Schülerinnen und Schüler (bis zum 25. Lebensjahr), die eine allgemein- oder berufsbildende Schule besuchen oder einen staatlich anerkannten allgemeinbildenden Schulabschluss nachholen und keine Ausbildungsvergütung erhalten, können Lernförderung erhalten, wenn die Schule die Lernförderung befürwortet und begründet.
Lernförderung kann in der Regel bewilligt werden für ein oder zwei Fächer, pro Fach für ein oder zwei Schulstunden und für einen Zeitraum von 6 Monaten.
Die Gutscheine haben einen Wert von 20,00 € für eine Einzelstunde und 15,00 € für Gruppenunterricht.
Die Lernfördergutscheine müssen bis spätestens 30. September des Folgeschuljahres eingelöst werden. Beispiel: Die Schülerin erhält einen Lernfördergutschein für das Fach Mathematik mit 8 Unterrichtsstunden im Monat Mai 2025. Dieser Gutschein kann dann bis zum 30.09.2025 eingelöst werden. Danach muss zwingend ein neuer Antrag gestellt werden.
Die Schülerbeförderung in Bayern wird durch das Gesetz über die Kostenfreiheit des Schulwegs und in der Verordnung über die Schülerbeförderung geregelt. In Nürnberg ist für die Kostenfreiheit des Schulwegs bzw. die Kostenerstattung das Amt für allgemeinbildende Schulen der Stadt Nürnberg zuständig.
Sofern die Fahrtkosten für den Besuch der nächstgelegenen Schule des gewählten Bildungsgangs nicht von Dritten (zum Beispiel durch das Amt für allgemeinbildende Schulen der Stadt Nürnberg) übernommen werden, erstattet das Dienstleistungszentrum Bildung und Teilhabe in Ausnahmefällen die notwendigen Aufwendungen für die Schülerbeförderung.
Grundsätzlich gilt, dass bis zur 4. Klasse der einfache Weg zu Fuß von der Wohnanschrift zur Schule mindestens 2 km und ab der 5. Klasse mindestens 3 km betragen muss. Bitte lassen Sie sich hierzu vom Dienstleistungszentrum beraten.
Falls das Dienstleistungszentrum in Ihrem Fall für die Schülerbeförderung zuständig ist, werden die Fahrtkosten für jedes Kind monatlich auf das Konto überwiesen.