Registrierung von beruflichen Betreuerinnen und Betreuern


Wer darf beruflich Betreuungen führen?


Am 01.01.2023 trat die Reform des Vormundschafts- und Betreuungsgesetzes in Kraft und damit neue Regelungen, wer beruflich Betreuungen führen darf. Berufliche Betreuerinnen und Betreuer müssen jetzt ein Registrierungsverfahren durchlaufen.

Die Voraussetzungen für eine Registrierung als beruflicher Betreuer sind gem. § 23 Abs. 1 BtOG:

  1. Die persönliche Eignung und Zuverlässigkeit
  2. Eine ausreichende Sachkunde für die Tätigkeit als berufliche Betreuerin oder beruflicher Betreuer und
  3. eine Berufshaftpflichtversicherung zur Deckung der sich aus der Berufstätigkeit ergebenden Haftpflichtgefahren für Vermögensschäden mit einer Mindestversicherungssumme von 250.000 Euro für jeden Versicherungsfall und von einer Million Euro für alle Versicherungsfälle eines Versicherungsjahres.

Die persönliche Eignung wird im Rahmen eines Gespräch bei der Betreuungsstelle geprüft. Die Prüfung der Zuverlässigkeit erfolgt durch die Vorlage bestimmter Unterlagen und Erklärungen.

Eine berufliche Betreuerin oder ein beruflicher Betreuer muss in der Lage sein, die betreute Person in allen vom Gericht angeordneten Aufgabenbereichen rechtlich zu vertreten. Daher sind umfangreiche Sachkundenachweise auf verschiedenen Gebieten erforderlich:

  1. Kenntnisse des Betreuungs- und Unterbringungsrechts, des dazugehörigen Verfahrensrechts sowie auf den Gebieten der Personen- und Vermögenssorge
  2. Kenntnisse des sozialrechtlichen Unterstützungssystems und
  3. Kenntnisse der Kommunikation mit Personen mit Erkrankungen und Behinderungen und von Methoden zur Unterstützung bei der Entscheidungsfindung

Umfang und Inhalt des Sachkundenachweises wurde in Anlage zur Betreuerregistrierungsverordnung (BtRegV) festgelegt. Einen Überblick finden Sie hier:


Zuständige Stammbehörde


Wer beruflich Betreuungen führen möchte, muss sich künftig bei der zuständigen Betreuungsbehörde (Stammbehörde) registrieren lassen. Die Betreuungsstelle der Stadt Nürnberg ist zuständig, wenn

  1. der Geschäftssitz (Betreuungsbüro oder eine Kanzlei) in Nürnberg ist oder errichtet werden soll.
  2. es keinen Geschäftssitz gibt, aber der Wohnsitz in Nürnberg ist.

Eine Postfachadresse ist hierfür ohne Bedeutung.


Registrierung neuer beruflicher Betreuerinnen und Betreuer


Der Registrierungsantrag ist in Textform zu stellen und muss folgende Unterlagen beinhalten:

  • eine Auskunft aus dem zentralen Schuldnerverzeichnis nach § 882b ZPO
  • Führungszeugnis zur Vorlage bei einer Behörde (§ 30 Abs. 4 BZRG)
  • Erklärung zum geplanten zeitlichen Umfang und der Organisationsstruktur der Tätigkeit
  • Nachweis über die vollständige Sachkunde

Die Auskunft aus dem Schuldnerverzeichnis erhalten Sie im nachfolgenden Link.
Bitte achten Sie darauf, sämtliche Vornamen anzugeben. Sonst ist die Auskunft nicht verwertbar.

Das Führungszeugnis können Sie entweder online beantragt werden, wenn Ihr Ausweis für diese Funktion freigeschalten ist.
Alternativ kann es bei den Bürgerämtern beantragt werden. Bitte geben Sie bei der Beantragung direkt die Betreuungsstelle der Stadt Nürnberg als Empfänger an (Hinweis: Sie benötigen kein Anschreiben von uns, da kein erweitertes Führungszeugnis gemeint ist.)

Gerne können Sie uns auch einen Lebenslauf und ein Motivationsschreiben beifügen.

Der Nachweis zum Versicherungsschutz kann nachgereicht werden, wenn wir die Unterlagen und die persönliche Eignung geprüft haben und Sie zur Vorlage auffordern.


Priviligierte Berufsgruppen


Die für die Registrierung erforderliche Sachkunde gilt bei Antragstellenden mit der Befähigung zum Richteramt und denjenigen, die ein Studium der Sozialpädagogik oder Sozialen Arbeit erfolgreich abgeschlossen haben, als nachgewiesen (§ 7 bs. 6 BtRegV).

Wir empfehlen auch allen Antragstellenden dieser Berufsgruppen, ihr Fachwissen zu ergänzen bzw. aufzufrischen und dafür geeignete Lehrgänge zu besuchen. Gerne beraten wir Sie individuell.


Sachkundelehrgänge


Anbieter von Sachkundelehrgängen müssen durch die nach Landesrecht zuständige Behörde anerkannt werden. Für Bayern wurde hierzu die Regierung von Mittelfranken bestimmt. Die Anerkennung gilt bundesweit.

Es gibt verschiedene Anbieter für derartige Lehrgänge. Eine Übersicht finden Sie hier:

Vorher absolvierte Lehrgänge können durch die Stammbehörde anerkannt werden, wenn Inhalt und Umfang im Wesentlichen mit dem Curriculum übereinstimmen.

Sie interessieren sich für die Tätigkeit als berufliche Betreuerin oder beruflicher Betreuer, sind sich aber unsicher, ob Sie über ausreichende Sachkundekenntisse verfügen?

Bitte nehmen Sie zu uns Kontakt auf, wir beraten Sie gerne. Es ist zudem möglich, die Sachkunde vor der Registrierung durch gesonderten Bescheid feststellen zu lassen.


Gebühren


Für die Registrierung wird bei Erteilung des Bescheides eine Gebühr von 200,-€ erhoben.

Weitere Gebühren können anfallen. Diese können Sie dem Amtsblatt der Stadt Nürnberg entnehmen.


Vergütung als berufliche Betreuerin oder beruflicher Betreuer


Die Vergütung erfolgt in pauschalierter Form je nach Fallkonstellation. Die Vergütung der beruflichen Betreuerin oder des beruflichen Betreuers richtet sich außerdem nach der

  • Vergütungstabelle B, wenn die Betreuerin/der Betreuer über eine abgeschlossene Lehre oder eine vergleichbare abgeschlossene Ausbildung verfügt
  • Vergütungstabelle C, wenn die Betreuerin/der Betreuer über eine abgeschlossene Ausbildung an einer Hochschule oder eine vergleichbare abgeschlossene Ausbildung verfügt.

Wenn berufliche Betreuerinnen oder Betreuer weder über eine abgeschlossene Lehre noch über eine abgeschlossene Ausbildung an einer Hochschule oder eine vergleichbare Ausbildung verfügen, können diese lediglich nach der Vergütungstabelle A vergütet werden.

Der Vorstand des am Sitz oder hilfsweise am Wohnsitz der beruflichen Betreuerin/des beruflichen Betreuers zuständigen Amtsgerichts stellt auf Antrag der Betreuerin /des Betreuers nach dessen Registrierung fest, nach welcher Vergütungstabelle sich die von diesem zu beanspruchenden Vergütungen richten. Diese Feststellung gilt für das gerichtliche Verfahren zur Festsetzung der Vergütung bundesweit. Die Feststellung oder Änderung wirkt auf den Zeitpunkt der Antragstellung zurück (§ 8 VBVG). Das Ergebnis ist der Stammbehörde mitzuteilen.

Nähere Informationen finden Sie hier:

Der Gesetzgeber hat eine Regelung für den Inflationsausgleich in den Jahren 2024/2025 beschlossen. Für jede Betreuung erhöht sich die monatliche Vergütung um 7,50€. Näheres dazu:

Die Vergütung für berufliche Betreuerinnen und Betreuer steht derzeit auf dem Prüfstand. Die Evaluierung soll Ende 2024 abgeschlossen sein.


Software für Betreuer


Nicht im Registrierungsantrag enthalten, jedoch unabdingbar für die Tätigkeit ist die Nutzung geeigneter Software für Betreuerinnen und Betreuer. Es gibt verschiedene Anbieter, die zum Teil in Verbindung mit der Mitgliedschaft in einem Berufsverband vergünstigte Konditionen anbieten: PLESOFT, BUTLER, BDB at work, BT Professionell (Aufzählung ist nicht vollständig). Sie sollten unbedingt vor Tätigkeitsbeginn eine für Sie passende Software auswählen und einrichten.

Weitere Informationen zu Berufsverbänden und dem Betreuungsrecht:

Aktualisiert am 25.01.2024, 12:45 Uhr

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