Soziales Entschädigungsrecht / Kriegsopferfürsorge

Teilweise Änderung des Aufgabenträgers

Seit dem 1. Januar 2015 nimmt das Bundesamt für das Personalmanagement der Bundeswehr teilweise die Betreuung der Ansprüche aus dem Sozialen Entschädigungsrecht wahr.

Hiervon betroffen sind die Versorgungsberechtigten nach dem Soldatenversorgungsgesetz. Alle anderen Berechtigten werden weiterhin vom Sozialamt betreut.

Wenn Sie Leistungen nach dem Bundesversorgungsgesetz erhalten und diese zur Bestreitung Ihres Lebensunterhaltes nicht ausreichen, können Sie sich an das Amt für Soziale Sicherung, Abteilung Kriegsopferfürsorge wenden und dort Kriegsopferfürsorge beantragen. Die Unterstützung entspricht im Wesentlichen der "normalen" Sozialhilfe mit Hilfe zum Lebensunterhalt und Hilfe in besonderen Lebenslagen.

Soziale Entschädigung bedeutet:

Wer einen gesundheitlichen Schaden erleidet, für dessen Folgen die Gemeinschaft in besondere Weise einsteht, hat Anspruch auf Versorgung“.

Im Hinblick auf die Grundvoraussetzungen und Leitvorstellungen des sozialen Entschädigungsrechts (§ 5 SGB I) ist primäre Aufgabe der Kriegsopferfürsorge ein angemessener Schadensausgleich und eine angemessene wirtschaftliche Versorgung der Anspruchsberechtigten.

Die Kriegsopferfürsorge geht damit wegen ihrer Schadensausgleichsfunktion über den Zweck der Sozialhilfe (Behebung einer Notlage unabhängig von ihrem Entstehungsgrund) hinaus.

Voraussetzung für alle Leistungsansprüche des Sozialen Entschädigungsrechts ist ein Gesundheitsschaden (Beschädigte) oder Tod eines Ernährers (Hinterbliebene) infolge eines schädigenden Ereignisses. Sach- und/oder Vermögensschäden begründen keinen Anspruch auf Entschädigungsleistungen.

Leistungen der Kriegsopferfürsorge sind abhängig von den Feststellungen der Versorgungsverwaltung (Versorgungsamt) hinsichtlich der grundsätzlichen Anspruchsberechtigung. Sie sind im Regelfalle abhängig vom Einkommen und/oder Vermögen.

Leistungsberechtigt sind:

  • vor allem Kriegsopfer
  • Versorgungsberechtigte nach dem Soldatenversorgungsgesetz
  • Impfgeschädigte
  • ehemalige politische Häftlinge
  • Opfer von Gewalttaten und Opfer bestimmter Maßnahmen in der ehemaligen DDR

Im Bedarfsfalle kommen als Leistungen der Kriegsopferfürsorge insbesondere folgende Hilfen in Betracht:

  • Hilfe zur Pflege
  • Hilfe zur Weiterführung des Haushalts
  • Altenhilfe
  • Erziehungsbeihilfe
  • Ergänzende Hilfe zum Lebensunteralt
  • Erholungshilfe
  • Wohnungshilfe

Folgende Unterlagen sind nötig:

  • Personalausweis oder Pass
  • Nachweise über Einkommen und Vermögen
  • Mietvertrag und Nachweise über Miethöhe, Höhe Heizkosten
  • Nachweis über bestehende Versicherungen, Ablehnungsbescheide von anderen Sozialleistungsträgern
  • Bescheid des Zentrum Bayern Familie und Soziales (früher: Versorgungsamt)

Gesetzliche Regelung

Die rechtlichen Grundlagen sind im Gesetz über die Versorgung der Opfer des Krieges (Bundesversorgungsgesetz) und Verordnung zur Kriegsopferfürsorge geregelt, bzw. in den entsprechenden Entschädigungsgesetzen.

Bitte vereinbaren Sie vorab telefonisch einen Termin. Persönliche Vorsprachen sind nur nach Terminvereinbarung möglich.

Amt für Existenzsicherung und soziale Integration – Sozialamt

Wirtschaftliche Hilfen - Kriegsopferfürsorge

Muggenhofer Straße 136

90402 Nürnberg

Telefon 0911 / 231 - 22 05, 231 - 22 06

Telefax 0911 / 231 - 55 14

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Aktualisiert am 27.12.2023, 18:12 Uhr

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