Grundsicherung im Alter und bei Erwerbsminderung
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Vorsprachen sind derzeit nur nach vorheriger Terminvereinbarung unter der Nummer 0911/231-55 13 möglich.
Oft ist es nicht erforderlich, dass Sie persönlich vorsprechen. Viele Angelegenheiten können telefonisch, schriftlich oder per E-Mail erledigt werden. Bitte wenden Sie sich bei Fragen an Ihre Sachbearbeitung. Ihren persönlichen Ansprechpartner finden Sie hier:
Dringende Fälle
Bei dringenden Fällen wie Pensionseinweisung, Wohnungsbrand, Aufnahme ins Frauenhaus oder Ähnliches können Sie gerne persönlich bei uns im Frauentorgraben 17 vorbeikommen. Zur Vermeidung von Wartezeiten bitten wir Sie dennoch vorab unter der Telefonnummer 0911/231-55 13 anzurufen.
Die Grundsicherung dient der Sicherung des Lebensunterhaltes bedürftiger Personen,
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die die gesetzliche Altersgrenze erreicht haben. Diese wird jedes Jahr aufgrund der Anhebung des Rentenalters angepasst. Im Jahr 2023 liegt sie bei 65 Jahren und 11 Monate (Jahrgang 1957).
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oder die nach dem 18. Lebensjahr unabhängig von der jeweiligen Arbeitsmarktlage aus medizinischen Gründen dauerhaft voll erwerbsgemindert sind.
Gesetzliche Regelung
Die Regelungen zu dieser Leistung finden sich im 4. Kapitel des Sozialgesetzbuches XII (§ 41 bis 46 a SGB XII).
Einkommen und Vermögen
Ein Anspruch auf Grundsicherung im Alter und bei Erwerbsminderung besteht, wenn Einkommen und Vermögen des Antragstellers nicht ausreichen um seinen notwendigen Bedarf abzudecken.
Zum Einkommen gehören zum Beispiel Renten, Erwerbseinkommen, Unterhaltszahlungen und Zinsen. Vom Einkommen bleiben angemessene Beiträge für eine Hausrat- und Haftpflichtversicherung frei. Für Erwerbseinkommen gibt es einen Freibetrag.
Unterhaltsansprüche gegenüber Eltern und Kinder bleiben unberücksichtigt, sofern bei diesen ein Jahreseinkommen von unter 100.000 € vorliegt. Diese Regelung soll verhindern, dass Sozialleistungen von älteren Personen nur deshalb nicht in Anspruch genommen werden, weil die Kinder zum Unterhalt herangezogen werden könnten.
Zum Vermögen gehören zum Beispiel
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Haus- und Grundvermögen
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PKW mit einem Verkaufswert über 7.500 €
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Bargeld
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Guthaben auf Konten
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Rückkaufwerte von Lebens- und Sterbeversicherungen.
Vorhandenes Vermögen wird nicht angerechnet, wenn es folgende Beträge nicht übersteigt:
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Bei Alleinstehenden: 10.000 €
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Bei Ehegatten und nichtehelichen Lebensgemeinschaften: 20.000 €
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Eine Anhebung von 500 Euro erfolgt jeweils auch für die Personen, die unterhalten werden, also insbesondere für Kinder von Leistungsberechtigten.
Leistungsumfang
Die „Grundsicherung im Alter und bei Erwerbsminderung“ umfasst den sogenannten Regelsatz und die örtlich angemessenen Kosten für Unterkunft und Heizung.
Höhe des Regelsatzes ab 1.1.2023
Regelbedarfsstufe 1
Alleinstehende
und
Erwachsene, nicht erwerbsfähige Menschen mit Behinderung in einem Haushalt mit den Eltern
502 Euro
Regelbedarfsstufe 2
Ehegatten / Lebenspartner
je 451 Euro
Regelbedarfsstufe 6
Kinder bis 5 Jahre
318 Euro
Regelbedarfsstufe 5
Kinder von 6 bis 13 Jahren
348 Euro
Regelbedarfsstufe 4
Jugendliche von 14 bis 17 Jahren
420 Euro
Regelbedarfsstufe 3
Erwachsene Menschen in stationären Einrichtungen, deren Lebensunterhalts sich nach § 27b SGB XII bemisst
402 Euro
Kosten der Unterkunft und Heizung
Kosten der Unterkunft und Heizung können als Bedarf anerkannt werden, soweit die Kosten hierfür angemessen sind. Bei der Stadt Nürnberg gelten dabei folgende Mietobergrenzen:
Richtwerte für Bruttokaltmiete in Euro
(Stand: 01.01.2023)
Angemessene Wohnungsgröße | Richtwert | |
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1 Person | 50 qm | 515 € |
2 Personen | 65 qm | 639 € |
3 Personen | 75 qm | 706 € |
4 Personen | 90 qm | 863 € |
5 Personen | 105 qm | 1.065 € |
für jede weitere Person | +10 qm | 102 € |
Die Mietobergrenze versteht sich als Bruttokaltmiete (= Nettokaltmiete inklusive kalte Betriebskosten). Heizungs- und Warmwasserkosten werden gesondert berücksichtigt.
Ein Aufschlag auf den Richtwert kann in besonders gelagerten Fällen erfolgen.
Richtwerte für Heizung in Euro
(Stand: 01.01.2023)
bei zentraler Warmwasserbereitung
Angemessene Wohnungsgröße | Richtwert | |
---|---|---|
1 Person | 50 qm | 134 Euro (inkl. 9 € Warmwasser) |
2 Person | 65 qm | 180 Euro (inkl. 17 € Warmwasser) |
3 Person | 75 qm | 208 Euro (inkl. 20 Warmwasser) |
4 Person | 90 qm | 248 Euro (inkl. 23 € Warmwasser) |
5 Person | 105 qm | 289 Euro (inkl. 26 € Warmwasser) |
für jede weitere Person | + 10 qm | Qm-Zahl der Wohnung x 2,50 €, mind. 263 € +3 € für Warmwasser je weitere P. |
Richtwerte für Heizung in Euro
(Stand: 01.01.2023)
bei dezentraler Warmwasserbereitung
(Bei Nachtspeicher- oder Stromheizungen erfolgt ein Zuschlag in Höhe von 30% auf den Richtwert)
Angemessene Wohnungsgröße | Richtwert | |
---|---|---|
1 Person | 50 qm | 125 € |
2 Person | 65 qm | 163 € |
3 Person | 75 qm | 188 € |
4 Person | 90 qm | 225 € |
5 Person | 105 qm | 263 € |
für jede weitere Person | + 10 qm | Qm-Zahl der Wohnung x 2,50 €, mind. 263 € |
Mehrbedarf
Zusätzlich gibt es Mehrbedarfe etwa bei
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Krankheitsbedingter, kostenaufwendiger Ernährung
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Alleinerziehung
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Schwerbehinderung mit Merkzeichen G
Einmalige Beihilfen
Unter bestimmten Voraussetzungen kann auch eine Zahlung/Beihilfe für einen einmaligen Bedarf beantragt werden. Hierzu zählen beispielsweise:
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Erstausstattung für die Wohnung
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Erstausstattung für Bekleidung einschließlich bei Schwangerschaft und Geburt
Bildung und Teilhabe
Schüler und Schülerinnen, die Grundsicherung wegen Erwerbsminderung beziehen können Leistungen für Bildung und Teilhabe beantragen
Berechnung der Leistung
Bei der Berechnung der „Grundsicherung im Alter und bei Erwerbsminderung“ wird der monatliche Bedarf im Sinne der Sozialhilfe den vorhandenen Einkünften und dem Vermögen gegenübergestellt.
Zum monatlichen Bedarf gehören:
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der Regelsatz
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die örtlich angemessenen Kosten für Unterkunft und Heizung
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ein eventueller Mehrbedarf
Ist das vorhandene Einkommen geringer als der Bedarf, kann monatlich eine Zahlung in Höhe des Unterschiedsbetrages geleistet werden. Hierbei wird ein Erwerbseinkommen nicht in voller Höhe berücksichtigt, da es einen Freibetrag gibt. Renten hingegen werden in voller Höhe angerechnet.
Berechnungsbeispiel:
Herr Meier, 70 Jahre alt, alleinstehend
monatliches Einkommen: Rente netto 600 €
monatliche Ausgaben: Miete und Nebenkosten 400 € / Heizkosten 50 €
Regelleistung
502 Euro
Unterkunft Miete / Nebenkosten
400 Euro
Heizkosten
50 Euro
Monatlicher Gesamtbedarf
952 Euro
Abzüglich eigener Rente
600 Euro
Bedarf
352 Euro
Herr Meier erhält im Rahmen der Grundsicherung 352 € monatlich.
Beratung
Die Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter des Sozialamtes beraten Sie gerne in Fragen der Grundsicherung im Alter und bei dauerhafter voller Erwerbsminderung.
Bitte vereinbaren Sie vorab telefonisch einen Termin. Eine persönliche Vorsprache ist nur nach Terminvereinbarung möglich.
Ihren persönlichen Ansprechpartner finden Sie unter folgendem Link:
Amt für Existenzsicherung und soziale Integration – Sozialamt
Wirtschaftliche Hilfen
Frauentorgraben 17
90443 Nürnberg
Telefon 0911 / 231 - 5513
Telefax 0911 / 231 - 5514
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Eine persönliche Vorsprache ist nur nach Terminvereinbarung möglich
Aktualisiert am 04.06.2023, 11:20 Uhr