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Registrierung von beruflichen Betreuerinnen und Betreuern


Wer darf beruflich Betreuungen führen?


Am 01.01.2023 tritt die Reform des Vormundschafts- und Betreuungsgesetzes in Kraft und damit neue Regelungen, wer beruflich Betreuungen führen darf. Künftig müssen berufliche Betreuerinnen und Betreuer ein Registrierungsverfahren durchlaufen.

Die Voraussetzungen für eine Registrierung als beruflicher Betreuer sind gem. § 23 Abs. 1 BtOG:

  1. Die persönliche Eignung und Zuverlässigkeit
  2. Eine ausreichende Sachkunde für die Tätigkeit als berufliche Betreuerin oder beruflicher Betreuer und
  3. eine Berufshaftpflichtversicherung zur Deckung der sich aus der Berufstätigkeit ergebenden Haftpflichtgefahren für Vermögensschäden mit einer Mindestversicherungssumme von 250.000 Euro für jeden Versicherungsfall und von einer Million Euro für alle Versicherungsfälle eines Versicherungsjahres.

Die persönliche Eignung wird im Rahmen eines Gespräch bei der Betreuungsstelle geprüft. Die Prüfung der Zuverlässigkeit erfolgt durch die Vorlage bestimmter Unterlagen und Erklärungen.

Eine berufliche Betreuerin oder ein beruflicher Betreuer muss in der Lage sein, die betreute Person in allen vom Gericht angeordneten Aufgabenbereichen rechtlich zu vertreten. Daher sind umfangreiche Sachkundenachweise auf verschiedenen Gebieten erforderlich:

  1. Kenntnisse des Betreuungs- und Unterbringungsrechts, des dazugehörigen Verfahrensrechts sowie auf den Gebieten der Personen- und Vermögenssorge
  2. Kenntnisse des sozialrechtlichen Unterstützungssystems und
  3. Kenntnisse der Kommunikation mit Personen mit Erkrankungen und Behinderungen und von Methoden zur Unterstützung bei der Entscheidungsfindung

Umfang und Inhalt des Sachkundenachweises wurde in Anlage zur Betreuerregistrierungsverordnung (BtRegV) festgelegt. Einen Überblick finden Sie hier:


Zuständige Stammbehörde


Wer beruflich Betreuungen führen möchte, muss sich künftig bei der zuständigen Betreuungsbehörde (Stammbehörde) registrieren lassen. Die Betreuungsstelle der Stadt Nürnberg ist zuständig, wenn

  1. der Geschäftssitz (Betreuungsbüro oder eine Kanzlei) in Nürnberg ist oder errichtet werden soll.
  2. es keinen Geschäftssitz gibt, aber der Wohnsitz in Nürnberg ist.

Eine Postfachadresse ist hierfür ohne Bedeutung.


Registrierung von Bestandsbetreuerinnen und Bestandsbetreuern


Alle Bestandsbetreuerinnen/-betreuer (Personen, die bereits vor dem 01.01.2023 berufsmäßig Betreuungen geführt haben und weiterhin führen), werden kraft Gesetz vorläufig registriert.

Alle Bestandsbetreuerinnen/-betreuer müssen bis spätestens 30.06.23 einen Registrierungsantrag stellen. Dann endet die vorläufige Registrierung.

Der Registrierungsantrag ist in Textform zu stellen und sollte folgende Unterlagen beinhalten:

  • Nachweis der erstmaligen Bestellung als berufliche Betreuerin / beruflicher Betreuer
  • eine Auskunft aus dem zentralen Schuldnerverzeichnis nach § 882b ZPO
  • Übersicht mit den Aktenzeichen aller aktuell geführen Betreuungen (nach AG)
  • Erklärung zum zeitlichen Umfang und der Organisationsstruktur der Tätigkeit
  • Nachweis über den Versicherungsschutz

Zudem muss ein Führungszeugnis zur Vorlage bei einer Behörde (§ 30 Abs. 5 BZRG) beantragt werden. Bitte geben Sie hierzu direkt die Betreuungsstelle der Stadt Nürnberg an (Hinweis: Sie benötigen KEIN Anschreiben von uns, da kein erweitertes Führungszeugnis gemeint ist).
Personen, die unter drei Jahren beruflich Betreuungen führen, müssen zudem ihre Sachkunde nachweisen. Dies ist gem. § 4 BtRegV auf drei verschiedenen Arten möglich:

  1. durch ein Zeugnis über den erfolgreichen Abschluss eines anerkannten Studien-, Aus- oder Weiterbildungsgangs
  2. durch ein Zeugnis über den erfolgreichen Abschluss eines anerkannten Sachkundelehrgangs oder
  3. durch anderweitige Nachweise.

Gerne können Sie uns passende Unterlagen übersenden.

Fehlende Sachkundekenntnisse müssen durch den Besuch entsprechender Lehrgänge erworben werden. Bis zum 30.06.2025 muss die Sachkunde vollständig nachgewiesen werden.


Registrierung neuer beruflicher Betreuerinnen und Betreuer


Der Registrierungsantrag ist in Textform zu stellen und muss folgende Unterlagen beinhalten:

  • eine Auskunft aus dem zentralen Schuldnerverzeichnis nach § 882b ZPO
  • Übersicht mit den Aktenzeichen aller aktuell geführen Betreuungen (nach Amtsgericht)
  • Erklärung zum zeitlichen Umfang und der Organisationsstruktur der Tätigkeit
  • Nachweis über die Sachkunde

Zudem muss ein Führungszeugnis zur Vorlage bei einer Behörde (§ 30 Abs. 5 BZRG) beantragt werden. Bitte geben Sie hierzu direkt die Betreuungsstelle der Stadt Nürnberg an (Hinweis: Sie benötigen kein Anschreiben von uns, da kein erweitertes Führungszeugnis gemeint ist.)

Gerne können Sie uns auch einen Lebenslauf und ein Motivationsschreiben beifügen.

Der Nachweis zum Versicherungsschutz kann nachgereicht werden, wenn wir die Unterlagen und die persönliche Eignung geprüft haben und Sie zur Vorlage auffordern.


Priviligierte Berufsgruppen


Die für die Registrierung erforderliche Sachkunde gilt bei Antragstellenden mit der Befähigung zum Richteramt und denjenigen, die ein Studium der Sozialpädagogik oder der Sozialen Arbeit erfolgreich abgeschlossen haben, als nachgewiesen (§ 7 bs. 6 BtRegV).

Wir empfehlen auch allen Antragstellenden dieser Berufsgruppen, ihr Fachwissen zu ergänzen bzw. aufzufrischen und dafür geeignete Lehrgänge zu besuchen. Gerne beraten wir Sie individuell.


Sachkundelehrgänge


Anbieter von Sachkundelehrgängen müssen durch die nach Landesrecht zuständige Behörde anerkannt werden. Für Bayern wurde hierzu die Regierung von Mittelfranken bestimmt. Die Anerkennung gilt bundesweit. Eine Anerkennung kann erst mit Inkrafttreten des Gesetzes beantragt werden. Vorher absolvierte Lehrgänge können durch die Stammbehörde anerkannt werden, wenn Inhalt und Umfang im Wesentlichen mit dem Curriculum übereinstimmen.

Es gibt verschiedene Anbieter für derartige Lehrgänge, unter anderem auch in Nürnberg:

Sie interessieren sich für die Tätigkeit als berufliche Betreuerin oder beruflicher Betreuer, sind sich aber unsicher, ob Sie über ausreichende Sachkundekenntisse verfügen?

Bitte nehmen Sie zu uns Kontakt auf, wir beraten Sie gerne. Es ist zudem möglich, die Sachkunde vor der Registrierung durch gesonderten Bescheid feststellen zu lassen.


Gebühren


Für die Registrierung wird bei Erteilung des Bescheides eine Gebühr von 200,-€ erhoben.

Bestandsbetreuerinnen und –betreuer sind von der Gebühr befreit.

Weitere Gebühren können anfallen, wenn ein Vorab-Bescheid zur Feststellung der Sachkunde (gem. § 7 Abs. 4 BtRegV) beantragt wird oder ein Registrierungsbescheid widerrufen oder zurück genommen werden muss.


Vergütung als berufliche Betreuerin oder beruflicher Betreuer


Die Vergütung erfolgt in pauschalierter Form je nach Fallkonstellation. Die Vergütung der beruflichen Betreuerin oder des beruflichen Betreuers richtet sich außerdem nach der

  • Vergütungstabelle B, wenn die Betreuerin/der Betreuer über eine abgeschlossene Lehre oder eine vergleichbare abgeschlossene Ausbildung verfügt
  • Vergütungstabelle C, wenn die Betreuerin/der Betreuer über eine abgeschlossene Ausbildung an einer Hochschule oder eine vergleichbare abgeschlossene Ausbildung verfügt.

Wenn berufliche Betreuerinnen oder Betreuer weder über eine abgeschlossene Lehre noch über eine abgeschlossene Ausbildung an einer Hochschule oder eine vergleichbare Ausbildung verfügen, können diese lediglich nach der Vergütungstabelle A vergütet werden.

Der Vorstand des am Sitz oder hilfsweise am Wohnsitz der beruflichen Betreuerin/des beruflichen Betreuers zuständigen Amtsgerichts stellt auf Antrag der Betreuerin /des Betreuers nach dessen Registrierung fest, nach welcher Vergütungstabelle sich die von diesem zu beanspruchenden Vergütungen richten. Diese Feststellung gilt für das gerichtliche Verfahren zur Festsetzung der Vergütung bundesweit. Die Feststellung oder Änderung wirkt auf den Zeitpunkt der Antragstellung zurück (§ 8 VBVG). Das Ergebnis ist der Stammbehörde mitzuteilen.

Nähere Informationen finden Sie hier:


Software für Betreuer


Nicht im Registrierungsantrag enthalten, jedoch unabdingbar für die Tätigkeit ist die Nutzung geeigneter Software für Betreuerinnen und Betreuer. Es gibt verschiedene Anbieter, die zum Teil in Verbindung mit der Mitgliedschaft in einem Berufsverband vergünstigte Konditionen anbieten: PLESOFT, BUTLER, BDB at work, BT Professionell (Aufzählung ist nicht vollständig). Sie sollten unbedingt vor Tätigkeitsbeginn eine für Sie passende Software auswählen und einrichten.

Weitere Informationen zu Berufsverbänden und dem Betreuungsrecht:

Aktualisiert am 20.12.2022, 16:07 Uhr

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