Allgemeine Informationen
Wer die Heilkunde ausüben möchte, ohne Arzt oder Psychotherapeut zu sein, benötigt hierzu eine Erlaubnis nach dem Heilpraktikergesetz. Beantragt werden können:

Wer die Heilkunde ausüben möchte, ohne Arzt oder Psychotherapeut zu sein, benötigt hierzu eine Erlaubnis nach dem Heilpraktikergesetz. Beantragt werden können:
Um eine Heilpraktikererlaubnis erteilt zu bekommen, müssen Sie bestimmte Vorbedingungen erfüllen. Dazu gehört auch eine Überprüfung Ihrer Kenntnisse durch das Gesundheitsamt.
Wer wohnhaft in Nürnberg ist, oder nach bestandener Überprüfung im Stadtgebiet Nürnberg tätig werden möchte (Niederlassungsabsicht).
Folgende Voraussetzungen müssen bei Antragstellung erfüllt sein:
Die Überprüfung dieser Kenntnisse ist einheitlich geregelt. Die schriftlichen Überprüfungen finden zweimal im Jahr an den zuständigen Gesundheitsämtern jeweils zum selben Termin statt:
am 3. Mittwoch im März eines Jahres und
am 2. Mittwoch im Oktober eines Jahres.
Nur wer den schriftlichen Teil der Überprüfung bestanden hat, wird zum mündlich-praktischen Teil zugelassen. Dieser findet in der Regel frühestens ab drei Wochen nach der schriftlichen Überprüfung statt.
Die mündlich-praktische Überprüfung findet einmal im Jahr im Herbst im Gesundheitsamt der Stadt Nürnberg statt.
Um an der Überprüfung teilnehmen zu können, müssen Sie einen Erlaubnisantrag stellen. Der Erlaubnisantrag stellt gleichzeitig die Überprüfungsanmeldung dar.
Um den Überprüfungstermin im März wahrnehmen zu können, muss der Antrag in der Zeit vom 01. Juli - 31. Dezember des Vorjahres eingereicht werden.
Für die Teilnahme an der Überprüfung im Oktober muss der Antrag vom 01. Januar - 30. Juni des laufenden Jahres beim Gesundheitsamt vorliegen.
Um den Überprüfungstermin im Herbst wahrnehmen zu können, muss der Antrag bis zum 31.07. eingereicht werden.
Wenn Sie beabsichtigen, Ihren künftigen Beruf als Heilpraktiker*in im Stadtgebiet Nürnberg auszuüben, müssen Sie einen Antrag auf Erteilung der Heilpraktikererlaubnis beim Nürnberger Gesundheitsamt stellen. Mit diesem Antrag eröffnen Sie ein kostenpflichtiges Verwaltungsverfahren.
Sie können den Antrag schnell und unkompliziert über den Online-Assistenten stellen.
Mit dem Antrag sind dem Gesundheitsamt der Stadt Nürnberg unaufgefordert die u. g. Unterlagen vorzulegen.
Eine Terminverschiebung ist nicht möglich! Sollten Sie trotz Anmeldung an der Überprüfung nicht teilnehmen können, besteht die Möglichkeit den Antrag zurückzunehmen (siehe Kostenaufstellung)
Sie können den vollständig ausgefüllten und unterschriebenen Antrag per Post an die folgende Adresse schicken:
Stadt Nürnberg
Gesundheitsamt
Rechtlicher Vollzug
Burgstr. 4
90403 Nürnberg
Folgende Unterlagen sind mit dem Antrag unaufgefordert beim Gesundheitsamt der Stadt Nürnberg einzureichen:
1.
Personalausweis oder Reisepass
Vorlage vor Ort. Das Übermitteln einer Kopie ist nicht erforderlich.
2.
Geburtsurkunde
Beglaubigte Kopie oder Vorlage des Originals vor Ort.
3.
Kurzer Lebenslauf
Tabellarisch.
4.
Führungszeugnis zur Vorlage bei einer Behörde nach § 30 Abs. 5 BZRG
Bei Antragstellung nicht älter als 3 Monate und mit Zustellung direkt an das Gesundheitsamt an das Sachgebiet "Rechtlicher Vollzug".
5.
Ärztliches Zeugnis
Bei Antragstellung nicht älter als 3 Monate, ausgestellt vom Hausarzt mit dem Inhalt über die physische und psychische Eignung und der Auswahl der Tätigkeitsart (siehe Vordruck).
6.
Abschluss der Mittelschule bzw. gleich- oder höherwertiger Bildungsnachweis
Beglaubigte Kopie oder Vorlage des Originals vor Ort. Ausländische Schulzeugnisse müssen von einer deutschen Behörde anerkannt sein.
7.
Kostenvorschuss in Höhe von 430,65 Euro
Der Vorschuss muss bis zum Ende der jeweiligen Anmeldefrist eingegangen sein, ansonsten gilt der Antrag als zurückgenommen (Art. 14 Abs. 1 BayKG).
8.
Niederlassungsabsicht
Wenn Sie nicht mit Hauptwohnsitz in Nürnberg gemeldet sind: Nachweis über eine Niederlassungsabsicht in Nürnberg (z. B. Mietvertrag; Bestätigung eines in Nürnberg niedergelassenen Heilpraktikers, dass Sie in dessen Praxis eine Assistentenstelle erhalten können; o. ä.)
9.
Nachweis über einen Hochschulabschluss in Psychologie (Diplom / M.A.)
Nur bei sektoraler Heilkunde auf dem Gebiet der Psychotherapie. In diesem Fall ist keine Gebührenvorauszahlung notwendig.
10.
Berufsurkunde (Physiotherapie, Podologie)
Nur bei sektoraler Heilkunde auf dem Gebiet der Physiotherapie / Podologie.
11.
Nachweis über die erfolgreiche Absolvierung einer Zusatzqualifikation
Nur bei sektoraler Heilkunde auf dem Gebiet der Physiotherapie / Podologie und sofern vorhanden.
Bitte vereinbaren Sie online einen Termin, um die Originaldokumente im Gesundheitsamt vorzulegen.
Alternativ können Sie uns die Unterlagen auch per Post zusenden; in diesem Fall benötigen wir beglaubigte Kopien von allen Originalurkunden. Beglaubigungen von Kopien können Sie z.B. im Bürgeramt Mitte oder in den Bürgerämtern Nord, Süd und Ost anfertigen lassen.
Mit dem Antrag ist eine anteilige Vorauszahlung von 430,65 Euro auf die zu erwartenden Gesamtkosten in Höhe von ca. 900 Euro zu entrichten.
Überweisen Sie den Vorschuss auf das u. g. Konto.
Zahlungsempfänger
Stadt Nürnberg
IBAN
Kreditinstitut
DE50 7605 0101 0001 0109 41
Sparkasse Nürnberg
Betrag
430,65 Euro
Verwendungszweck
Buchungszeichen 2 670 530 000 - Nachname, Vorname
Unbedingt angeben!
Wenn Sie einen Hochschulabschluss als Diplom-Psycholog*in oder als Master of Science haben, entfallen die Überprüfungsgebühren und es fällt lediglich die Verwaltungsgebühr an.
Gebühren für die Ausstellung des Erlaubnisbescheides nach Aktenlage für die auf das Gebiet der Physiotherapie bzw. Podologie beschränkten Heilpraktikererlaubnis (nur wenn die erfolgreiche Teilnahme an einem 60 Unterrichtseinheiten umfassenden Kurs nach Bayerischem Muster-Curriculum nachgewiesen wird): 275,00 Euro
Optional fallen weitere Kosten an, wenn eine mündliche Überprüfung durchgeführt werden muss:
Mündliche Überprüfung: 250,00 Euro
Zusätzlich Aufwandsentschädigung für die Beisitzer: je 80,00 Euro
Sobald alle Ihre Unterlagen eingegangen und erfolgreich geprüft worden sind, erhalten Sie spätestens zwei Wochen vor dem Termin Ihre Einladung zur schriftlichen Überprüfung per E-Mail.
Sollten Nachfragen bzgl. Ihres Antrags entstehen, wird sich das Gesundheitsamt bei Ihnen persönlich (per E-Mail) melden.
Die Nichtteilnahme bzw. Absage ohne Angabe zwingender Hinderungsgründe zum vorgesehenen Überprüfungstermin hat die Ablehnung Ihres Antrags zur Folge.
Alternativ können Sie Ihren Antrag kostenpflichtig durch einfaches Schreiben zurücknehmen.
In beiden Fällen werden für den bis dahin entstandenen Verwaltungsaufwand Gebühren erhoben.
Mit bestandener Überprüfung erhalten Sie einen Erlaubnisbescheid. Sie haben die Möglichkeit, direkt nach der Überprüfung zusätzlich eine Schmuckurkunde zu beantragen.
Rücknahme des Antrages vor der Überprüfung
Diese Verwaltungsgebühr wird erhoben, wenn Sie Ihren Antrag vor der schriftlichen Überprüfung zurücknehmen.
100,00 Euro
Ablehnung wegen Nichtteilnahme an der angemeldeten Überprüfung
Diese Verwaltungsgebühr wird erhoben, wenn das Gesundheitsamt Ihren Antrag ablehnt.
150,00 Euro
Schriftliche Überprüfung
Zusätzliche Kosten.
250,00 Euro
Rücknahme nach erfolgloser Teilnahme an der schriftlichen Überprüfung
Diese Verwaltungsgebühr wird zusätzlich erhoben, wenn Sie Ihren Antrag zurücknehmen.
175,00 Euro
Ablehnung nach erfolgloser Teilnahme an der schriftlichen Überprüfung
Diese Verwaltungsgebühr wird zusätzlich erhoben, wenn das Gesundheitsamt Ihren Antrag ablehnt.
250,00 Euro
Mündliche Überprüfung
Zusätzliche Kosten.
250,00 Euro
Rücknahme nach erfolgloser mündlicher Überprüfung
Diese Verwaltungsgebühr wird zusätzlich erhoben, wenn Sie Ihren Antrag zurücknehmen.
200,00 Euro
Ablehnung nach erfolgloser Teilnahme an der mündlichen Überprüfung
Diese Verwaltungsgebühr wird zusätzlich erhoben, wenn das Gesundheitsamt Ihren Antrag ablehnt.
275,00 Euro
Erlaubnis nach erfolgreicher Teilnahme an der Überprüfung
Diese Verwaltungsgebühr wird zusätzlich erhoben.
275,00 Euro
Erlaubnis ohne Überprüfung (nach Aktenlage)
Verwaltungsgebühr nach Aufwand.
275,00 - 500,00 Euro
Schmuckurkunde
Optional.
40,00 Euro
Auslagen je Beisitzer
Diese Kosten werden bei der allgemeinen Heilkunde je Beisitzer erhoben.
60,00 Euro
Auslagen für Beisitzer
Diese Kosten werden bei der sektoralen Heilkunde auf dem Gebiet der Psychotherapie / Podologie je Beisitzer erhoben.
80,00 Euro
Kostenaufstellung gültig ab dem 01.03.2025
Damit Ihnen die Heilpraktikererlaubnis erteilt werden kann, müssen Sie unter anderem nachweisen, dass Sie ausreichende Kenntnisse und Fähigkeiten besitzen, um heilkundlich tätig werden zu können, ohne die Gesundheit der Bevölkerung und der jeweiligen Patienten zu gefährden.
Hier finden Sie die entsprechende Leitlinie des Bundesgesundheitsministeriums, der Sie die Überprüfungsinhalte entnehmen können:
Die Überprüfung besteht aus einem schriftlichen und einem mündlich-praktischen Teil. Der schriftliche Teil wird vor dem mündlich-praktischen Teil durchgeführt. Der schriftliche und der mündlich-praktische Teil der Überprüfung stellen eine Einheit dar; bei Nichtbestehen eines Teils gilt die gesamte Überprüfung als erfolglos abgelegt.
Eine Ladung zum schriftlichen Überprüfungsteil erhalten Sie etwa vier Wochen vor dem Überprüfungstermin.
Der schriftliche Teil der Überprüfung besteht aus 60 Fragen im Multiple-Choice-Verfahren. Die Bearbeitungszeit beträgt 120 Minuten. Wenn Sie mindestens 45 Fragen (75 %) richtig beantwortet haben, werden Sie zum mündlich-praktischen Teil zugelassen.
Der mündlich-praktische Teil der Überprüfung dauert pro Person in der Regel 45-60 Minuten und wird unter Vorsitz einer Ärztin oder eines Arztes abgenommen, die oder den die zuständige Stelle für die Durchführung der Überprüfung bestimmt hat. An der Überprüfung wirken in der Regel zwei Angehörige des Heilpraktikerberufs als Beisitzende gutachtlich mit. Danach entscheidet das vorsitzende Mitglied nach Anhörung der Beisitzenden, ob die Ausübung der Heilkunde durch Sie eine Gefahr für die Gesundheit der Bevölkerung oder für die Sie aufsuchenden Patientinnen und Patienten bedeuten würde.
Das Ergebnis wird Ihnen gleich im Anschluss mitgeteilt, im Fall des Nichtbestehens erfahren Sie auch die maßgeblichen Entscheidungsgründe. Im Anschluss erhalten Sie einen schriftlichen Bescheid.
Bei Nichtbestehen einer dieser Überprüfungsteile haben Sie die Möglichkeit, Ihren Antrag zurückzunehmen.
Wer die eingeschränkte Überprüfung zur erlaubnispflichtigen Ausübung der Heilkunde auf dem Gebiet der Psychotherapie beantragt, muss "ausreichende Kenntnisse über die Abgrenzung heilkundlicher Tätigkeit, insbesondere im psychotherapeutischen Bereich, gegenüber der den Ärzten und den allgemein als Heilpraktiker tätigen Personen vorbehaltenen heilkundlichen Behandlungen" sowie "auch ausreichende diagnostische Fähigkeiten in Bezug auf das einschlägige Krankheitsbild" nachweisen und "die Befähigung haben, Patienten entsprechend der Diagnose psychotherapeutisch zu behandeln".
Die antragstellende Person hat danach nachzuweisen, dass sie insbesondere in der Lage ist, seelische Krankheiten und Leiden einschließlich Anzeichen, die auf eine Selbsttötungsgefahr hindeuten, sowohl differenzialdiagnostisch wie auch hinsichtlich des Ausmaßes der Ausprägung zu erkennen und diese von Krankheiten, deren Primärbehandlung in die Hände entsprechend befugter Therapeuten gehört, zu unterscheiden sowie therapeutisch auf den Befund so zu reagieren, dass Patienten durch die konkrete Behandlung keinen gesundheitlichen Schaden erleiden. In diesem Zusammenhang sind auch Grundkenntnisse im öffentlichen Unterbringungsrecht sowie im Betreuungsrecht erforderlich.
Geprüft werden darüber hinaus die in Nummer 1 der Leitlinien aufgeführten Inhalte der Überprüfung, auf die sich die sektorale Heilpraktikererlaubnis bezieht:
Sollte Ihnen von einer inländischen Universität oder ihr gleichgestellten Hochschule der akademische Grad "Diplom-Psychologe" bzw. "Master of Science" in Psychologie verliehen worden sein und aus den Nachweisen hervorgehen, dass Sie sich letztlich die im Fach "klinische Psychologie" des Diplom-Psychologiestudiums bzw. des Master-Studiums vermittelten Kenntnisse angeeignet haben, entfällt eine weitere Überprüfung.
Unter dieser Bedingung fällt für die Ausstellung der auf das Gebiet der Psychotherapie beschränkten Heilpraktikererlaubnis nach Aktenlage eine Verwaltungsgebühr an.
Die Überprüfung besteht aus einem schriftlichen und einem mündlichen Teil. Der schriftliche Teil wird vor dem mündlich durchgeführt. Der schriftliche und der mündliche Teil der Überprüfung stellen eine Einheit dar; bei Nichtbestehen eines Teils gilt die gesamte Überprüfung als erfolglos abgelegt. Eine Einladung zum schriftlichen Überprüfungsteil erhalten Sie ca. vier Wochen vor dem Überprüfungstermin.
Der schriftliche Teil der Überprüfung besteht aus 28 Fragen im Multiple-Choice-Verfahren. Die Bearbeitungszeit beträgt 60 Minuten. Wenn Sie mindestens 21 Fragen (75 %) richtig beantwortet haben, werden Sie zum mündlich-praktischen Teil zugelassen.
Der mündliche Teil der Überprüfung dauert pro Person in der Regel 20 bis 30 Minuten und wird unter Vorsitz einer Ärztin oder eines Arztes abgenommen, die oder den die zuständige Stelle für die Durchführung der Überprüfung bestimmt hat. An der Überprüfung wirken in der Regel zwei Beisitzer aus dem Kreis der ärztlichen und nichtärztlichen Psychotherapeuten, Inhaber einer auf das Gebiet der Psychotherapie beschränkten Heilpraktikererlaubnis bzw. andere fachlich geeignete Berufsgruppen gutachtlich mit. Danach entscheidet das vorsitzende Mitglied nach Anhörung der Beisitzenden, ob die Ausübung der Heilkunde (beschränkt auf das Gebiet der Psychotherapie) durch Sie eine Gefahr für die Gesundheit der Bevölkerung oder für die Sie aufsuchenden Patientinnen und Patienten bedeuten würde.
Das Ergebnis wird Ihnen gleich im Anschluss mitgeteilt, im Fall des Nichtbestehens erfahren Sie auch die maßgeblichen Entscheidungsgründe. Im Anschluss erhalten Sie einen schriftlichen Bescheid.
Bei Nichtbestehen einer dieser Überprüfungsteile haben Sie die Möglichkeit, Ihren Antrag zurückzunehmen.
Eine gesetzliche Berufsbezeichnung für Inhaber einer auf das Gebiet der Psychotherapie beschränkten Heilpraktikererlaubnis besteht nicht. Als rechtlich unbedenklich kann die Verwendung der Berufsbezeichnung "Heilpraktiker*in, beschränkt auf das Gebiet der Psychotherapie" empfohlen werden.
Die Berufsbezeichnung "Heilpraktiker" bzw. "Heilpraktikerin" ohne einschränkenden Zusatz darf ohne die allgemeine Heilpraktikererlaubnis nicht geführt werden.
Die Berufsbezeichnung "Psychotherapeut" darf bei einer Ausübung der Psychotherapie nach dem Heilpraktikergesetz nicht geführt werden. Nach § 1 Abs. 1 Psychotherapeutengesetz ist diese Berufsbezeichnung ausschließlich Ärzten, psychologischen Psychotherapeuten oder Kinder- und Jugendlichenpsychotherapeuten vorbehalten. Das unbefugte Führen der Berufsbezeichnung "Psychotherapeut" ist ebenso strafbar wie das Führen von Bezeichnungen, die ihr zum Verwechseln ähnlich sind.
Physiotherapeuten und Podologen können eine auf ihr Tätigkeitsgebiet beschränkte, sektorale Heilpraktikererlaubnis beantragen. Mit der Erlaubnis ist es dem Physiotherapeuten oder Podologen möglich, den Patienten ohne vorherige ärztliche Verordnung oder Delegierung zu empfangen und zu behandeln. Er hat also den Erst-Zugang zum Patienten. Voraussetzung ist jedoch in der Regel, dass zuvor eine eingeschränkte Heilpraktikerüberprüfung erfolgreich abgelegt wurde.
Sollten Sie einen Nachweis über die erfolgreichen Absolvierung der Zusatzqualifikation in Form des Bayerischen „Muster-Curriculums“ (Stand 21.04.2016) im Umfang von 60 Unterrichtseinheiten besitzen, ist eine Entscheidung nach Aktenlage möglich.
Unter dieser Bedingung fällt für die Ausstellung der auf das Gebiet der Physiotherapie / Podologie beschränkten Heilpraktikererlaubnis nach Aktenlage eine Verwaltungsgebühr an.
Wir benötigen dennoch zusammen mit Ihrem Antrag alle oben aufgeführten Unterlagen.
Die Antragstellenden müssen, um nicht die Gesundheit der Bevölkerung zu gefährden, ausreichende Kenntnisse über die Abgrenzung ihrer beabsichtigten heilkundlichen Tätigkeit gegenüber der den Ärzten und den allgemein als Heilpraktiker tätigen Personen vorbehaltenen heilkundlichen Behandlungen besitzen. Sie müssen ausreichende diagnostische Fähigkeiten in Bezug auf das einschlägige Krankheitsbild belegen können.
Sie haben nachzuweisen, dass sie bei den im Rahmen des ausgeübten Heilberufs typischen Beschwerdebildern in der Lage sind, unter Berücksichtigung differenzialdiagnostischer Erwägungen eine (Erst-)Diagnose zu stellen. Weiterhin müssen sie erkennen können, ob und inwieweit zur näheren Abklärung weitergehende Untersuchungen oder bestimmte diagnostische Verfahren erforderlich sind, für die der Patient an eine Ärztin oder einen Arzt zu verweisen ist. Ebenso wird die notwendige Berufs- und Gesetzeskunde überprüft.
Die Kenntnisüberprüfung wird ausschließlich mündlich durchgeführt. Sie dauert 20 bis 30 Minuten. Die Überprüfung wird unter Vorsitz eines Arztes oder einer Ärztin des Gesundheitsamtes durchgeführt. An ihr wirken in der Regel ein Facharzt und ein Inhaber einer zumindest eingeschränkten Heilpraktikererlaubnis als Beisitzende gutachtlich mit.
Direkt im Anschluss an die Überprüfung erfahren Sie Ihr Ergebnis. Im Falle eines Nichtbestehens der Überprüfung können Sie auf Wunsch auch die maßgeblichen Entscheidungsgründe erfahren.
Sie sind dazu verpflichtet, die Aufnahme, Änderung und die Beendigung Ihrer freiberuflichen Tätigkeit beim Gesundheitsamt anzuzeigen.
Nutzen Sie dafür das Online-Meldeformular. Zusätzlich können Sie vorab die geforderten Unterlagen in Kopie hochladen.
Anschließend vereinbaren Sie bitte einen Online-Termin zur persönlichen Vorsprache für die Vorlage der Originale.
Eine Anmeldebestätigung kann vor Ort gegen eine Gebühr von 15,00 Euro ausgestellt werden.
Weiterführende Informationen und die Anzeige (Beginn, Änderung, oder Ende) Ihrer Tätigkeit als Heilpraktiker können Sie unter dem unten stehenden Link entnehmen.