eine Übernahme der Fahrtkosten in voller Höhe kann erfolgen, wenn
ein Unterhaltsleistender für drei oder mehr Kinder Anspruch auf Kindergeld nach dem Bundeskindergeldgesetz oder vergleichbarer Leistungen hat (Nachweis für Monat August des entsprechenden Schuljahres ist vorzulegen - z.B. Kontoauszug, Bestätigung der Familienkasse, Gehaltsabrechnung), ein Unterhaltsleistender oder die Schülerin / der Schüler Anspruch auf Hilfe zum Lebensunterhalt nach dem Zwölften Buch Sozialgesetzbuch (SGB XII) oder auf Arbeitslosengeld II oder Sozialgeld nach dem Zweiten Buch Sozialgesetzbuch (SGB II) hat (Bewilligungsbescheid für Monat August des entsprechenden Schuljahres ist vorzulegen), ein Unterhaltsleistender oder die Schülerin / der Schüler Anspruch auf Leistungen nach dem Asylbewerberleistungsgesetz (AsylbLG),
der Schüler aufgrund einer dauernden Behinderung auf eine Beförderung angewiesen ist (Schwerbehindertenausweis / ärztliches Attest ist dem Antrag beizufügen).
Kostenfreiheit des Schulwegs
Schüler und Schülerinnen des Berufsgrundschuljahres (BGJ), der Berufsintegrationsklassen und der 10.Klassen der Berufsfachschulen haben bei einem Schulweg von mehr als 3 km normalerweise Anspruch auf Kostenfreiheit.
Für Schüler und Schülerinnen dieser Klassen beantragt das Sekretariat der B11 in der Regel die Fahrmarken. Sie müssen lediglich bei verspäteter Anmeldung selbst eine Fahrmarke beantragen.
NEU: das 365.-€-Ticket für Schülerinnen und Schüler und Auszubildende
Das 365-Euro-Ticket VGN gilt
nur mit dem »Verbundpass Schüler und Auszubildende«,
nur für die Person, auf die der Verbundpass ausgestellt ist,
für ein ganzes Jahr,
in der 2. Klasse,
unabhängig der eingetragenen Tarifzonen im gesamten Verbundgebiet für beliebig viele Fahrten gültig.
Du erhältst das 365-Euro-Ticket VGN
in der App "VGN Fahrplan & Tickets", (ab 01.07.2020)
im VGN Onlineshop (wird dir per Post zugeschickt), (ab 01.07.2020)
am Automaten, (teilweise ab 01.08.2020)
beim Busfahrer (nur Regionalverkehr!), (teilweise ab 01.08.2020)
oder in den VGN-Kundenbüros. (teilweise ab 01.08.2020)
Wer kann das 365-Euro-Ticket VGN kaufen
1. Schulpflichtige Kinder und Jugendliche bis zur Vollendung des 15. Lebensjahres (= 15. Geburtstag).
Nach Vollendung des 15. Lebensjahres (= 15. Geburtstag) gilt folgender berechtigter Personenkreis (Ziffer 2 bis 9):
2. Schüler öffentlicher, staatlich genehmigter oder staatlich anerkannter privater allgemeinbildender Schulen, berufsbildender Schulen, Einrichtungen des zweiten Bildungsweges. Achtung: Nicht zulässig sind Schüler der Verwaltungsakademien, Volkshochschulen oder Landvolkshochschulen.
3. Personen, die private Schulen oder sonstige Bildungseinrichtungen, die nicht unter Ziffer 2 fallen, besuchen, sofern sie aufgrund des Besuchs dieser Schulen oder Bildungseinrichtungen von der Berufsschulpflicht befreit sind oder sofern der Besuch dieser Schulen und sonstigen privaten Bildungseinrichtungen nach dem Bundesausbildungsförderungsgesetz förderungsfähig ist.
4. Personen, die an einer Volkshochschule oder an einer anderen Einrichtung der Weiterbildung Kurse zum nachträglichen Erwerb des Hauptschul- oder Realschulabschlusses besuchen.
5. Personen, die in einem Berufsausbildungsverhältnis im Sinne des Berufsbildungsgesetzes oder in einem anderen Vertragsverhältnis im Sinne des § 26 des Berufsbildungsgesetzes stehen, sowie Personen, die in einer Einrichtung außerhalb der betrieblichen Berufsausbildung im Sinne des § 43 Abs. 2 des Berufsbildungsgesetzes, § 36 Abs. 2 der Handwerksordnung, ausgebildet werden.
6. Personen, die einen staatlich anerkannten Berufsvorbereitungslehrgang besuchen (keine beruflichen Weiterbildungsmaßnahmen, Wiedereingliederungsmaßnahmen, Integrations- oder Sprachkurse).
7. Praktikanten und Volontäre, sofern die Ableistung eines Praktikums oder Volontariats vor, während oder im Anschluss an eine staatlich geregelte Ausbildung nach den für eine Ausbildung geltenden Bestimmungen vorgesehen ist.
8. Beamtenanwärter des einfachen und des mittleren Dienstes sowie Praktikanten und Personen, die durch Besuch eines Verwaltungslehrganges die Qualifikation für die Zulassung als Beamtenanwärter des einfachen und mittleren Dienstes erst erwerben müssen, sofern sie keinen Fahrtkostenersatz von der Verwaltung erhalten.
9. Teilnehmer an einem freiwilligen sozialen Jahr oder an einem freiwilligen ökologischen Jahr, am Bundesfreiwilligendienst oder vergleichbaren sozialen Diensten.
Für Schüler bei Kostenfreiheit des Schulweges
Falls der Kostenträger berechtigten Schülern das 365-Euro-Ticket VGN zur Verfügung stellt, so erhalten diese ab 1. September über ihre Schule automatisch das Jahresticket (in 12 Abschnitten) anstelle der bisherigen Wertmarken,
immer gültig vom 1. September bis 31. August des Folgejahres.
Für Selbstzahler
Auszubildende & Schüler können ab 1. Juli das Jahresticket (einzelnes Ticket) für 12 aufeinanderfolgende Monate kaufen, erster Gültigkeitsmonat ist frei wählbar (frühestens 1. August 2020).
Achtung: Am Automaten, beim Busfahrer oder in den VGN-Verkaufsstellen teilweise erst ab 01.08.2020 erhältlich.
Wer kann das 365-Euro-Ticket VGN nicht kaufen
Studierende, die an einer Hochschule immatrikuliert sind,
Praktikanten und Volontäre, sofern die Ableistung eines Praktikums oder Volontariats vor, während oder im Anschluss an ein Studium an einer Hochschule nach den für das Studium geltenden Bestimmungen vorgesehen ist
Weiterführende Informationen
Weiterführende Informationen zu allen Fragen zum Thema Schülerfahrkarten und Schulwegkostenfreiheit und vergünstigte Schülertickets finden Sie über unten stehenden Link. Hier finden sich auch die erforderlichen Anträge und Formulare.