"Fit für 55"-Paket

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Die Europäische Union möchte im Zuge des europäischen Green Deal bis zum Jahr 2050 klimaneutral werden. Als Zwischenschritt hat sie sich das Ziel gesetzt, bis 2030 die Netto-Treibhausgasemissionen um 55 Prozent gegenüber dem Jahr 1990 zu reduzieren. Um dies zu schaffen, hat die Europäische Kommission im Sommer 2021 das „Fit für 55“-Paket vorgestellt, mit dem dieses Zwischenziel erreicht werden soll.

Das „Fit für 55“-Paket passt einige bereits vorhandene Gesetze an und gestaltet sie ehrgeiziger. Zudem beschleunigt es mit neuen Gesetzesinitiativen den grünen Wandel. Das „Fit für 55“-Paket bezieht sich im Wesentlichen auf die Politikbereiche Klima, Energie und Kraftstoffe, Verkehr, Gebäude, Landnutzung und Forstwirtschaft.


Wie hat der russische Angriffskrieg auf die Ukraine das „Fit für 55“-Paket beeinflusst?

Mitte Mai 2022 stellte die Europäische Kommission als Reaktion auf Russlands Invasion in der Ukraine ihren „REPowerEU“-Plan vor. Damit soll die Abhängigkeit von russischen fossilen Brennstoffen verringert und gleichzeitig der ökologische Wandel beschleunigt werden.

Einige im REPowerEU-Plan vorgeschlagene Maßnahmen zielen auch auf Bereiche des „Fit für 55“-Pakets ab. Der Einsatz erneuerbarer Energien bei der Stromerzeugung, in der Industrie, im Gebäudesektor und im Verkehrswesen soll massiv gesteigert werden.


Was regelt das "Fit für 55"-Paket?

Ausbau erneuerbarer Energien

Ungefähr 75 Prozent aller Emission in der EU stammen aus der Erzeugung und dem Verbrauch von Energie. Daher ist die Umstellung auf erneuerbare Energien von besonderer Bedeutung.

Mit der Neugestaltung der EU-Erneuerbare-Energien-Richtlinie (RED III) wurde als verbindliches Ziel 42,5 Prozent an erneuerbaren Energien bis 2030 festgelegt, die Mitgliedstaaten sollen allerdings 45 Prozent anstreben. Zudem sollen Genehmigungsverfahren für den Ausbau erneuerbarer Energien, zum Beispiel für den Bau von Windrädern, verkürzt werden.

Die Richtlinie trat am 20. November 2023 in Kraft und gilt ab 1. Januar 2024, die Mitgliedstaaten haben 18 Monate Zeit, sie in nationales Recht umzusetzen.

Steigerung der Energieeffizienz im Allgemeinen

Auf dem Weg zur Klimaneutralität sind die Senkung des Energieverbrauchs und die Steigerung der Energieeffizienz zentrale Bausteine. Mit der Neufassung der Energieeffizienzrichtlinie sollen beide Ziele verwirklicht werden.

Die EU-Energieeffizienz-Richtlinie sieht vor, dass der Endenergieverbrauch – also die von Industrie, Haushalt, Gewerbe etc. eingesetzte Energie – bis 2030 um 11,7 Prozent im Vergleich zum Jahr 2020 sinken soll. Das bedeutet im Durchschnitt eine jährliche Energieeinsparung von etwa 1,5 Prozent für die Mitgliedstaaten. Diese können selber entscheiden und planen, durch welche Maßnahmen sie die Einsparungen erzielen werden. Zudem soll es auch spezielle Reduktionsziele geben, zum Beispiel für die öffentliche Hand.

Die Europäische Kommission wird prüfen, ob die einzelnen Länder das 11,7-Prozent-Ziel erreichen. Falls dies nicht so sein sollte, wird die Europäische Kommission Anpassungen an den nationalen Planungen vornehmen.

Die Richtlinie trat am 10. Oktober 2023 in Kraft.

Steigerung der Energieeffizienz, vor allem bei Gebäuden

Die Energieeffizienz ist besonders bei Gebäuden von großer Bedeutung. Denn 40 Prozent der Energie wird durch Gebäude verbraucht. Darüber hinaus sind Gebäude für etwa ein Drittel der Treibhausgase in der EU verantwortlich – zum Beispiel durch Heizungen mit fossilen Brennstoffen wie Öl.

Um die Energieeffizienz bei Gebäuden zu steigern, sollen alle neuen Gebäude ab 2030 emissionsfrei und somit Nullemissionsgebäude sein, für behördlich genutzte Gebäude gilt dies bereits ab 2028. Bei Wohngebäuden müssen die Mitgliedstaaten Maßnahmen ergreifen, um den durchschnittlichen Primärenergieverbrauch bis 2030 um mindestens 16 Prozent und bis 2035 um 20 bis 22 Prozent zu senken. Für gewerbliche und staatliche Gebäude gilt, dass die Mitgliedstaaten bis 2030 die in Bezug auf die Gesamtenergieeffizienz schlechtesten 16 Prozent und bis 2033 die schlechtesten 26 Prozent sanieren sollen. Zudem sollen auf neuen Wohngebäuden und auf bereits bestehenden öffentlichen Gebäuden und Nichtwohngebäuden bis 2030, wo technisch möglich, schrittweise Solaranlagen installiert werden.

Die Richtlinie sieht auch den Ausstieg aus fossilen Heizsystemen vor. Bis 2040 sollen diese vollständig abgeschafft werden. Außerdem müssen die Mitgliedstaaten bereits ab 2025 die Subventionierung eigenständiger Heizkessel für fossile Brennstoffe einstellen.
Von den neuen Vorschriften können landwirtschaftliche und denkmalgeschützte Gebäude, sowie Gebäude, die aufgrund ihres besonderen architektonischen oder historischen Wertes geschützt sind und temporäre Gebäude, Kirchen und Gotteshäuser ausgenommen werden.

Die informelle Einigung zwischen Europäischem Parlament und Rat der EU vom 7. Dezember 2023 muss von beiden EU-Organen noch förmlich angenommen werden, bevor die Richtlinie in Kraft treten kann.

Ausweitung des Emissionshandelssystems

In der EU gibt es für bestimmte Bereiche (Strom- und Wärmeerzeugung sowie energieintensive Industrieanlagen und den EU-Luftverkehr) ein Emissionshandelssystem. Dieses deckt in etwa 40 Prozent der Gesamtemissionen in der EU ab. Betroffene Einrichtungen müssen für ihre Treibhausgasemissionen eine entsprechende Menge an Emissionsberechtigungen haben. Stoßen sie mehr Emissionen aus, können sie zusätzliche Berechtigungen kaufen. Stoßen sie weniger Emissionen aus, können sie ihre Berechtigungen verkaufen. So entsteht ein Markt für Emissionsberechtigungen. Die Anzahl der auf dem Markt verfügbaren Berechtigungen wird jedes Jahr gesenkt, um die Treibhausgasemissionen zu reduzieren und somit klimafreundlicher zu werden.

Im Dezember 2022 haben sich das Europäischen Parlament und der Rat darauf verständigt, dieses Emissionshandelssystem auszuweiten. Durch die Einigung sollen die Emissionen bis 2030 um 62 Prozent statt bisher um 43 Prozent gegenüber dem Stand von 2005 gesenkt werden.

Zudem sieht der Beschluss vor, die kostenlosen Emissionszertifikate für bestimmte Unternehmen im Bereich des Kohlenstoffmarktes schrittweise ab 2026 auslaufen zu lassen, sodass diese bis 2034 komplett abgeschafft sind. Darüber hinaus sollen im bereits bestehenden System die auf dem Markt verfügbaren Berechtigungen jährlich stärker gesenkt werden als bisher.

Die EU sieht zudem vor, dass der Emissionshandel schrittweise bis 2024 auch auf den Seeverkehr ausgeweitet wird. Ab 2027 soll es auch ein Emissionshandelssystem für den Straßenverkehr und Gebäude geben (dies ist in Deutschland bereits der Fall). Zudem fallen in Zukunft auch innereuropäische Flüge und große Müllverbrennungsanlagen unter das Emissionshandelssystem.

Die Richtlinie zum Emissionshandelssystem ist in Kraft und sieht je nach Sektor unterschiedliche Umsetzungsfristen vor (zum Beispiel bis zum 1. Januar 2024 im Seeverkehr).

Emissionsreduktionsziele der Mitgliedstaaten

Für die Bereiche, die nicht unter den EU-Emissionshandel fallen (zum Beispiel die Landwirtschaft oder die Abfallwirtschaft), gibt es für die einzelnen EU-Staaten bisher nationale Ziele für die Emissionsreduzierung. Diese Ziele sind in der sogenannten Lastenteilungsverordnung festgelegt. Die von ihr abgedeckten Bereiche machen etwa 60 Prozent aller EU-Emissionen aus.

Der bisherige Mechanismus soll beibehalten, aber ambitionierter werden. So sollen EU-weit die Emissionen in den Bereichen, die unter die Lastenverteilungsverordnung fallen, bis 2030 um 40 Prozent statt bisher 29 Prozent gegenüber 2005 gesenkt werden. Zudem erhält jeder Mitgliedstaat individuelle Reduktionsziele, die sich am Pro-Kopf-BIP und der Kostenwirksamkeit orientieren.

Die Verordnung ist am 16. Mai 2023 in Kraft getreten.

Schaffung eines CO2-Grenzausgleichssystem

Im Rahmen der Durchsetzung des europäischen Green Deal und des „Fit für 55“-Pakets besteht die Gefahr, dass Treibhausgasemissionen in Länder außerhalb der EU verlagert werden. Unternehmen, die Waren (zum Beispiel Stahl, Zement, Aluminium, Strom oder Wasserstoff) in Ländern mit weniger strengen Klimaschutzvorgaben unter Umständen günstiger herstellen können, würden dann auf dem europäischen Markt Kostenvorteile haben. Um das zu vermeiden, wird mit dem CO2-Grenzausgleichsystem ein Mechanismus eingeführt, der den CO2-Preis von importierten Waren an den Preis für CO2-Zertifikate angleichen soll, den europäische Firmen für ihre Produkte im Rahmen des EU-Emissionshandelssystems erwerben müssen.

Unternehmen, die Waren in die EU importieren, werden mit dem Mechanismus verpflichtet, Zertifikate zu kaufen, um die Differenz zwischen dem im Produktionsland gezahlten Kohlenstoffpreis und dem höheren Preis der Kohlenstoffzertifikate im EU-Emissionshandelssystem auszugleichen. Das CO2-Grenzausgleichsystem (abgekürzt CBAM von „Carbon Border Adjustment Mechanism“) ist nach Regeln der Welthandelsorganisation WTO gestaltet.

Nach Vorstellungen von Parlament und Rat wird das Gesetz auch Anreize für Nicht-EU-Länder schaffen, ihre Klimaschutzambitionen zu erhöhen. Denn durch die Einigung können ab Oktober nur Länder, die die gleichen Klimaziele wie die EU verfolgen, Waren in die EU exportieren ohne Zertifikate im Rahmen des CBAM kaufen zu müssen.

Die Verordnung ist am 17. Mai 2023 in Kraft getreten. Sie gilt ab 1. Oktober 2023, wobei es Übergangsfristen bis spätestens 1. Januar 2026 gibt.

Klima-Sozialfonds

Der Umstieg auf erneuerbare Energien, der ausgeweitete Emissionshandel und die weiteren Maßnahmen werden kurzfristig zu gesteigerten Energiekosten für die Bürgerinnen und Bürger führen. Um sozial schwächere Haushalte zu schützen, schlägt die Europäische Union die Einrichtung eines Klima-Sozialfonds vor.

Mit der Einigung auf die Ausweitung des Emissionshandels im Dezember 2022 haben sich das Europäische Parlament und die Mitgliedstaaten auch auf die Einrichtung dieses Fonds verständigt. Der Klima-Sozialfonds wird den Mitgliedstaaten finanzielle Unterstützung bieten, um besonders schutzbedürftige Bürgerinnen und Bürger und kleine Unternehmen bei Maßnahmen im Bereich der Energieeffizienz – etwa bei Hausisolierungen, dem Einbau von Wärmepumpen, der Installation von Solarzellen oder der Anschaffung von E-Autos – zu unterstützen. Er wird 2026 starten und mit 65 Milliarden Euro aus dem Haushalt der EU plus 25 Prozent Kofinanzierung der Mitgliedstaaten ausgestattet sein. Insgesamt stehen für den Klima-Sozialfonds bis 2032 86 Milliarden Euro für den sozialen Ausgleich zur Verfügung.

Die Verordnung zum Klima-Sozialfonds ist in Kraft und gilt ab dem 30. Juni 2024.

Erhöhter Beitrag von natürlichen CO2-Senken wie Wälder und Böden

Neben der Einsparung von Treibhausgasemissionen will die EU auch CO2 aus der Atmosphäre entfernen. Dafür soll der Bereich Landnutzung und Forstwirtschaft einen wichtigen Teil für den grünen Wandel in der EU leisten. Geregelt ist dies in der Verordnung über Emissionen und Abbau von Treibhausgasen aus Landnutzung, Landnutzungsänderungen und Forstwirtschaft (sogenannte LULUCF-Verordnung).

Die Bereiche Landnutzung und Fortwirtschaft umfassen die Nutzung von Böden, Bäumen, Pflanzen, Biomasse und Wald beziehungsweise Holz. Hier wird CO2 nicht nur ausgestoßen. Diese sogenannten natürliche CO2-Senken helfen im Gegenteil sogar dabei, das schädliche CO2 aus der Atmosphäre aufzunehmen und zu binden. Bis 2030 sollen insgesamt 310 Millionen Tonnen CO2 durch diese Senken abgebaut werden.

Dies soll zum einen durch die Ausweitung der natürlicheren Senken geschehen. Zum anderen ist geplant, drei Milliarden zusätzliche Bäume zu pflanzen und die Qualität der bestehenden Wälder zu verbessern. Des Weiteren soll die Landnutzung beispielsweise durch einen geringeren Einsatz von Dünger klimafreundlicher werden.

Die Verordnung ist am 11. Mai 2023 in Kraft getreten.

CO2-Emissionsnormen für Pkw und leichte Nutzfahrzeuge

Mit dem „Fit für 55“-Paket sollen auch die CO2-Emissionen im Straßenverkehr gesenkt werden. Bis 2030 sollen alle neu zugelassene PKW 55 Prozent und alle neu zugelassene leichte Nutzfahrzeuge 50 Prozent weniger CO2 ausstoßen als 2021. Ab 2035 sollen diese Fahrzeuge dann komplett emissionsfrei sein. Vor 2035 zugelassene Fahrzeuge mit Verbrennungsmotor können weiter betrieben werden.

Für die Zulassung von Verbrenner-Fahrzeugen, die ausschließlich mit klimafreundlichen synthetischen Kraftstoffen – sogenannten E-Fuels – betankt werden, gibt es noch keine Einigung. Aktuell ist vorgesehen, eine eigene Kategorie für diese Autos zu schaffen - die genauen Kriterien sind noch nicht festgelegt.

Die Verordnung ist am 15. Mai 2023 in Kraft getreten.

Infrastruktur für alternative Kraftstoffe

Um die Attraktivität von Fahrzeugen mit alternativen Kraftstoffen für Nutzerinnen und Nutzer zu steigern, will die Europäische Kommission die Infrastruktur für alternative Kraftstoffe ausbauen. Ziel ist eine grenzüberschreitende und nutzerfreundliche Lade- sowie Tankinfrastruktur für Elektroautos und für Wasserstoff in der gesamten EU.

So soll es für Elektroautos mindestens alle 60 Kilometer eine Ladestation geben, für LKWs alle 120 Kilometer. Ladepunkte für Wasserstoff sollen alle 200 Kilometer vorhanden sin. Im Sinne der Nutzerfreundlichkeit soll der Preis pro Kilowattstunde/pro Kilogramm oder pro Minute/Ladevorgang angegeben werden und es soll verschiedene Zahlungsmöglichkeiten geben.

Die Verordnung trat am 6. Oktober 2023 in Kraft und soll ab sechs Monate nach dem Inkrafttreten gelten.

Alternative Flugkraftstoffe: Die Initiative „ReFuelEU Aviation“

Nachhaltige Flugkraftstoffe (abgekürzt SAF von „Sustainable Aviaton Fuels“) spielen auch in der Luftfahrt eine wichtige Rolle. Sie haben das Potential, die Emissionen von Flugzeugen erheblich zu senken. Diese Möglichkeit ist bislang jedoch noch weitgehend ungenutzt. Aktuell machen nachhaltige Kraftstoffe nur 0,05 Prozent des gesamten Kraftstoffs in der Flugzeugbranche aus. Mit der Initiative „ReFuelEU Aviation“ will die Europäische Kommission Angebot und Nachfrage von nachhaltigen Flugzeugkraftstoffen deutlich steigern. Dadurch wird der ökologische Fußabdruck des Luftverkehrs verringert, was wiederum zur Verwirklichung der Klimaziele im Rahmen des „Fit für 55“-Pakets beitragen wird.

Die neue Verordnung sieht vor, dass bis 2025 der Anteil an nachhaltigen Flugzeugtreibstoffen auf 2 Prozent, bis 2030 auf 6 Prozent und bis 2050 auf 70 Prozent steigen soll. Sie ist am 14. November 2023 in Kraft getreten und gilt ab dem 1. Januar 2024. Die Artikel 4, 5, 6, 8 und 10 gelten erst ab dem 1. Januar 2025.

Alternative Kraftstoffe für die Schifffahrt: Die Initiative „FuelEU Maritime“

Auf den Schiffsverkehr von oder zu Häfen in der EU entfallen derzeit rund 11 Prozent aller verkehrsbedingten CO2-Emissionen. Das entspricht 3 bis 4 Prozent der gesamten CO2-Emissionen in der EU.

Die Initiative „FuelEU Martime“ zielt darauf ab, den Einsatz nachhaltiger alternativer Kraftstoffe in der Schifffahrt zu steigern. Die jährliche durchschnittliche Treibhausgasintensität der Energie, die an Bord eines Schiffs verbraucht werden darf, soll bis 2025 um 2 Prozent und dann stufenweise bis 2050 um 80 Prozent im Vergleich zu 2020 zurückgehen. Eine zentrale Rolle bei der Erreichung dieses Ziels soll vor allem die Nutzung von umweltfreundlichen Kraftstoffen bei Schiffen spielen. Zudem sollen Passagier- und Containerschiffe ab 2030 ihren Strombedarf während sie im Hafen liegen nur noch durch die landseitige Stromversorgung abdecken, um die Luftverschmutzung in Häfen zu reduzieren.

Die Verordnung trat am 6. Oktober 2023 in Kraft und gilt ab 1. Januar 2024. Die Artikel 8 und 9 gelten erst ab dem 31. August 2024.

Anpassung der Besteuerung für Energieerzeugnisse

Das derzeit geltende Besteuerungssystem für Energieerzeugnisse, insbesondere für fossile Brennstoffe, soll im Zuge des „Fit für 55“-Pakets an den ökologischen Wandel angepasst werden.

Die Europäische Kommission schlägt deshalb vor, fossile Brennstoffe nicht länger steuerlich zu begünstigen. Darunter fällt etwa Kerosin für Flugzeuge oder Schweröl für Schiffe. Bisher orientiert sich die Besteuerung von Brennstoffen am Volumen oder an der Masse des Brennstoffes. Das soll sich nun ändern. Der Reformvorschlag sieht eine Besteuerung vor, die abhängig vom Energiegehalt und von der Umweltbilanz des Brennstoffes ist. Damit würden klimaschädliche Brennstoffe am höchsten besteuert. Elektrische Energie als Betriebsstoff hätte einen niedrigen Steuersatz.

Sowohl im Rat als auch im Parlament befindet sich der Vorschlag der Kommission aktuell in der Abstimmung.


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