Information und finanzielle Hilfen bei steigenden Energiekosten

Was tun bei steigenden Heizkosten?

Die Energiekrise führt zu Unsicherheiten in der Bevölkerung. Sofern Sie Befürchtungen haben, die steigenden Energiepreise nicht mehr aus Ihrem verfügbaren Haushaltseinkommen bestreiten zu können, möchten wir Sie auf mögliche Unterstützungsleistungen aufmerksam machen. Auch wenn Sie keine Sozialleistungen beziehen, könnten Sie unter Umständen dennoch finanzielle Hilfen für sich beanspruchen.

Welche Hilfen Sie in Anspruch nehmen können und welches Amt für Sie zuständig ist, haben wir für Sie im Folgenden zusammengestellt:


Sie haben eine Heizkostenabrechnung mit einem Nachzahlungsbetrag oder eine Erhöhung der monatlichen Heizkostenvorauszahlung erhalten:

Vorgehen bei aktuellem Leistungsbezug beim Jobcenter Nürnberg

Sie beziehen bereits Leistungen vom Jobcenter Nürnberg und haben eine Heizkostenabrechnung mit einem Nachzahlungsbetrag oder eine Erhöhung der monatlichen Heizkostenvorauszahlung von Ihrem Vermieter oder dem Energieversorger erhalten, die Sie nicht bezahlen können:

Bitte wenden Sie sich per Email direkt an Ihre bekannte Leistungsabteilung im Jobcenter. Ist Ihnen Ihre Leistungsabteilung nicht bekannt, nutzen Sie bitte das allgemeine Email-Postfach, das Sie unter "Kontakt zum Jobcenter Nürnberg" finden oder schreiben Sie an das Jobcenter Nürnberg, Richard-Wagner-Platz 5, 90443 Nürnberg.“

Vorgehen bei aktuellem Leistungsbezug beim Sozialamt der Stadt Nürnberg

Sie beziehen bereits Leistungen vom Amt für Existenzsicherung und soziale Integration - Sozialamt und haben eine Heizkostenabrechnung mit einem Nachzahlungsbetrag oder eine Erhöhung des monatlichen Heizungsabschlags erhalten, die Sie nicht bezahlen können:

Bitte wenden Sie sich umgehend mit den Unterlagen an Ihr Sozialamt Nürnberg

Vorgehen, wenn kein Sozialleistungsbezug vorliegt

Von welchem Amt Sie finanzielle Unterstützung erhalten können, hängt von Ihren persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnissen ab.

Bitte wenden Sie sich an das Sozialamt der Stadt Nürnberg,
wenn eine der folgenden Fragen auf Sie zutrifft:
- Ich bin mindestens 65 Jahre und 10 Monate alt
- Ich bin jünger als 65 Jahre und 10 Monate, beziehe aber eine deutsche oder ausländische Altersrente
- Ich bin jünger als 65 Jahre und 10 Monate, aber dauerhaft voll erwerbsgemindert

Bitte wenden Sie sich an das Jobcenter Nürnberg,
wenn Sie jünger als 65 Jahren und 10 Monate sind und keine der vorher genannten Ausnahmen zutrifft

Berechnungsbeispiel aus dem Bereich Jobcenter - Grundsicherung für Arbeitssuchende

Frau Müller, 45 Jahre alt, alleinstehend
monatliches Erwerbseinkommen brutto: 1.600 €, netto: 1.210,88 €
Kaltmiete und kalte Betriebskosten 460 €, Heizkosten bisher 60 €, neu 130 €

Regelbedarf SGB II derzeit 449 €
Kosten der Unterkunft 460 €
Heizkosten 130 €
= Monatlicher Gesamtbedarf 1.039 €
Abzüglich des um den Freibetrag bereinigten Erwerbseinkommens 910,88 €
Dies ergibt einen monatlichen Anspruch auf SGB II Leistungen in Höhe von 128,12 €

Frau Müller kann bei Vorliegen der übrigen Voraussetzungen Grundsicherung für Arbeitssuchende nach dem SGB II in Höhe von monatlich 128,12 € erhalten, sofern nicht Wohngeld die für sie höhere Leistung darstellt.

Beispielhafte Berechnung der Grundsicherung im Alter und bei Erwerbsminderung bei einer Erhöhung der Heizkostenvorauszahlung

Herr Meier, 70 Jahre alt, alleinstehend
monatliches Einkommen: Rente netto 1.000 €
Kaltmiete und kalte Betriebskosten 460 €, Heizkosten bisher 60 €, neu 130 €

Regelbedarf SGB XII derzeit 449 €
Kosten der Unterkunft 460 €
Heizkosten 130 €
= monatlicher Gesamtbedarf von 1.039 €
Abzüglich der monatlichen Rente 1000 €
Dies ergibt einen monatlichen Anspruch auf SGB XII Leistungen in Höhe von 39 €

Herr Meier kann bei Vorliegen der übrigen Voraussetzungen Grundsicherung im Alter in Höhe von monatlich 39 € beanspruchen, sofern nicht Wohngeld die für ihn höhere Leistung darstellt.

Wie berechnet sich beispielsweise ein einmaliger Grundsicherungsanspruch beim Sozialamt oder beim Jobcenter bei einer Heizkostenjahresabrechnung

Frau Müller, 80 Jahre alt, alleinstehend
Monatliches Einkommen: Rente netto 1.200 €
Kaltmiete und kalte Betriebskosten 515 €
Heizkosten bisher 60 €, neu 150 €
Heizkostenabrechnung im November 2022 - Nachzahlungsbetrag 400 €

Regelbedarf SGB XII derzeit 449 €
Kosten der Unterkunft 515 €
Heizkosten 150 €
Betrag aus der Heizkostenabrechnung 400 €
Dies ergibt einen Gesamtbedarf im Monat November 2022 in Höhe von 1.514 €
Abzüglich der monatlichen Rente 1.200 €

Frau Müller hat im Monat November 2022 einen Anspruch auf SGB XII Leistungen in Höhe von 314 €, sofern nicht Wohngeld die für sie höhere Leistung darstellt.

Vorgehen bei Bezug von Wohngeld

Wenn Sie in der Zeit vom 01.10.2021 bis 31.03.2022 für mindestens ein Monat Wohngeld bezogen haben, haben Sie Anspruch auf einen pauschalen Heizkostenzuschuss. Dieser Heizkostenzuschuss wird vom Amt für Existenzsicherung und soziale Integration – Sozialamt, Abteilung Wohngeld gezahlt. Die Bundesregierung plant bereits jetzt einen weiteren Heizkostenzuschuss.

Sie erhalten diese Zuschüsse automatisch; ein gesonderter Antrag ist nicht nötig. Für einen Einpersonenhaushalt errechnet sich z. B. beim ersten Zuschuss ein Heizkostenzuschuss i. H. v. 270 €, bei einem Zweipersonenhaushalt i. H. v. 350 €, für jedes weitere Mitglied je 70 €.

Diese Heizkostenzuschüsse sind für die Begleichung der Heizkostenerhöhungen, bzw. Heizkostennachforderungen heranzuziehen.


Weitere wichtige Informationen zu den Energiekosten

Stromkosten: Erhöhung der monatlichen Vorauszahlung für Strom bzw. Stromabrechnung mit einem Nachzahlungsbetrag

Sie haben vom Energieversorger eine Stromabrechnung mit einem Nachzahlungsbetrag oder eine Erhöhung des monatlichen Stromabschlags erhalten: Vorauszahlungen und auch Nachzahlungsbeträge für Strom können weder vom Sozialamt noch dem Jobcenter übernommen werden, da die Kosten für Strom bereits im Regelsatz berücksichtigt sind und damit keine gesonderte Übernahme im Rahmen von Sozialleistungen erfolgen kann.

Anders ist es nur, wenn der Strom zum Heizen benötigt wird, dann kann eine Übernahme von Vorauszahlungen oder Nachzahlungsbeträgen durch das Sozialamt oder das Jobcenter bei Vorliegen der Voraussetzungen erfolgen.

Vorgehen bei drohender Stromsperre

Ich habe bei meinem Energieversorger bereits Schulden aus Strom- oder Heizkostenvorauszahlungen auflaufen lassen. Es könnte zu einer Sperre der Energieversorgung kommen:

Wenn im Haushalt ausschließlich Personen über 21 Jahren leben,
wenden Sie sich bitte an den Sozialpädagogischer Fachdienst beim Amt für Existenzsicherung und soziale Integration – Sozialamt

Wenn in Ihrem Haushalt auch Personen unter 21 Jahren und/oder Schwangere leben,
wenden Sie sich bitte an den Allgemeinen Sozialdienst beim Amt für Kinder und Jugendliche und Familie- Jugendamt

EnergieSparProjekt

Sie möchten Ihre Energiekosten dauerhaft senken und Energie sparen:

Das Sozialamt bietet für Menschen mit geringem Einkommen oder Transferleistungsbeziehende die Möglichkeit einer kostenlosen Energieberatung

Wichtige Informationen zur aktuellen Lage auf dem Energiemarkt

Informationsmaterial

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