Verkehrsberuhigung

Die konzeptionelle Ausrichtung der Verkehrsplanung der Stadt Nürnberg orientiert sich an zwei Grundprinzipien: Der Bündelung des Verkehrs auf dem Hauptverkehrsstraßennetz und der flächenhaften Verkehrsberuhigung der Wohngebiete.

Ziel der Verkehrsberuhigung ist es, die verkehrsbedingten Lärm- und Schadstoffemissionen zu vermindern und die Sicherheit in den Wohngebieten zu erhöhen. Die wichtigsten Maßnahmen, die dazu beitragen können, dies zu erreichen, sind:

  • Wohngebiete ohne Durchgangsverkehr
  • Tempo 30 in Wohngebieten
  • Umgestaltung von Straßen

Wohngebiete ohne Durchgangsverkehr

Ein wesentliches Prinzip der Verkehrsberuhigung in Nürnberg ist der Ausschluss von Durchgangsverkehr in den Wohngebieten, ohne dabei den Ziel- und Quellverkehr der Quartiere unnötig zu beeinträchtigen. Der Verkehr soll so weit als möglich auf den Hauptverkehrsstraßen gebündelt werden.

Wird ein hoher Anteil Durchgangsverkehr in einem Viertel festgestellt, prüft das Verkehrsplanungsamt die Möglichkeiten, die zu einer Verbesserung der Situation führen können. Eine Änderung am Verkehrssystem, wie zum Beispiel die Einführung von Schleifenlösungen oder Einbahnstraßen, kann nur dann vorgeschlagen werden, wenn sich dadurch keine gravierenden Nachteile für das Gesamtsystem ergeben. Zudem wird zunächst versucht, den Durchgangsverkehr durch verkehrsregelnde Maßnahmen wie zum Beispiel Beschilderungen zu unterbinden.

Tempo 30 in Wohngebieten

In Nürnberg ist in nahezu allen Wohngebieten die "Zonenregelung" Tempo 30 eingerichtet. Damit konnte für viele Stadtteile eine flächendeckende Verkehrsberuhigung mit niedrigeren Durchschnittsgeschwindigkeiten, weniger Unfällen und geringerer Lärm- und Abgasbelastung erreicht werden.

Seit einigen Jahren sind kommunale Verkehrsüberwacher in Tempo 30-Gebieten eingesetzt und kümmern sich schwerpunktmäßig im Bereich von Schulen, Kindergärten, Krankenhäusern und Einrichtungen für ältere Menschen um die Einhaltung der vorgeschriebenen Höchstgeschwindigkeit.


Verkehrsberuhigter Bereich

Die Umgestaltung von Straßen in Wohngebieten ist möglich, wenn Sanierungsbedarf besteht. Anwohnerinnen und Anwohner fordern dann häufig die Einrichtung von "Spielstraßen".

Der Begriff "Spielstraße" ist die umgangssprachliche Bezeichnung für den in der Straßenverkehrsordnung unter dem § 42,4a verankerten "Verkehrsberuhigten Bereich".

Innerhalb dieses Bereichs gelten folgende Regeln:

  • Fußgänger dürfen die Straße in ihrer ganzen Breite benutzen; Kinderspiele sind überall erlaubt.
  • Der Fahrzeugverkehr muss Schrittgeschwindigkeit einhalten.
  • Die Fahrzeugführer dürfen die Fußgänger weder gefährden noch behindern. Wenn nötig, müssen sie warten.
  • Die Fußgänger dürfen den Fahrverkehr nicht unnötig behindern.
  • Das Parken ist außerhalb der dafür gekennzeichneten Flächen unzulässig, ausgenommen zum Ein- und Aussteigen, zum Be- und Entladen.

Gemäß Straßenverkehrsordnung kann ein verkehrsberuhigter Bereich nur dann eingerichtet werden, wenn die Verkehrsfläche als Mischfläche ohne abgetrennte Gehsteige ausgebildet ist. Ist dies nicht der Fall, wäre ein Umbau der Straße erforderlich.

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