Bestattungsmöglichkeiten für tot geborene Kinder

Rechtslage für die Bestattung tot geborener Kinder

Kinder, die mit einem Gewicht von mindestens 500 g tot geboren werden oder während der Geburt versterben, müssen in Bayern wie andere Verstorbene auch durch Beisetzung in einer Grabstätte oder durch Einäscherung in einer Feuerbestattungsanlage und Beisetzung der Urne in einer Grabstätte bestattet werden.

Unterhalb dieses Gewichts von 500 g besteht für tote Kinder keine Bestattungspflicht, die Eltern können aber eine der oben genannten Bestattungsarten wählen und die Bestattung durchführen lassen. Damit besteht die Möglichkeit einer individuellen Bestattung in einem Familien- oder Wahlgrab auf dem Friedhof.

Entscheiden sich die Eltern gegen eine Bestattung, verpflichtet der Gesetzgeber sie oder ersatzweise die Entbindungsklinik, die Totgeburt in schicklicher und unbedenklicher Weise zu beseitigen. In der Praxis bedeutet dies, dass die Entbindungskliniken die Leibesfrüchte sammeln und in bestimmten zeitlichen Abständen gemeinsam zur Ruhe zu betten oder gemeinsam einäschern und beisetzen lassen.

Die gesetzlichen Regelungen dazu finden Sie in Art. 6 Abs. 1 und Abs. 3 des Bayer. Bestattungsgesetzes.

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